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   BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88   

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BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88 (https://dejure.org/1988,796)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.1988 - 7 B 8.88 (https://dejure.org/1988,796)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 1988 - 7 B 8.88 (https://dejure.org/1988,796)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hochschulrahmengesetz - Akademischer Grad - Entziehung - Untersuchungsgrundsatz - Revision - Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2911
  • NVwZ 1988, 933 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88
    Zur Bestimmung der den Fristlauf auslösenden Umstände nach § 49 II 2 VwVfG in Verbindung mit § 48 IV 1 VwVfG (Bestätigung von BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819 = NVwZ 1985, 335 L).

    Nicht gefolgt werden könne der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 (BVerwGE 70, 356), wonach die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen beginne, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, sich mithin die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG als eine Entscheidungs- und nicht als Bearbeitungsfrist der Behörde darstelle; angesichts der grundsätzlichen Kritik, die diese Entscheidung erfahren habe, müsse die damit verbundene Problematik als grundsätzlich angesehen werden.

    Die Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist jedenfalls durch die von der Beschwerde beanstandete Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts für den hier interessierenden Zusammenhang grundsätzlich geklärt; das kommt übrigens auch darin zum Ausdruck, daß sich die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, dem Großen Senat angeschlossen hat (z.B. VGH Mannheim in VBlBW 1986, 221 [224], OVG Münster in NVwZ 1988, 71 [723]; vgl. auch gegenüber den in der Beschwerdeschrift zitierten negativen Stimmen in der Literatur die eher positiven Äußerungen bei Osterloh in JuS 1985, 561 [562 unter Hinweis auf Götz in JuS 1983 926], Hendler in JuS 1985, 947 sowie Battis, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1985, Rdnr. 213); bestätigt wird dies durch den Umstand, daß die Bundesregierung in dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (BT-Drucks. 10/6283) eine Änderung des § 48 Abs. 4 VwVfG im Hinblick auf die grundlegende Entscheidung des Großen Senats für überflüssig hält; ob diese Einschätzung zu billigen ist, mag angesichts der vielerlei möglicherweise unterschiedlich zu beurteilenden Fallgestaltungen, die jüngst Kellermann geschildert hat (VBlBW 1988, 46 [4q ff.]), zweifelhaft erscheinen, ebenso wie es denkbar ist, daß sich für solche Fallgestaltungen ohne Eingreifen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 VwVfG noch weitere grundsätzliche Fragen stellen können.

  • BGH, 26.01.1983 - 3 StR 414/82

    Wilhelm Stäglich

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88
    Der Kläger, Verfasser des im Jahre 1979 erschienenen Buches das vom Landgericht Stuttgart durch von Bundesgerichtshof (BGHSt 31, 226) und Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 12. Oktober 1983 - 1 BvR 409.83) bestätigtes Urteil vom 7. Mai 1982 eingezogen worden ist, wendet sich gegen einen Bescheid der beklagten Universität vom 29. März 1983, mit dem der Präsident der Beklagten dem Kläger den Entzug seines Doktorgrades wegen Unwürdigkeit auf Grund jenes Buches durch einen Beschluß des Dekane-Konzils der Beklagten vom 24. März 1983 bekanntgegeben hat.

    Die Beschwerde bezieht sich ihrerseits im wesentlichen auf die Stellungnahme in der Berufungsbegründung zu den Äußerungen des Verwaltungsgerichts, Die in Bezug genommenen Stellen der Berufungsbegründung setzen sich jedoch nicht mit dem Verwaltungsgericht, sondern mit der Argumentation des Landgerichts Stuttgart in seinem Einziehungsurteil vom 7. Mai 1982 und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 226) auseinander.

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88
    Ebensowenig wie die durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit künstlerischer Betätigung in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre eingreifen darf (vgl. BVerfGE 75, 369), gestattet es die Wissenschaftsfreiheit - erst recht nicht die Meinungsäußerungsfreiheit, auf die sich der Kläger im Laufe des Verfahrens ebenfalls wiederholt berufen hat -, Straftatbestände zu verwirklichen, die - wie die §§ 130, 131 StGB zumindest in dem hier in Frage stehenden Bereich - die Menschenwürde der verletzten Personenkreise in ihrem Kern schützen sollen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1985 - 10 S 1892/84

    Zuschuß zum kommunalen Straßenbau - Rücknahme des Bewilligungsbescheids bei

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88
    Die Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist jedenfalls durch die von der Beschwerde beanstandete Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts für den hier interessierenden Zusammenhang grundsätzlich geklärt; das kommt übrigens auch darin zum Ausdruck, daß sich die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, dem Großen Senat angeschlossen hat (z.B. VGH Mannheim in VBlBW 1986, 221 [224], OVG Münster in NVwZ 1988, 71 [723]; vgl. auch gegenüber den in der Beschwerdeschrift zitierten negativen Stimmen in der Literatur die eher positiven Äußerungen bei Osterloh in JuS 1985, 561 [562 unter Hinweis auf Götz in JuS 1983 926], Hendler in JuS 1985, 947 sowie Battis, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1985, Rdnr. 213); bestätigt wird dies durch den Umstand, daß die Bundesregierung in dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (BT-Drucks. 10/6283) eine Änderung des § 48 Abs. 4 VwVfG im Hinblick auf die grundlegende Entscheidung des Großen Senats für überflüssig hält; ob diese Einschätzung zu billigen ist, mag angesichts der vielerlei möglicherweise unterschiedlich zu beurteilenden Fallgestaltungen, die jüngst Kellermann geschildert hat (VBlBW 1988, 46 [4q ff.]), zweifelhaft erscheinen, ebenso wie es denkbar ist, daß sich für solche Fallgestaltungen ohne Eingreifen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 VwVfG noch weitere grundsätzliche Fragen stellen können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.1987 - 12 A 954/86
    Auszug aus BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88
    Die Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist jedenfalls durch die von der Beschwerde beanstandete Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts für den hier interessierenden Zusammenhang grundsätzlich geklärt; das kommt übrigens auch darin zum Ausdruck, daß sich die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, dem Großen Senat angeschlossen hat (z.B. VGH Mannheim in VBlBW 1986, 221 [224], OVG Münster in NVwZ 1988, 71 [723]; vgl. auch gegenüber den in der Beschwerdeschrift zitierten negativen Stimmen in der Literatur die eher positiven Äußerungen bei Osterloh in JuS 1985, 561 [562 unter Hinweis auf Götz in JuS 1983 926], Hendler in JuS 1985, 947 sowie Battis, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1985, Rdnr. 213); bestätigt wird dies durch den Umstand, daß die Bundesregierung in dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (BT-Drucks. 10/6283) eine Änderung des § 48 Abs. 4 VwVfG im Hinblick auf die grundlegende Entscheidung des Großen Senats für überflüssig hält; ob diese Einschätzung zu billigen ist, mag angesichts der vielerlei möglicherweise unterschiedlich zu beurteilenden Fallgestaltungen, die jüngst Kellermann geschildert hat (VBlBW 1988, 46 [4q ff.]), zweifelhaft erscheinen, ebenso wie es denkbar ist, daß sich für solche Fallgestaltungen ohne Eingreifen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 VwVfG noch weitere grundsätzliche Fragen stellen können.
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88
    Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Bundesverfassungsgericht habe die Frage offengelassen, ob das Prinzip der Gruppenuniversität Verfassungsrang beanspruchen könne; vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgesprochen, die Garantie der Wissenschaftsfreiheit habe weder das überlieferte Strukturmodell der deutschen Universität zur Grundlage, noch schreibe sie überhaupt eine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor (BVerfGE 35, 79 [116]).
  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 27.86

    Wirtschaftsverwaltungsrecht - Prämienverordnung - Milch - Nichtvermarktung -

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88
    Das kann immerhin zweifelhaft sein, da § 4 GFaG die Entziehung des Doktorgrades ohne Fristbegrenzung regelt und insofern eine gegenüber dem § 49 VwVfG anderweitige, der Vorschrift des § 49 VwVfG vorgehende Regelung enthalten kann (vgl. dazu auch Urteil vom 22. Oktober 1q87 - BVerwG 3 C 27.86 - in NVwZ 1988, 349 [350]); ebenfalls offenbleiben kann, ob die diese Subsidiarität bestimmende Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nds. VwVfG im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dem revisiblen Recht angehört oder, sollte dies nicht der Fall sein, der Senat ohnehin an die stillschweigend zugrunde gelegte Auffassung der Vorinstanzen gebunden wäre und von der Geltung der §§ 48 f. VwVfG ausgehen müßte.
  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Ebenso liegt es bei einem bekannten Rücknahme- oder Widerrufsgrund, der von der Behörde in der Annahme der Geringfügigkeit zunächst hingenommen worden war, wenn sie nach Fristablauf Kenntnis davon erlangt, dass dieser Rücknahme- oder Widerrufsgrund zusätzliche Gefahren hervorruft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1988 - 7 B 8.88 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1).
  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Zu den weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände (vgl. Beschluss vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG S. 1 ).
  • BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 45.14

    Akademische Selbstverwaltung; Berufsfreiheit; Entziehung eines Doktorgrades;

    Dies ist etwa bei einem Betrug beim Einwerben von Drittmitteln (v. Bargen, JZ 2015, 819 ) oder einer Volksverhetzung in Form einer pseudowissenschaftlichen Publikation (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 - juris Rn. 9 f.; BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1988 - 7 B 8.88 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 3) der Fall.
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