Rechtsprechung
   BVerwG, 05.04.1994 - 9 C 465.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6667
BVerwG, 05.04.1994 - 9 C 465.93 (https://dejure.org/1994,6667)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.1994 - 9 C 465.93 (https://dejure.org/1994,6667)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 1994 - 9 C 465.93 (https://dejure.org/1994,6667)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,6667) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Heimatland - Religiöse Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan - Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte - Einschränkung der Religionsfreiheit der Ahmadis in Pakistan - Beschränkung der ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 12.08.1992 - 2 BvR 293/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1994 - 9 C 465.93
    Bei der Konkretisierung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sei nämlich von den Maßstäben auszugehen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - (AuAS 1992, 5) und seither in mehreren weiteren Beschlüssen angelegt habe.

    Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob die genannten Vorschriften bei einem gläubigen Ahmadi in der Tat eine Zwangslage in dem vorbezeichneten Sinne hervorrufen, danach zu unterscheiden, ob er Pakistan verfolgt oder aber unverfolgt verlassen hat (vgl. einerseits z.B. die Beschlüsse des BVerfG vom 14. Januar 1992 - 2 BvR 1300/89 u.a. - vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - vom 21. September 1992 - 2 BvR 1814/89 u.a. - sowie vom 25. Mai 1993 - 2 BvR 1550/92 u.a. - <DVBl 1993, 833> sowie andererseits die Beschlüsse vom 23. August 1990 - 2 BvR 291/90 - und vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 530/93 -).

    Bei dem Versuch, den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die hier entscheidende Frage der Auswirkungen einer Verbotsnorm auf das Schutzgut der privaten Glaubensausübung zu konkretisieren, ist es von den vom Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluß vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - insoweit für verfolgt ausgereiste Ahmadis entwickelten Anforderungen ausgegangen und hat daraus gefolgert, bei unverfolgt ausgereisten Ahmadis müsse es ausreichen, wenn es in der pakistanischen Rechtspraxis Verfahren gibt, in denen auch die private Glaubensbetätigung verfolgt wurde, sofern es sich hierbei nicht um asylrechtlich unbeachtliche Exzesse einzelner Gerichte oder Staatsanwaltschaften handelt.

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1994 - 9 C 465.93
    298 B, 298 C und 295 C des Pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) bereits für sich allein politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG begründet, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zunächst zutreffend darauf abgehoben, ob diese Vorschriften lediglich religiöse Verhaltensweisen der Ahamadis in der Öffentlichkeit unter Strafe stellen, es hingegen zulassen, daß die Ahmadis im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich ihren Glauben so ausüben dürfen, wie sie ihn verstehen, nämlich als Islam, oder ob sie auch diesen Bereich erfassen (vgl. z.B. BVerfGE 76, 143; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Deshalb kommt es letztlich darauf an, wie die in Rede stehenden Strafvorschriften in der pakistanischen Rechtspraxis unter Berücksichtigung oberinstanzlicher Leitentscheidungen, Entscheidungen der Instanzgerichte sowie sonstiger Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich gehandhabt werden (BVerfGE 76, 143 ; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. S. 59; Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - a.a.O.).

    Eine Vorverfolgung läßt sich allerdings aus dem landesweiten, gegen die Gruppe der Ahmadis gerichteten Pogrom des Jahres 1974 nicht herleiten, weil die erst in den Jahren 1984, 1985 und 1986 erfolgte Ausreise der Kläger nicht mehr als Flucht vor diesen längst beendeten Ausschreitungen angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52) beziehungsweise - soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG handelt - mit diesen in keinem Zusammenhang mehr gestanden hat (vgl. Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175).

  • BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1994 - 9 C 465.93
    Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159) im einzelnen dargelegt hat, gilt dies selbst dann, wenn der weitgefaßte Wortlaut der genannten Vorschriften den Bereich, den sie erfassen sollen, zutreffend wiedergeben würde, sofern dem in der Lebenswirklichkeit nicht Rechnung getragen wird.

    Deshalb kommt es letztlich darauf an, wie die in Rede stehenden Strafvorschriften in der pakistanischen Rechtspraxis unter Berücksichtigung oberinstanzlicher Leitentscheidungen, Entscheidungen der Instanzgerichte sowie sonstiger Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich gehandhabt werden (BVerfGE 76, 143 ; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. S. 59; Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - a.a.O.).

    Entscheidend ist nämlich, ob sie bei einem gläubigen Ahmadi eine religiösen Verzicht abnötigende Zwangslage in der Weise bewirken, daß ihm eine Religionsausübung im privaten Bereich oder in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen in den Gebetsstätten nicht mehr zumutbar ist (Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - a.a.O.).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1994 - 9 C 465.93
    298 B, 298 C und 295 C des Pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) bereits für sich allein politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG begründet, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zunächst zutreffend darauf abgehoben, ob diese Vorschriften lediglich religiöse Verhaltensweisen der Ahamadis in der Öffentlichkeit unter Strafe stellen, es hingegen zulassen, daß die Ahmadis im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich ihren Glauben so ausüben dürfen, wie sie ihn verstehen, nämlich als Islam, oder ob sie auch diesen Bereich erfassen (vgl. z.B. BVerfGE 76, 143; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Deshalb kommt es letztlich darauf an, wie die in Rede stehenden Strafvorschriften in der pakistanischen Rechtspraxis unter Berücksichtigung oberinstanzlicher Leitentscheidungen, Entscheidungen der Instanzgerichte sowie sonstiger Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich gehandhabt werden (BVerfGE 76, 143 ; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. S. 59; Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1994 - 9 C 465.93
    Der erkennende Senat hat in bezug auf zahlreiche Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dessen Rechtsprechung sich das Berufungsgericht vollinhaltlich anschließt, hierzu im einzelnen ausgeführt (Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 u.a. - InfAuslR 1994, 119):.
  • BVerfG, 25.05.1993 - 2 BvR 1550/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung des herabgestuften

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1994 - 9 C 465.93
    Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob die genannten Vorschriften bei einem gläubigen Ahmadi in der Tat eine Zwangslage in dem vorbezeichneten Sinne hervorrufen, danach zu unterscheiden, ob er Pakistan verfolgt oder aber unverfolgt verlassen hat (vgl. einerseits z.B. die Beschlüsse des BVerfG vom 14. Januar 1992 - 2 BvR 1300/89 u.a. - vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - vom 21. September 1992 - 2 BvR 1814/89 u.a. - sowie vom 25. Mai 1993 - 2 BvR 1550/92 u.a. - <DVBl 1993, 833> sowie andererseits die Beschlüsse vom 23. August 1990 - 2 BvR 291/90 - und vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 530/93 -).
  • BVerfG, 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellungen der hinreichenden

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1994 - 9 C 465.93
    Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob die genannten Vorschriften bei einem gläubigen Ahmadi in der Tat eine Zwangslage in dem vorbezeichneten Sinne hervorrufen, danach zu unterscheiden, ob er Pakistan verfolgt oder aber unverfolgt verlassen hat (vgl. einerseits z.B. die Beschlüsse des BVerfG vom 14. Januar 1992 - 2 BvR 1300/89 u.a. - vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - vom 21. September 1992 - 2 BvR 1814/89 u.a. - sowie vom 25. Mai 1993 - 2 BvR 1550/92 u.a. - <DVBl 1993, 833> sowie andererseits die Beschlüsse vom 23. August 1990 - 2 BvR 291/90 - und vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 530/93 -).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1994 - 9 C 465.93
    Bei einem gläubigen Ahmadi, der vor dem Verlassen Pakistans dort bereits einer Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt war, führen die in Rede stehenden Vorschriften bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bei Anlegung des in diesem Falle maßgebenden sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. dazu Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169) zu einer unzumutbaren Zwangslage in dem bezeichneten Sinne schon dann, wenn sich aufgrund der bestehenden Rechtspraxis ihre Anwendung auch auf religiöse Verhaltensweisen im häuslichen oder gemeinschaftsinternen Bereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt.
  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1994 - 9 C 465.93
    Eine Vorverfolgung läßt sich allerdings aus dem landesweiten, gegen die Gruppe der Ahmadis gerichteten Pogrom des Jahres 1974 nicht herleiten, weil die erst in den Jahren 1984, 1985 und 1986 erfolgte Ausreise der Kläger nicht mehr als Flucht vor diesen längst beendeten Ausschreitungen angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52) beziehungsweise - soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG handelt - mit diesen in keinem Zusammenhang mehr gestanden hat (vgl. Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175).
  • BVerfG, 12.03.1992 - 2 BvR 1353/89

    Politische Verfolgung - Asyl - Verbotsnorm - Auslegung - Ausländische Gerichte

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1994 - 9 C 465.93
    Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob die genannten Vorschriften bei einem gläubigen Ahmadi in der Tat eine Zwangslage in dem vorbezeichneten Sinne hervorrufen, danach zu unterscheiden, ob er Pakistan verfolgt oder aber unverfolgt verlassen hat (vgl. einerseits z.B. die Beschlüsse des BVerfG vom 14. Januar 1992 - 2 BvR 1300/89 u.a. - vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - vom 21. September 1992 - 2 BvR 1814/89 u.a. - sowie vom 25. Mai 1993 - 2 BvR 1550/92 u.a. - <DVBl 1993, 833> sowie andererseits die Beschlüsse vom 23. August 1990 - 2 BvR 291/90 - und vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 530/93 -).
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • VGH Bayern, 19.05.1993 - 21 B 88.30848
  • BVerwG, 25.01.1995 - 9 C 279.94

