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   BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14   

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https://dejure.org/2015,17442
BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14 (https://dejure.org/2015,17442)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.2015 - 4 CN 4.14 (https://dejure.org/2015,17442)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 4 CN 4.14 (https://dejure.org/2015,17442)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    VwGO § 101 Abs. 2, § 137 Abs. 1 und 2; BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7, § 45
    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung; Abwägungsergebnisfehler

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 101 Abs. 2, § 137 Abs. 1 und 2
    Abwägung; Abwägungsergebnisfehler; Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Konflikttransfer; Umlegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 BauGB, §§ 45 ff BauGB, § 30 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB
    Ungeklärte Erschließung im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans darf nicht in ein anschließendes amtliches Umlegungsverfahren verlagert werden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 BauGB, §§ 45 ff BauGB, § 30 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB
    Ungeklärte Erschließung im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans darf nicht in ein anschließendes amtliches Umlegungsverfahren verlagert werden

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer amtlichen Umlegung im Sinne der §§ 45 ff. BauGB im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

  • doev.de PDF

    Bebauungsplanung; Konflikttransfer; Umlegung; Abwägungsergebnisfehler

  • rewis.io

    Ungeklärte Erschließung im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans darf nicht in ein anschließendes amtliches Umlegungsverfahren verlagert werden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer amtlichen Umlegung im Sinne der §§ 45 ff. BauGB im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ungeklärte Erschließung darf nicht dem Umlegungsverfahren vorbehalten werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umlegung im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer amtlichen Umlegung im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umlegung zur Bereitstellung von Verkehrsflächen setzt Festsetzungen zur Erschließung voraus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer amtlichen Umlegung im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Umlegungsverfahren und Bauleitplanung - kein zusätzlicher Konflikttransfer

Besprechungen u.ä.

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässiger Konflikttransfer im Bebauungsplan auf Umlegungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 851
  • BauR 2015, 1620
  • BauR 2015, 1883
  • ZfBR 2015, 689
 
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Wird zitiert von ... (292)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14
    Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17 m.w.N.).

    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (BVerwG, Urteile vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 S. 4 ff. und vom 12. September 2013 a.a.O.).

    Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 a.a.O. Rn. 17, 21).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14
    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14
    Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 ), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt.
  • BVerwG, 14.07.1994 - 4 NB 25.94

    Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14
    Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f.).
  • BVerwG, 19.10.1999 - 9 B 407.99

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels - Tatrichterliche

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14
    Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, wie sie die Revision mit Verweis auf die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend macht, sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11).
  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 64.70

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen von sich in der Festsetzung einer Verkehrsfläche

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14
    In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - 4 C 64.70 - BVerwGE 38, 152 ).
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14
    Denn erst in diesem Fall fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts sowie für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 m.w.N. und vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 ; Beschluss vom 18. Mai 1999 - 7 B 11.99 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14
    Denn erst in diesem Fall fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts sowie für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 m.w.N. und vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 ; Beschluss vom 18. Mai 1999 - 7 B 11.99 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 06.11.2007 - 4 BN 44.07
    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 ; Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 , vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59, vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 S. 77, vom 6. November 2007 - 4 BN 44.07 - juris Rn. 3, vom 22. Januar 2008 - 4 B 5.08 - BRS 73 Nr. 22 Rn. 8 und vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 S. 463).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 ; Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 , vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59, vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 S. 77, vom 6. November 2007 - 4 BN 44.07 - juris Rn. 3, vom 22. Januar 2008 - 4 B 5.08 - BRS 73 Nr. 22 Rn. 8 und vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 S. 463).
  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 24.04.2013 - 4 BN 22.13

    Zum Verhältnis zwischen Teilunwirksamkeit und Gesamtunwirksamkeit im

  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 6.01

    Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot;

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

  • BVerwG, 16.03.2010 - 4 BN 66.09

    Geringfügigkeit; Antragsbefugnis; Störfallbetrieb; Seveso-II-Richtlinie;

  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

  • BVerwG, 18.05.1999 - 7 B 11.99
  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 29/86

    Voraussetzungen einer Umlegung

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

  • BVerwG, 22.01.2008 - 4 B 5.08

    Erfüllung der Kriterien eines bestimmten Anlagentyps durch Festsetzung einer

  • BVerwG, 25.06.2014 - 4 CN 4.13

    Laubmischwald; Laubholzanteil; Wald; Waldfläche; Waldumbau; Waldrand; Baumarten;

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91

    Normenkontrolle - Bebauungsplan - Rechtsschutzbedürfnis - Nichtvorlagebeschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 - 5 S 2015/17

    Zulässigkeit der Festsetzung der Entsprechung der zulässigen Größe der

    Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.11.2007 - 4 BN 44.07 - juris Rn. 3 und vom 1.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 juris Rn. 22; Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537, juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

    Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) -, juris Rn. 4), das vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Prüfungsansatz zugrunde legt (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343), indem es zunächst auf die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen, abstellt, präzisiert der Senat sein gestuftes Prüfungsprogramm im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Rechtsverordnungen wie folgt: Zunächst ist die Erfolgsaussicht des Normenkontrollantrages zu prüfen.

    Ergibt diese Prüfung, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13).

    Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381 juris Rn. 14), und der Fehler muss offensichtlich sein, was nicht - wie der Antragsgegner meint -, im Sinne einer "Evidenz" zu verstehen ist, sondern im Sinne von einem Fehler, der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12).

    (?) Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hingegen die von den Antragstellerinnen der Sache nach aufgeworfene Frage offen, ob § 3 der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015, wonach die Verordnung mit Wirkung vom 15. Mai 2009 in Kraft tritt, für den Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis zum 21. September 2011 (zur Möglichkeit der Teilunwirksamkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381 juris Rn. 20 m.w.N; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 135 m.w.N.) mit dem höherrangigen Landesrecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 in der seinerzeitigen Fassung vereinbar ist.

    Würde die begehrte einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erlassen, wäre der Vollzug der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen künftigen Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen in der Hauptsache allgemein verbindlich suspendiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 23.11.2016 - 4 CN 2.16

    Ehemaliges Kasernengelände kein unbeplanter Innenbereich

    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 und vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14; stRspr).
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