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   BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14   

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BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14 (https://dejure.org/2015,13829)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.2015 - 9 C 14.14 (https://dejure.org/2015,13829)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 9 C 14.14 (https://dejure.org/2015,13829)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Vorausleistung; Umlegung; Buchgrundstück; untergehendes Grundstück; erschlossene Grundstücksfläche; Bestimmbarkeit; Außenbereichsstraße; Umwandlung in Anbaustraße; Fremdfinanzierungskosten; Erforderlichkeit der Kosten; grobe Unangemessenheit; Absehbarkeit der ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Stichworte
    Absehbarkeit der Herstellung; Außenbereichsstraße; Bestimmbarkeit; Buchgrundstück; Erforderlichkeit der Kosten; Fremdfinanzierungskosten; Prognoseentscheidung; Umlegung; Umwandlung in Anbaustraße; Vorausleistung; erschlossene Grundstücksfläche; grobe Unangemessenheit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 BauGB, § 55 BauGB, § 72 Abs 1 S 1 BauGB, § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 128 Abs 1 S 1 BauGB
    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für ein Grundstück im Umlegungsgebiet; Einbeziehung von Fremdkapitalkosten in den beitragsfähigen Aufwand; Prognose für den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 BauGB, § 55 BauGB, § 72 Abs 1 S 1 BauGB, § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 128 Abs 1 S 1 BauGB
    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für ein Grundstück im Umlegungsgebiet; Einbeziehung von Fremdkapitalkosten in den beitragsfähigen Aufwand; Prognose für den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB §§ 45, 47 Abs. 1 S. 1, 72 Abs. 1 S. 1, 128 Abs. 1, 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 u. 3 S. 1, 134 Abs. 2
    Hinreichende Bestimmbarkeit der durch eine Anbaustraße erschlossenen Grundstücksflächen für Erhebung von Vorausleistungen

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Bestimmbarkeit der durch eine Anbaustraße erschlossenen Grundstücksflächen bei der Erhebung einer Vorausleistung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BauGB § 133 Abs. 1 und 3, § 128 Abs. 1, § 55
    Voraussetzung der Absehbarkeit der Herstellung zur Erhebung von Vorausleistungen auf den Entschließungsbeitrag (inkl. Fremdfinanzierungskosten) im Umlegungsgebiet

  • doev.de PDF

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Bestimmbarkeit der erschlossenen Grundstücksflächen; Absehbarkeit der Herstellung

  • rewis.io

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für ein Grundstück im Umlegungsgebiet; Einbeziehung von Fremdkapitalkosten in den beitragsfähigen Aufwand; Prognose für den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 128 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1
    Hinreichende Bestimmbarkeit der durch eine Anbaustraße erschlossenen Grundstücksflächen bei der Erhebung einer Vorausleistung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gehören Fremdfinanzierungskosten zum beitragsfähigen Aufwand?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 111
  • NVwZ 2016, 148
  • DVBl 2015, 1117
  • DÖV 2015, 755
  • BauR 2015, 1540
  • ZfBR 2015, 571
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 08.11.1991 - 8 C 89.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Merkmale "Genehmigung" und "Bauvorhaben" in § 133

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14
    Das ändert aber nichts daran, dass vor dem rechtsverbindlichen Abschluss des Umlegungsverfahrens weder das zukünftige Buchgrundstück als Haftungsobjekt der Vorausleistung, die als öffentliche Last im Sinne des § 134 Abs. 2 BauGB auf dem Grundstück ruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 8.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 78 S. 16), rechtlich existent ist noch der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte als persönlicher Beitragsschuldner (§ 134 Abs. 1 BauGB) feststeht (zur Konstellation bei einem teilweise abgeschlossenen Umlegungsverfahren: OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 1989 - 3 A 1720/86 - juris Rn. 73, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177).

    Mit diesem Erfordernis hat der Gesetzgeber das ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Absehbarkeit der Herstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1982 - 8 C 34.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 48 S. 53 und vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 ) gesetzlich festgeschrieben.

