Rechtsprechung
   BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 8.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,10398
BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 8.20 (https://dejure.org/2021,10398)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.2021 - 9 B 8.20 (https://dejure.org/2021,10398)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 2021 - 9 B 8.20 (https://dejure.org/2021,10398)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,10398) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Sanierungsgewinn
    Überblick

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 8.20
    I 1. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur "Ertragssteuerliche(n) Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO) vom 27. März 2003" (BStBl I S. 240, sog. "Sanierungserlass") wurde mit Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2016 (- GrS 1/15 - BFHE 255, 482) als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung angesehen.

    Zwar folgt aus der eingangs beschriebenen Reaktion des Gesetzgebers auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2016 (- GrS 1/15 - BFHE 255, 482) der gesetzgeberische Wille, Sanierungsgewinne zukünftig keiner Besteuerung zu unterwerfen.

  • BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Mindestbesteuerung des

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 8.20
    Wenn solche Maßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen müssten, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 - BVerwGE 151, 255 Rn. 13 m.w.N.; nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 - NVwZ 2017, 954 Rn. 11).
  • BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17

    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 8.20
    Mit dieser Regelung der Altfälle sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Bundesfinanzhof auch die Weiteranwendung des o.g. "Sanierungserlasses" für die Übergangszeit als "Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" angesehen hatte (vgl. nur BFH, Urteil vom 23. August 2017 - I R 52/14 - BFHE 259, 20, Beschlüsse vom 16. April 2018 - X B 13/18 - BFH/NV 2018, 817 und vom 8. Mai 2018 - VIII B 124/17 - BFH/NV 2018, 822).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 C 10.14

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Telefax; Übermittlung; Einlegung;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 8.20
    Wenn solche Maßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen müssten, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 - BVerwGE 151, 255 Rn. 13 m.w.N.; nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 - NVwZ 2017, 954 Rn. 11).
  • BFH, 16.04.2018 - X B 13/18

    Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 8.20
    Mit dieser Regelung der Altfälle sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Bundesfinanzhof auch die Weiteranwendung des o.g. "Sanierungserlasses" für die Übergangszeit als "Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" angesehen hatte (vgl. nur BFH, Urteil vom 23. August 2017 - I R 52/14 - BFHE 259, 20, Beschlüsse vom 16. April 2018 - X B 13/18 - BFH/NV 2018, 817 und vom 8. Mai 2018 - VIII B 124/17 - BFH/NV 2018, 822).
  • BFH, 23.08.2017 - I R 52/14

    Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 8.20
    Mit dieser Regelung der Altfälle sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Bundesfinanzhof auch die Weiteranwendung des o.g. "Sanierungserlasses" für die Übergangszeit als "Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" angesehen hatte (vgl. nur BFH, Urteil vom 23. August 2017 - I R 52/14 - BFHE 259, 20, Beschlüsse vom 16. April 2018 - X B 13/18 - BFH/NV 2018, 817 und vom 8. Mai 2018 - VIII B 124/17 - BFH/NV 2018, 822).
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 9 LA 87/20

    Billigkeitserlass; Gewerbesteuerfestsetzung; Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung;

    Die nachträgliche Berücksichtigung der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns ist nicht im Erlassverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid, sondern allein im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für eine Änderung der bestandskräftig gewordenen Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung nach den Vorschriften der AO zu prüfen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 5.3.2021 - 9 B 8.20 - juris).

    Denn Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem - sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden - ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.2021 - 9 B 8.20 - juris Rn. 12 f. und Urteil vom 19.2.2015 - 9 C 10.14 - juris Rn. 13).

    Mit dem Systemwechsel ist zudem - je nach Fallkonstellation - ein Zuständigkeitswechsel verbunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.2021 - 9 B 8.20 - juris Rn. 2).

    Mit dieser Regelung der Altfälle in § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Bundesfinanzhof (Urteile vom 23.8.2017 - I R 52.14 und X R 38/15 - juris) auch die Weiteranwendung des sog. Sanierungserlasses für die Übergangszeit als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung angesehen hatte (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 5.3.2021 - 9 B 8.20 - juris Rn. 4).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2021 (- 9 B 8.20 - juris Rn. 9) klargestellt, dass aus der Reaktion des Gesetzgebers auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2016 (- GrS 1/15 - juris) zwar der gesetzgeberische Wille erkennbar sei, Sanierungsgewinne zukünftig keiner Besteuerung zu unterwerfen.

    Soweit der Kläger mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. September 2021 darauf hinweist, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2021 (- 9 B 8.20 - juris) auf einer unzureichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der im Beschwerdeverfahren benannten Rechtsfragen durch den Beschwerdeführer beruhe, so dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung gehabt habe, allgemein gültige Rechtssätze zur Frage einer Unbilligkeit der Erhebung von Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinne nach Inkrafttreten des § 7b GewStG zu erlassen, die insbesondere - wie hier - die sog. Altfälle beträfen, vermag dies nicht zu überzeugen.

    Es hat unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die begehrte nachträgliche Berücksichtigung der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns nicht im Erlassverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid, sondern allein im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für eine Änderung der bestandskräftig gewordenen Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung nach den Vorschriften der AO zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.2021 - 9 B 8.20 - juris Rn. 9, 14; vgl. dazu auch Brandt, jurisPR-SteuerR 37/2021 Anm. 1).

    Diese Prüfung war allerdings - wie auch im vorliegenden Verfahren - nicht Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht streitigen, nur auf Erlass der festgesetzten Gewerbesteuer beschränkten Verfahrens, so dass das Bundesverwaltungsgericht offengelassen hat, ob die nachträgliche rückwirkende Erweiterung des zeitlichen Anwendungsbereichs für die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen auf solche aus der Zeit vor dem 8. Februar 2017 nach Eintritt der Bestandskraft früher ergangener Gewerbesteuermessbetragsbescheide in Anwendung der Regelungen der AO (insbesondere § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) nachträglich berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.2021 - 9 B 8.20 - juris Rn. 14; vgl. dazu auch Brandt, jurisPR-SteuerR 37/2021 Anm. 1).

    Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2021 (- 9 B 8.20 - juris) jedoch - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich klargestellt, dass die begehrte nachträgliche Berücksichtigung der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns nicht im Erlassverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid, sondern allein im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für eine Änderung der bestandskräftig gewordenen Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung nach den Vorschriften der AO zu prüfen ist.

    Dies folgt nach den obigen Ausführungen unter Ziffer 1. a), auf die insoweit vollständig Bezug genommen wird, bereits daraus, dass die begehrte nachträgliche Berücksichtigung der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns nicht im Erlassverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid, sondern allein im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für eine Änderung der bestandskräftig gewordenen Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung nach den Vorschriften der AO zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.2021 - 9 B 8.20 - juris Rn. 9, 14; vgl. dazu auch Brandt, jurisPR-SteuerR 37/2021 Anm. 1).

    Ob für den Kläger die Möglichkeit besteht, eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu erreichen (vgl. dazu offenlassend: BVerwG, Beschluss vom 5.3.2021 - 9 B 8.20 - juris Rn. 14), rechtfertigt vorliegend keine Zulassung der Berufung, da dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

  • OVG Sachsen, 16.03.2022 - 5 A 219/20

    Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Erlass; Unbilligkeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen zwischenzeitlich auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung bestätigt, dass § 7b GewStG die Freistellung der Sanierungsgewinne von der Besteuerung nunmehr der Ebene der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, hingegen nicht einem Erlass aus Billigkeitsgründen zuweist (BVerwG, Beschl. v. 5. März 2021 - 9 B 8.20 - juris, Rn. 2, 9).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht weiteren Klärungsbedarf verneint (BVerwG, Beschl. v. 5. März 2021 - 9 B 8.20 -, juris Rn. 10).

    Als offen erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Fällen der auch hier vorliegenden Art vielmehr nur noch die Frage, ob eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 175 Abs. Satz 1 Nr. 2 AO erreicht werden könnte (BVerwG, Beschl. v. 5. März 2021 - 9 B 8.20 -, juris Rn. 14 m. w. N.; s. dazu nunmehr FG Münster, Beschl. v. 7. Februar 2022 - 9 V 2784/21 F -, juris Rn. 39; FG BW, Urt. v. 16. November 2021 - 8 K 1367/20 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - 9 A 4820/18

    Abwälzbarkeit; Abwasserabgabe; Erlass; Insolvenz; Regress; Rückgriff; sachliche

    vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 5. März 2021 - 9 B 8.20 -, KStZ 2021, 167 = juris Rn. 12 f. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 1403/05 -, KStZ 2008, 59 = juris Rn. 25 f. m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2023 - 14 A 929/19

    Grundsteuer; Hebesatz Erhöhung; Hebesatzerhöhung; angemessen zumutbar erdrosselnd

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, NVwZ 2017, 954 (955) = juris, Rdnr. 11, vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 -, juris, Rdnr. 9, und vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, BVerfGE 48, 102 (115 f.) = juris, Rdnr. 36; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 -, BVerwGE 151, 255 (258 f.) = juris, Rdnr. 13, und Beschluss vom 5. März 2021 - 9 B 8.20 -, KStZ 2021, 167 (169) = juris, Rdnr. 12 f.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht