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   BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12   

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BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12 (https://dejure.org/2013,12130)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.2013 - 20 F 7.12 (https://dejure.org/2013,12130)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 2013 - 20 F 7.12 (https://dejure.org/2013,12130)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 2 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 VwGO
    Anonymisierung zum Schutz von geheim zu haltenden personenbezogenen Daten

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht i.R.d. Aufsicht über ein Wertpapierhandelsunternehmen

  • rewis.io

    Anonymisierung zum Schutz von geheim zu haltenden personenbezogenen Daten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KWG § 9 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1
    Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht i.R.d. Aufsicht über ein Wertpapierhandelsunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10

    Offenlegung der Dokumente der Informationsstelle "So genannte Jugendsekten und

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12
    Hierzu zählen neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch die durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten personenbezogenen Daten Dritter (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 25 und vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 12).

    Dies ist zuvörderst Aufgabe der obersten Aufsichtsbehörde, die insofern bei Abgabe einer Sperrerklärung unter Würdigung entgegenstehender Rechtspositionen eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (Beschlüsse vom 6. April 2011 a.a.O. Rn. 22 und vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 13).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12
    Hierunter sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ; siehe auch § 3 Abs. 1 BDSG).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12
    Schutzwürdigen Belangen Betroffener ist vielmehr im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO) Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 ), den die Sperrerklärung ebenfalls in Anspruch nimmt.
  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12
    Dies ist zuvörderst Aufgabe der obersten Aufsichtsbehörde, die insofern bei Abgabe einer Sperrerklärung unter Würdigung entgegenstehender Rechtspositionen eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (Beschlüsse vom 6. April 2011 a.a.O. Rn. 22 und vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 13).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12
    Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. mit § 9 Abs. 1 KWG gestützt werden kann (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff., vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8, vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10

    Zur Verschwiegenheitspflicht im Gesetz über das Kreditwesen

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12
    Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. mit § 9 Abs. 1 KWG gestützt werden kann (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff., vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8, vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 10.01.2012 - 20 F 1.11

    Einstufung als Verschlusssache; Verwendung von Decknamen

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12
    Hierzu zählen neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch die durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten personenbezogenen Daten Dritter (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 25 und vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 12).
  • BVerwG, 12.04.2012 - 20 F 2.11

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12
    Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. mit § 9 Abs. 1 KWG gestützt werden kann (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff., vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8, vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12
    Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. mit § 9 Abs. 1 KWG gestützt werden kann (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff., vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8, vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    In einem Parallelverfahren (Revisionsverfahren - BVerwG 7 C 23.18 -), in dem das Bundesministerium der Finanzen unter dem 24. Oktober 2011 eine detailliertere, auf die einzelnen Aktenbestandteile bezogene Sperrerklärung vorgelegt hatte, stellte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 5. April 2013 (BVerwG 20 F 7.12 ) auf die Beschwerde der dortigen Klägerin unter Änderung des Beschlusses des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2012 fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage - in größerem Umfang als bereits von der Vorinstanz angenommen - rechtswidrig war.

    Mit Urteil vom 29. November 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen und den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung des Beschlusses des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren - BVerwG 20 F 7.12 - neu gefasst.

    Soweit der Fachsenat die Sperrerklärung bestätigt hat (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2013 - 20 F 7.12 -) und die Beklagte sich auf einen unverschuldeten sachtypischen Beweisnotstand berufen konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Bewertung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 23 f.) angesichts des inhaltlichen Gleichlaufs der fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe und der prozessrechtlichen Maßstäbe präjudizielle Wirkung auch für das Hauptsacheverfahren zugebilligt.

    So verweist auch die Entscheidung des Fachsenats im Parallelverfahren (BVerwG 20 F 7.12 ) zum einen auf die mangelnde Darlegung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, zum anderen zieht der Fachsenat das Vorliegen von schutzwürdigen personenbezogenen Daten Dritter nicht in Zweifel, sondern bemängelt, dass eine (Teil-)Schwärzung der betreffenden Seiten nicht in Erwägung gezogen worden ist.

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ein Hefter Verwaltungsvorgänge sowie der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2013 (Az. 20 F 7.12) gewesen.

    Der Zugang ist allerdings dann zu verwehren, wenn die Information durch Abtrennung oder Schwärzung in ihrem Sinn verfälscht würde (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 15) oder der Schutz der geheim zu haltenden personenbezogenen Daten oder von schützenswerten Informationen nur um den Preis der Offenlegung eines letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestandes geleistet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 05.04.2013 - 20 F 7.12 -, Rdnr. 10).

    Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts weist in dem (Parallel-) Beschluss vom 5. April 2013 (Az. 20 F 7.12) darauf hin, dass auch Schreiben Dritter, die sich in der Akte der Behörde befinden, nicht von der Einsichtnahme ausgeschlossen sind.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat indes in der Beschwerdeentscheidung 20 F 7.12 nur bezüglich einer Teilmenge hiervon diesem Ergebnis zugestimmt (Aufstellung im Beschluss) und zur Begründung ausgeführt, insoweit komme - im Gegensatz zu den anderen Dokumenten - keine Schwärzung als milderes Mittel in Betracht.

    Indes muss das Gericht ebenfalls berücksichtigen, dass die Beklagte sich ausweislich der (Parallel-) Entscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2013 (Az. 20 F 7.12) im Verfahren 6 A 1426/13, die den Beteiligten bekannt und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, für einzelne Bestandteile der Akten zu Recht in einem unverschuldeten sachtypischen Beweisnotstand befindet.

    Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts ist in seiner - in den von § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO gesteckten Grenzen - ausführlich begründeten Entscheidung vom 5. April 2013 im Verfahren 20 F 7.12 in Kenntnis des Inhalts der Unterlagen zu der Einschätzung gelangt, dass die mit der dortigen Sperrerklärung geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinsichtlich der im Tenor des vorliegenden Urteils im Einzelnen aufgeführten Unterlagenteile gegeben sind.

    Inhaltlich betrifft der Ausschluss neben der allgemeinen Einschränkung, die das Verwaltungsgericht im Urteil vom 12. März 2008 noch vorgenommen hat, explizit die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 5. April 2013 im Verfahren 20 F 7.12 genannten Seiten der Informationen, die bei der Beklagten vorhanden sind.

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1426/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;

    Mit Beschluss vom 5. April 2013 hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Klägerin den Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichtshofs abgeändert, die Sperrerklärung bezogen auf weitere - umfangreiche - Unterlagen für rechtswidrig erklärt, jedoch eine Schutzbedürftigkeit für einzelne Unterlagen bejaht (Az. 20 F 7.12).

    Der Zugang ist allerdings dann zu verwehren, wenn die Information durch Abtrennung oder Schwärzung in ihrem Sinn verfälscht würde (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 15) oder der Schutz der geheim zu haltenden personenbezogenen Daten oder von schützenswerten Informationen nur um den Preis der Offenlegung eines letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestandes geleistet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 05.04.2013 - 20 F 7.12 -, Rdnr. 10).

    Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts weist in dem Beschluss vom 5. April 2013 (Az. 20 F 7.12) darauf hin, dass auch Schreiben Dritter, die sich in der Akte der Behörde befinden, nicht von der Einsichtnahme ausgeschlossen sind.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat indes in der Beschwerdeentscheidung 20 F 7.12 nur bezüglich einer Teilmenge hiervon diesem Ergebnis zugestimmt (Aufstellung im Beschluss) und zur Begründung ausgeführt, insoweit komme - im Gegensatz zu den anderen Dokumenten - keine Schwärzung als milderes Mittel in Betracht.

    Indes muss das Gericht ebenfalls berücksichtigen, dass die Beklagte sich ausweislich der Entscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2013 (Az. 20 F 7.12) für einzelne Bestandteile der Akten aufgrund des Vorliegens von geheimhaltungsrelevanten Umständen in einem unverschuldeten sachtypischen Beweisnotstand befindet.

    Inhaltlich muss neben der allgemeinen Einschränkung, die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil noch vorgenommen hat, der Ausschluss der Klägerin vom Recht auf Informationszugang somit explizit die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 5. April 2013 im Verfahren 20 F 7.12 genannten Seiten der Informationen, die bei der Beklagten vorhanden sind, betreffen.

  • BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14

    Finanzaufsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Geheimhaltung;

    In einem Parallelverfahren, in dem das Bundesministerium der Finanzen unter dem 24. Oktober 2011 eine detailliertere, auf die einzelnen Aktenbestandteile bezogene Sperrerklärung vorgelegt hatte, stellte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 5. April 2013 (20 F 7.12 ) auf die Beschwerde der dortigen Klägerin unter Änderung des Beschlusses des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2012 fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage nicht insgesamt, sondern lediglich teilweise rechtswidrig war.

    3 Mit Urteil vom 29. November 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen und den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung des Beschlusses des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 20 F 7.12 neu gefasst.

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Mit Beschluss vom 5. April 2013 (BVerwG 20 F 7.12 ) stellte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Klägerin unter Änderung des Beschlusses des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2012 fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage in größerem Umfang als bereits von der Vorinstanz angenommen rechtswidrig war.

    Soweit der Fachsenat die Sperrerklärung bestätigt hat (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2013 - 20 F 7.12 -) und die Beklagte sich auf einen unverschuldeten sachtypischen Beweisnotstand berufen konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Bewertung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 23 f.) angesichts des inhaltlichen Gleichlaufs der fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe und der prozessrechtlichen Maßstäbe präjudizielle Wirkung auch für das Hauptsacheverfahren zugebilligt.

  • VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Unterlagen der BaFin

    In einem Parallelverfahren, in dem das Bundesministerium der Finanzen unter dem Datum des 24. Oktober 2011 eine detailliertere, auf die einzelnen Aktenteile bezogene Sperrerklärung vorgelegt hatte, stellte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 5. April 2013 (20 F 7.12) auf die Beschwerde der dortigen Klägerin unter Änderung des Beschlusses des Fachsenats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2012 fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage - in größerem Umfang als bereits von der Vorinstanz angenommen - rechtswidrig war.

    Mit Urteil vom 29. November 2013 hat der Senat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen und den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung des Beschlusses des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren - 20 F 7.12 - neu gefasst.

  • BVerwG, 19.06.2013 - 20 F 10.12

    Zur Abwägung von Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben

    Fehlt es an dieser, ist auf Antrag die Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung festzustellen (Beschluss vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 7.12 - juris Rn. 11).

    Eine Schwärzung, die aber lediglich Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übrig lässt oder zu einer Verfälschung des Aussagegehalts und damit zu Missverständnissen führt, muss nicht in Erwägung gezogen werden (Beschluss vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 7.12 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

    Fehlt es an dieser, ist auf Antrag die Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung festzustellen (Beschlüsse vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 7.12 - juris Rn. 11 und vom 19. Juni 2013 - BVerwG 20 F 10.12 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 24.11.2015 - 20 F 4.14

    Schutz fiskalischer Interessen im in-camera-Verfahren

    Die Weigerung, die Aktenseiten ungeschwärzt vorzulegen, erweist sich deshalb als rechtswidrig (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10 - juris Rn. 23, vom 5. April 2013 - 20 F 7.12 - juris Rn. 11 und vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14

    Vollständiges Zurückhalten bei Teilschwärzungen

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein vollständiges Zurückhalten von Aktenseiten auch gerechtfertigt ist, wenn Teilschwärzungen zu einem letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 5. April 2013 - 20 F 7.12 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 25.01.2016 - 20 F 10.14

    Anspruch auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 27 F 1463/13
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