    Es soll im Interesse der Vorausleistenden verhindern, dass diese über Gebühr lange auf die Beendigung der von ihnen vorfinanzierten Maßnahmen warten müssen; es gilt daher sowohl für die Genehmigungs- als auch die Herstellungsvariante des § 133 Abs. 1 BauGB (vgl. zur Genehmigungsalternative bereits BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 ; s. auch Vogel, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2014, § 133 Rn. 39; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 133 Rn. 34).

    Die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung verlangt eine an der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und dem einschlägigen Bauprogramm ausgerichtete Prognoseentscheidung der Gemeinde, die sich nicht auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, sondern allein auf den Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen bezieht (BVerwG, Urteile vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 und vom 17. November 1995 - 8 C 4.94 - Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 33 S. 6).

    Wird die voraussichtliche endgültige Herstellung durch die Gemeinde später derart festgelegt, dass sie nunmehr innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Erlass des Vorausleistungsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides erfolgen soll, wird der Fehler des Bescheides geheilt und der Bescheid rechtmäßig (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1985 - 8 C 114.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 S. 48 und vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 ).

  • BVerwG, 29.01.1993 - 8 C 3.92

    Erschließung - Vorausleistung - Erschließungsaufwand - Zinsen

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14
    Ebenso wie bei der Ermittlung des für die endgültige Herstellung zu erwartenden beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ist die Gemeinde lediglich gehalten, eine auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ausgerichtete Prognose über den Umfang der Verteilungsfläche anzustellen (vgl. zur Aufwandsermittlung BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 47 S. 31).

    a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch Fremdfinanzierungskosten namentlich in Gestalt von Zinsen auf von der Gemeinde zur Finanzierung beitragsfähiger Erschließungsanlagen eingesetztes Fremdkapital gehören und die sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten vor der (endgültigen) Herstellung der Erschließungsanlage weder wirtschaftlich die Aufnahme verzinslicher Fremdmittel entbehrlich machen noch rechtlich die Anerkennung solcher Zinsen als Kosten ausschließen (BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1974 - 4 C 41.72 - BVerwGE 45, 215 und vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 47 S. 30).

    Sollten die Fremdmittel - wofür die Aktenlage spricht - für etwa 20 Jahre in Anspruch genommen worden sein, stellt sich abgesehen von der Frage einer verzögerten Aufstellung eines Bebauungsplans die Frage, ob einer derart langen Laufzeit von Fremdfinanzierungen mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Vermögensdispositionsfreiheit der Bürger unabhängig von einem Verschulden der Gemeinde und vom Entstehen der sachlichen Beitragspflicht Grenzen gesetzt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 C 3.99 - BVerwGE 110, 344 ; gegen eine zeitliche Begrenzung Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 26 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 47 S. 31).

  • BVerwG, 23.02.2000 - 11 C 3.99

    Erschließungsaufwand; Fremdfinanzierungszinsen; Gesamtdeckungsprinzip;

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14
    Solche unvertretbaren Mehrkosten sind etwa dann anzunehmen, wenn die Gemeinde es ohne irgendeinen sachlich vertretbaren Grund unterlässt, die fehlenden Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 C 3.99 - BVerwGE 110, 344 ).

    Sollten die Fremdmittel - wofür die Aktenlage spricht - für etwa 20 Jahre in Anspruch genommen worden sein, stellt sich abgesehen von der Frage einer verzögerten Aufstellung eines Bebauungsplans die Frage, ob einer derart langen Laufzeit von Fremdfinanzierungen mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Vermögensdispositionsfreiheit der Bürger unabhängig von einem Verschulden der Gemeinde und vom Entstehen der sachlichen Beitragspflicht Grenzen gesetzt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 C 3.99 - BVerwGE 110, 344 ; gegen eine zeitliche Begrenzung Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 26 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 47 S. 31).

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 4.89

    Zinsen als beitragsfähiger Erschließungsaufwand

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14
    Geklärt ist ferner, dass dann, wenn der beitragsfähige Erschließungsaufwand Zinsen für Fremdkapital umfasst, mit diesen Kosten uneingeschränkt auch diejenigen Beitragspflichtigen zu belasten sind, die eine Vorausleistung erbracht und damit in deren Höhe eine Inanspruchnahme von zu verzinsendem Fremdkapital entbehrlich gemacht haben (BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 - BVerwGE 85, 306 ).

    Eine Grenze ergibt sich in zeitlicher Hinsicht aus dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die abgerechnete Erschließungsanlage (BVerwG, Urteile vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 - BVerwGE 85, 306 und vom 26. Februar 1993 - 8 C 4.91 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 117 S. 42 f.).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 13.94

    Umwandlung einer Außenbereichs in eine Anbaustraße - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich darüber hinaus mit der Frage der erschließungsbeitragsrechtlichen Behandlung einer ehemaligen Außenbereichsstraße befasst und entschieden, dass eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgaben in vollem Umfang erfüllende Außenbereichsstraße, die infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB "umgewandelt" wird, unter dem Gesichtspunkt einer erstmaligen endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) neu zu beurteilen ist (BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1968 - 4 C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4 S. 11 und vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 ).

    Ist dagegen im Zeitpunkt der Umwandlung noch keine endgültige Herstellung erreicht gewesen, weil die Außenbereichsstraße noch nicht dem technischen Ausbauprogramm der Gemeinde für Anbaustraßen entsprach, gehen sowohl die vor der Umwandlung als auch die nach der Umwandlung für die Herstellung entstandenen Kosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand ein (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1989 - 3 A 1720/86
    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14
    Das ändert aber nichts daran, dass vor dem rechtsverbindlichen Abschluss des Umlegungsverfahrens weder das zukünftige Buchgrundstück als Haftungsobjekt der Vorausleistung, die als öffentliche Last im Sinne des § 134 Abs. 2 BauGB auf dem Grundstück ruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 8.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 78 S. 16), rechtlich existent ist noch der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte als persönlicher Beitragsschuldner (§ 134 Abs. 1 BauGB) feststeht (zur Konstellation bei einem teilweise abgeschlossenen Umlegungsverfahren: OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 1989 - 3 A 1720/86 - juris Rn. 73, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177).
  • BVerwG, 19.03.1982 - 8 C 34.81

    Erschließungsanlage - Teilanlagen - Vorausleistung - Herstellung

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14
    Mit diesem Erfordernis hat der Gesetzgeber das ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Absehbarkeit der Herstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1982 - 8 C 34.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 48 S. 53 und vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 ) gesetzlich festgeschrieben.
  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten;

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14
    Diese wird überschritten, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, d.h. wenn infolge eines der Gemeinde zurechenbaren Verhaltens sachlich schlechthin unvertretbare Mehrkosten entstehen (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 und vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 - BVerwGE 145, 354 Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 4.91

    Erschließung - Aufwand - Zinsen - Erschließungsteilbeiträge - Kostenspaltung

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14
    Eine Grenze ergibt sich in zeitlicher Hinsicht aus dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die abgerechnete Erschließungsanlage (BVerwG, Urteile vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 - BVerwGE 85, 306 und vom 26. Februar 1993 - 8 C 4.91 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 117 S. 42 f.).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14
    Diese wird überschritten, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, d.h. wenn infolge eines der Gemeinde zurechenbaren Verhaltens sachlich schlechthin unvertretbare Mehrkosten entstehen (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 und vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 - BVerwGE 145, 354 Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.11.1995 - 8 C 4.94

    Prozeßordnungsgemäße Unterzeichnung einer Revisionsbegründung -

  • BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76

    Kostenspaltung für Teillänge ("Querspaltung") im Erschließungsbeitragsrechts;

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 114.83

    Vorausleistungen - Erschließungsaufwand - Höhe - Eigentümer - Mehrfache

  • BVerwG, 28.10.1981 - 8 C 8.81

    Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs - Wirksamkeit

  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 41.72

    Voraussetzungen für die Einbeziehung von Darlehen

  • BVerwG, 31.08.2001 - 9 B 38.01

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand; Erforderlichkeit; Zweiterschließung;

  • BVerwG, 21.10.1968 - IV C 94.67

    Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung von für Straßen

  • VG Lüneburg, 15.11.2016 - 3 A 131/15

    Abwasserbeitrag; Flurbereinigungsverfahren; Kanalbaubeitrag; Umlegungsverfahren;

    Bei der Vorausleistung handelt es sich um eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete vorgezogene Finanzierung einer Anlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 17).

    Daher kann sie nur für ein Grundstück - nach dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff - erhoben werden, das zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 17).

    Wenn ein (Buch-)Grundstück aufgrund eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens in seinem rechtlichen Bestand und seiner Größe in Frage gestellt ist, kann es als "untergehendes" bzw. "sterbendes" Grundstück - vor dem bestandskräftigen Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens - nicht zu vorläufigen Leistungen auf den Beitrag herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.08.2013 - 9 LC 69/11 -, n.v.; jeweils für ein Grundstück dessen Bestand durch ein laufendes Umlegungsverfahren in Frage gestellt ist).

    Wie auch bei einem Umlegungsverfahren (hierzu BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.08.2013 - 9 LC 69/11 -, n.v. m.w.N.) kommt es bei einem Flurbereinigungsverfahren (hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2010 - 9 ME 223/09 -, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 19 Rn. 8) zu einer grundlegenden Neugestaltung des betroffenen Gebietes und es können gänzlich andere Grundstücke entstehen, die den vorherigen weder in Bestand noch Größe entsprechen müssen.

    Eine Fläche, die (noch) nicht Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist (und möglicherweise auch gar nicht wird) kann - selbst wenn die Lage und der Zuschnitt bereits bestimmbar wären - nicht Haftungsobjekt der Vorausleistung sein, die - wie der Beitrag nach § 6 Abs. 9 NKAG - als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 18; Urt. v. 28.10.1981 - 8 C 8/81 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.08.2013 - 9 LC 69/11 -, n.v.), zumal auch der (zukünftige) Eigentümer noch nicht ausreichend sicher feststeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 18).

    Vor dem in der Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Zeitpunkt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2010 - 9 ME 223/09 -, juris Rn. 6) des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§§ 61 Satz 2, 62 Abs. 1 FlurbG) kann ein Grundstück im Flurbereinigungsgebiet somit nicht Anknüpfungspunkt für die Heranziehung einer Vorausleistung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.08.2013 - 9 LC 69/11 -, n.v.; bestandskräftiger Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. dessen Bekanntmachung).

  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand;

    Die Entscheidung muss auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Prognosegrundlage beruhen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 14.14 - BVerwGE 152, 111 Rn. 35 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 2 S 1403/21

    Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag; Entstehung;

    Diese Grundstücke sind bereits durch den das Verfahren einleitenden Umlegungsbeschluss (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wegen der absehbaren grundlegenden Neugestaltung des gesamten Verfahrensgebiets in ihrem Bestand und in ihrer Größe rechtserheblich in Frage gestellt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 14.14 - juris zum Erschließungsbeitragsrecht des Bundes).

    Zur Begründung machten sie geltend, das Grundstück liege in dem Gebiet, für welches das Umlegungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, und könne deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 05.05.2015 (9 C 14.14) nicht zu einer Vorausleistung herangezogen werden.

    Auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2015 (9 C 14.14) rechtfertige keine abweichende Sichtweise.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 14.14 - juris Rn 17 und 18) können Grundstücke, die in einem Umlegungsgebiet nach §§ 45 ff. BauGB liegen, vor bestandskräftigem Abschluss des Umlegungsverfahrens nicht zu Vorauszahlungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag veranlagt werden.

  • VG München, 12.05.2015 - M 2 K 14.4608

    Vorausleistungserhebung auf den Erschließungsbeitrag

    In diesem Zusammenhang spielt eine maßgebliche Rolle, dass die Beklagte ihrer Vorausleistungserhebung lediglich 40% des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt hat, mithin ein erheblicher "Sicherheitsabstand" (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 24) besteht (zum Ganzen sogleich 2.).

    Indes führt dies maßgeblich deshalb, weil die Beklagte ihrer Vorausleistungserhebung mit Bescheid vom ... September 2014 statt möglicher 100% lediglich 40% des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt hat, mithin ein erheblicher "Sicherheitsabstand" (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 24) besteht, nicht dazu, dass die erhobene Vorausleistung die Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags übersteigt (sogleich d)).

    Es ist eine auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung ausgerichtete Prognose über den Umfang der Verteilungsfläche anzustellen (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 22).

    Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Vorausleistungserhebung statt möglicher 100% lediglich 40% des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt hat, mithin einen erheblichen "Sicherheitsabstand" (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 24) eingehalten hat, hat zur Folge, dass der streitgegenständliche Bescheid trotz Mängeln bei der zugrundeliegenden Berechnung im Ergebnis rechtmäßig ist.

  • VG München, 12.05.2015 - M 2 K 14.4609

    Vorausleistungserhebung auf den Erschließungsbeitrag

    In diesem Zusammenhang spielt eine maßgebliche Rolle, dass die Beklagte ihrer Vorausleistungserhebung lediglich 40% des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt hat, mithin ein erheblicher "Sicherheitsabstand" (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 24) besteht (zum Ganzen sogleich 2.).

    Indes führt dies maßgeblich deshalb, weil die Beklagte ihrer Vorausleistungserhebung mit Bescheid vom ... September 2014 statt möglicher 100% lediglich 40% des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt hat, mithin ein erheblicher "Sicherheitsabstand" (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 24) besteht, nicht dazu, dass die erhobene Vorausleistung die Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags übersteigt (sogleich d)).

    Es ist eine auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung ausgerichtete Prognose über den Umfang der Verteilungsfläche anzustellen (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 22).

    Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Vorausleistungserhebung statt möglicher 100% lediglich 40% des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt hat, mithin einen erheblichen "Sicherheitsabstand" (BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 24) eingehalten hat, hat zur Folge, dass der streitgegenständliche Bescheid trotz Mängeln bei der zugrundeliegenden Berechnung im Ergebnis rechtmäßig ist.

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Diese Anforderungen ergeben sich regelmäßig nicht nur aus der Merkmalsregelung der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung und aus allgemeinen erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten über die Eignung einer Verkehrsanlage, den anliegenden Grundstücken eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu vermitteln, sondern mit Blick auf die Aufteilung der Fläche des Straßengrundstücks ausschlaggebend aus dem konkreten Bauprogramm (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 9 LA 94/21 - n. v.; BVerwG, Urteile vom 5.5.2015 - 9 C 14.14 - juris Rn. 28 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2019 - 15 A 2125/17 - juris Rn. 10 und Urteil vom 12.2.1998 - 3 A 176/93 - juris Rn. 5 ff.; zum Zeitpunkt des Funktionswechsels: BayVGH, Beschluss vom 9.8.2016 - 6 CS 16.1032 - juris Rn. 9, wonach eine Straße in unbeplanten Gebieten die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch erhält, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, d. h. bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 BauGB zu bejahen ist.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2016 - 9 S 57.15

    Straßenbaubeitrag; Vorteil; dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme;

    Da der Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfordert, dürfte die sachliche Beitragspflicht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens entstehen (s. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 8, § 19 Rn. 8 - m.w.N.; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 6 L 293/14 - juris Rn. 3 ff.; s. zur möglichen abweichenden Würdigung bei Vorausleistungen: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 14.14 - juris Rn. 20 ff.).