    Ablehnung eines Asylantrages

    Ebenso hat das Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ausgangspunkt berücksichtigt, daß bei der Prüfung des objektiven Nachfluchtgrundes der religiösen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat für solche Ahmadis, die vor dem Verlassen Pakistans dort bereits einer Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt waren, der sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist, während bei Ahmadis, die vor ihrer Ausreise nicht von religiöser Verfolgung betroffen waren, die beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung festgestellt werden muß (vgl. im einzelnen die zu früheren Entscheidungen des Berufungsgerichts ergangenen Urteile des erkennenden Senats vom 5. April 1994 - BVerwG 9 C 465.93 -, vom 11. Oktober 1994 - BVerwG 9 C 41.94 - und vom 2. Dezember 1994 - BVerwG 9 C 66.94 - jeweils m.w.N.).

    Damit hat das Berufungsgericht der Sache nach den bereits hinsichtlich früherer Urteile beanstandeten Rechtsfehler (vgl. die zitierten Urteile des Senats vom 5. April 1994 a.a.O., vom 11. Oktober 1994 a.a.O. und vom 2. Dezember 1994 a.a.O.) wiederholt.

  • BVerwG, 11.10.1994 - 9 C 41.94

    Asylanträge durch pakistanische Staatsangehörige aus der Glaubensgemeinschaft der

    Der erkennende Senat hat die in den Ausgangsverfahren aus früheren Urteilen vom Berufungsgericht übernommenen Gründe bereits in seiner Revisionsentscheidung vom 5. April 1994 - BVerwG 9 C 465.93 u.a. - beanstandet und hierzu bemerkt:.

    Die Frage einer Vorverfolgung könnte nur dann offenbleiben, wenn sich bei vollständiger Ausschöpfung der dem Berufungsgericht bisher vorliegenden sowie weiterer inzwischen bekanntgewordener Erkenntnisquellen zur pakistanischen Rechtspraxis in der Tat eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats für eine Anwendung der pakistanischen Strafvorschriften auf eine Religionsausübung auch im privaten oder gemeinschaftsinternen Bereich ergeben würde (vgl. das Urteil vom 5. April 1994 - BVerwG 9 C 465.93 u.a. -).

  • BVerwG, 30.11.1994 - 9 C 65.94

    Beurteilung der religiösen Verfolgung der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in

    Der erkennende Senat hat die in den Ausgangsverfahren aus früheren Urteilen vom Berufungsgericht übernommenen Gründe bereits in seiner Revisionsentscheidung vom 5. April 1994 - BVerwG 9 C 465.93 u.a. - beanstandet und hierzu bemerkt:.

    Die Frage einer Vorverfolgung könnte nur dann offenbleiben, wenn sich bei vollständiger Ausschöpfung der dem Berufungsgericht bisher vorliegenden sowie weiterer inzwischen bekanntgewordener Erkenntnisquellen zur pakistanischen Rechtspraxis in der Tat eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats für eine Anwendung der pakistanischen Strafvorschriften auf eine Religionsausübung auch im privaten oder gemeinschaftsinternen Bereich ergeben würde (vgl. das Urteil vom 5. April 1994 - BVerwG 9 C 465.93 u.a. -).

  • BVerwG, 25.08.1994 - 9 B 404.94

    Strafbarkeit der Ausübung des Ahmadi-Glaubens als asylrelevanter Eingriff in die

    Sie ist durch das Bundesverwaltungsgericht, das das von der Beschwerde angeführte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgehoben hat (Urteil vom 5. April 1994 - BVerwG 9 C 465.93 u.a. -) geklärt.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls geklärt, daß in der Rechtspraxis vereinzelt vorkommende Fälle einer Anwendung der weitgefaßten Strafvorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches auf religiöse Betätigungen der Ahmadis im privaten und nachbarschaftlichen Bereich zwar bei einem vorverfolgt aus Pakistan Ausgereisten einen Schutzanspruch begründen, weil eine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung nicht besteht, daß ein solcher Anspruch bei einem unverfolgt Ausgereisten aber zu verneinen ist, weil nach dem hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von einer ihm drohenden Verfolgung noch nicht die Rede sein kann, wenn die Normen in der Rechtspraxis im allgemeinen oder in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nur auf die Religionsausübung in der Öffentlichkeit angewandt werden (Urteile vom 5. April 1994 - BVerwG 9 C 465.93 u.a. - und vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165).

  • BVerwG, 02.12.1994 - 9 C 66.94

    Voraussetzungen für eine Asylberechtigung auf Grund religiöser Verfolgung -

    Der erkennende Senat hat die in den Ausgangsverfahren aus früheren Urteilen vom Berufungsgericht übernommenen Gründe bereits in seiner Revisionsentscheidung vom 5. April 1994 - BVerwG 9 C 465.93 u.a. - beanstandet und hierzu bemerkt:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht