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   BVerwG, 05.04.2023 - 20 F 17.22   

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BVerwG, 05.04.2023 - 20 F 17.22 (https://dejure.org/2023,12018)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.2023 - 20 F 17.22 (https://dejure.org/2023,12018)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 2023 - 20 F 17.22 (https://dejure.org/2023,12018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch eines Betroffenen über die zu seiner Person bei einer Landesverfassungsschutzbehörde gespeicherten Daten hinsichtlich Sperrerklärung; Beachten in besonderer Weise der rechtsschutzverkürzenden Wirkung der Verweigerung der Aktenvorlage für den Betroffenen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsanspruch eines Betroffenen über die zu seiner Person bei einer Landesverfassungsschutzbehörde gespeicherten Daten hinsichtlich Sperrerklärung; Beachten in besonderer Weise der rechtsschutzverkürzenden Wirkung der Verweigerung der Aktenvorlage für den Betroffenen ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1435
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.11.2021 - 20 F 12.20

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die zu ihr gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2023 - 20 F 17.22
    Die zulässige Beschwerde ist nicht schon deswegen begründet, weil das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen nicht in ordnungsgemäßer Form bejaht hat (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2021 - 20 F 12.20 - juris Rn. 6 m. w. N.).

    In diesem Fall kann ein Vorlageschreiben für die Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit jedenfalls dann ausreichen, wenn die Beiziehung der Behördenakte für die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens - wie hier - unumgänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2021 - 20 F 12.20 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2023 - 20 F 17.22
    Damit hat der Beklagte aber den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO als im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt, die eine Informationsfreigabe auch jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 11.16
    Auszug aus BVerwG, 05.04.2023 - 20 F 17.22
    Ob die schlichte Mitteilung des Kammervorsitzenden vom 16. Juli 2019 ausreicht, um die für die Zulässigkeit des Antrags nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Entscheidungserheblichkeit der begehrten Aktenvorlage für das Hauptsacheverfahren darzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2017 - 20 F 11.16 - juris Rn. 7 und vom 20. Dezember 2018 - 20 F 5.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 75 Rn. 12), begegnet zwar Zweifeln, da grundsätzlich ein der Sperrerklärung vorausgehender förmlicher Beweisbeschluss und dieser - wie vorliegend verwaltungsprozessual geboten - durch den Spruchkörper zu fassen ist.
  • BVerwG, 07.04.2020 - 20 F 2.19

    Begünstigte von Sperrerklärungen; Ermessensfehler; Gewährleistungsgehalt der

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2023 - 20 F 17.22
    Dementsprechend steht ihr selbst in den Fällen ein Ermessen zu, in denen das Fachgesetz es der jeweiligen Fachbehörde nicht einräumt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 89 Rn. 31).
  • BVerwG, 20.12.2018 - 20 F 5.18

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2023 - 20 F 17.22
    Ob die schlichte Mitteilung des Kammervorsitzenden vom 16. Juli 2019 ausreicht, um die für die Zulässigkeit des Antrags nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Entscheidungserheblichkeit der begehrten Aktenvorlage für das Hauptsacheverfahren darzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2017 - 20 F 11.16 - juris Rn. 7 und vom 20. Dezember 2018 - 20 F 5.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 75 Rn. 12), begegnet zwar Zweifeln, da grundsätzlich ein der Sperrerklärung vorausgehender förmlicher Beweisbeschluss und dieser - wie vorliegend verwaltungsprozessual geboten - durch den Spruchkörper zu fassen ist.
  • BVerwG, 28.06.2017 - 20 F 12.16

    Klage gegen eine atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2023 - 20 F 17.22
    Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Relevanz einer Einstufung von Akten als VS-Sache im Verfahren nach § 99 VwGO richtig erkannt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 20 F 12.16 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 05.02.2024 - 20 F 3.23
    Dafür ist grundsätzlich ein der Sperrerklärung vorausgehender förmlicher Beweisbeschluss und dieser - wie vorliegend verwaltungsprozessual geboten - durch den Spruchkörper zu fassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ 2023, 1435 Rn. 14).

    In einem solchen Fall kann ein Vorlageschreiben für die Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit jedenfalls dann ausreichen, wenn die Beiziehung der Behördenakte für die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens - wie hier - unumgänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ 2023, 1435 Rn. 14 m. w. N.).

    Eine darauf bezogene Ermessensentscheidung ist der - insoweit allein maßgeblichen - Sperrerklärung indes nicht entnehmbar, selbst wenn der klageerwidernde Teil des Schriftsatzes, in den sie eingebettet wurde, zu ihrer Auslegung mit herangezogen wird (BVerwG, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ-RR 2023, 1435 Rn. 17 ff. und vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 24).

    Damit hat der Beklagte den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO als im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt, die eine Informationsfreigabe auch jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 6, vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ 2023, 1435 Rn. 19 und vom 19. Mai 2023 âEURŒ- 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 26).

  • BVerwG, 28.06.2023 - 20 F 2.23

    Auskunftsanspruch über die bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes

    Dafür ist grundsätzlich ein der Sperrerklärung vorausgehender förmlicher Beweisbeschluss und dieser - wie vorliegend verwaltungsprozessual geboten - durch den Spruchkörper zu fassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - juris Rn. 14).

    In einem solchen Fall kann ein Vorlageschreiben für die Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit jedenfalls dann ausreichen, wenn die Beiziehung der Behördenakte für die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens - wie hier - unumgänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    In der Sperrerklärung heißt es dazu unter Ziffer 3: "Über den gesetzlich definierten Auskunftsanspruch hinaus besteht kein Anspruch des Klägers über den Umweg der Einsicht in den Verwaltungsvorgang faktisch eine Übersicht darüber zu erhalten, von welchen nachrichtendienstlichen Einzelmaßnahmen er generell im streitgegenständlichen Zeitraum direkt oder indirekt betroffen war." Damit hat der Beklagte den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO als im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt, die eine Informationsfreigabe auch jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - juris Rn. 19 m. w. N.).

  • BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23

    Formellrechtlich- und ermessensfehlerhafte Sperrerklärung

    Dabei geht der Senat davon aus, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen in noch ordnungsgemäßer Form bejaht hat (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - Rn. 14 m. w. N.).

    Eine darauf bezogene Ermessensentscheidung ist der - insoweit allein maßgeblichen - Sperrerklärung indes nicht entnehmbar, selbst wenn der klageerwidernde Teil des Schriftsatzes, in den sie eingebettet wurde, zu ihrer Auslegung mit herangezogen wird (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - Rn. 17 ff.).

    Damit hat der Beklagte den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO als im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt, die eine Informationsfreigabe auch jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 6 und vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - Rn. 19).

  • BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Er ist zulässig, insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen durch Beweisbeschluss in ordnungsgemäßer Form bejaht (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 âEURŒ- 20 F 6.19 - juris Rn. 10 sowie vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 -âEURŒ NVwZ 2023, 1435 Rn. 14 m. w. N.).

    Eine darauf bezogene Ermessensentscheidung ist der Sperrerklärung unter Ziffer 4 entnehmbar (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ 2023, 1435 Rn. 17).

  • BVerwG, 06.02.2024 - 20 F 23.22
    Eine darauf bezogene Ermessensentscheidung ist der - insoweit allein maßgeblichen - Sperrerklärung indessen nicht entnehmbar, selbst wenn der klageerwidernde Teil des Schriftsatzes, in den sie eingebettet wurde, zu ihrer Auslegung mit herangezogen wird (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ 2023, 1435 Rn. 17 ff.).

    Damit hat der Beklagte den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO als im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt, die eine Informationsfreigabe auch jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 6, vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ 2023, 1435 Rn. 19 und vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 26).

  • BVerwG, 16.08.2023 - 20 F 7.23
    Dafür ist grundsätzlich ein der Sperrerklärung vorausgehender förmlicher Beweisbeschluss und dieser - wie vorliegend verwaltungsprozessual geboten - durch den Spruchkörper zu fassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - juris Rn. 14).

    In einem solchen Fall kann ein Vorlageschreiben für die Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit jedenfalls dann ausreichen, wenn die Beiziehung der Behördenakte für die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens - wie hier - unumgänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - juris Rn. 14 m. w. N.).

  • BVerwG, 08.02.2024 - 20 F 28.22
    In der Sperrerklärung heißt es dazu unter Ziffer 3: "Über den gesetzlich definierten Auskunftsanspruch hinaus besteht kein Anspruch des Klägers über den Umweg der Einsicht in den Verwaltungsvorgang faktisch eine Übersicht darüber zu erhalten, von welchen nachrichtendienstlichen Einzelmaßnahmen er generell im streitgegenständlichen Zeitraum direkt oder indirekt betroffen war." Damit hat der Beklagte den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO als im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt, die eine Informationsfreigabe auch jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ 2023, 1435 Rn. 19 m. w. N.).
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