    Jedenfalls aber ist bei überschlägiger Würdigung davon auszugehen, dass das klägerische Grundstück als zur Neuordnungsmasse gehörendes, "untergehendes Grundstück" kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag sein kann (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O., juris Rn. 17 f.; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 26. Januar 2015 a.a.O., juris Rn. 3 ff.).

    Denn maßgeblich ist der Zustand bei bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O., juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 04.05.2017 - 6 ZB 17.546

    Ausschlussfrist für Erhebung von Erschließungsbeiträgen

    Bei dieser Beurteilung ist danach zu fragen, ob die ehemalige Außenbereichs Straße im Zeitpunkt ihrer Umwandlung in eine Anbau Straße erstmalig endgültig hergestellt gewesen ist (zuletzt BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 23.02.2022 - 9 LB 407/19

    Ablösung; Anlage, leitungsgebunden; Auslegung; Avalzinsen;

    Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Gemeinde Darlehen, die sie zur Herstellung bestimmter Erschließungsanlagen verwendet, grundsätzlich - und unter bestimmten Voraussetzungen - in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5.5.2015 - 9 C 14.14 - juris Rn. 27 und vom 21.6.1974 - IV C 41.72 - juris Rn. 9, 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2019 - 15 A 2125/17

    Baurechtliche Einordnung einer als Außenbereichsstraße endgültig hergestellten

    Für die Beurteilung, ob die frühere Außenbereichsstraße die Herstellungsmerkmale einer Anbaustraße erfüllt, ist abzustellen auf die Anforderungen, die im Zeitpunkt der "Umwandlung" in die Anbaustraße gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 14.14 -, juris Rn. 28).

    vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 9 C 14.14 -, juris Rn. 28, und vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, juris Rn. 17.

  • VGH Bayern, 29.06.2016 - 6 ZB 15.2786

    Erschließungsbeitrag für eine Anbaustraße

  • VGH Bayern, 27.11.2023 - 6 BV 22.306

    Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage

  • VG Göttingen, 12.05.2016 - 2 A 141/15

    Grundstück; Kauf von Grundstücken; Negativattest; Verwaltungsgebühr;

  • VGH Bayern, 19.08.2021 - 6 B 21.797

    Erfolgloses Berufungsverfahren gegen einen Bescheid auf Vorausleistung eines

  • VGH Bayern, 18.08.2017 - 6 ZB 17.845

    Erschließungsbeitrag: Streit um im Bauprogramm vorgesehenen Gehweg

  • VG Schleswig, 16.01.2019 - 9 A 97/16

    Vorauszahlung auf einen Straßenbaubeitrag

  • VG Augsburg, 26.02.2021 - Au 2 K 19.302

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag - ehemalige Ortsverbindungsstraße

  • VGH Bayern, 02.07.2015 - 6 B 13.1386

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; Absehbarkeit der endgültigen

  • VG München, 26.03.2021 - M 28 S 20.1155

    Erschließungsbeitrag eines Fremdanliegers

  • VGH Bayern, 19.08.2021 - 6 B 21.801

    Gemeinde, Bescheid, Berufung, Revision, Widerspruchsbescheid, Festsetzungsfrist,

  • VG Schleswig, 27.04.2016 - 9 A 214/14

    Ausbaubeiträge (Vorauszahlung)

  • VG Ansbach, 03.03.2016 - AN 3 K 14.00633

    Vorausleistung für einen Straßenausbaubeitrag - Missbrauch rechtlicher

  • VG Augsburg, 06.05.2021 - Au 2 K 21.68

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag - Festsetzungsverjährung

  • VG München, 09.01.2018 - M 28 S 17.2538

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2016 - 9 M 28.15

    Straßenbaubeitrag ist erst nach Abschluss des Bodenordnungsverfahrens zu zahlen!

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