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   BVerwG, 05.06.1984 - 9 B 11920.81   

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BVerwG, 05.06.1984 - 9 B 11920.81 (https://dejure.org/1984,6323)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.1984 - 9 B 11920.81 (https://dejure.org/1984,6323)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 1984 - 9 B 11920.81 (https://dejure.org/1984,6323)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf Asyl wegen politischer Verfolgung

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  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 864.80

    Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe - Militante

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 B 11920.81
    Das stimmt sowohl mit der Entscheidung vom 31. März 1981 als auch mit der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein, nach der in der Zwangsrekrutierung von Personen und damit in Zusammenhang stehenden Bestrafungen durch nichtstaatliche Organisationen, die im Herkunftsland des Asylsuchenden unbehelligt operieren können, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung liegt, sondern nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die Inpflichtnahme oder Bestrafung z.B. - auch - der politischen Disziplinierung und Einschüchterung von Gegnern in den eigenen Reihen oder der Umerziehung Andersdenkender dienen sollen (vgl. Urteile vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 864.80 - InfAuslR 1984, 129).

    Das ist u.a. auch dann der Fall, wenn sich aus seinem Vorbringen nicht einmal Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der befürchteten Maßnahme auf Seiten des Verfolgenden politische Motive in dem vorstehend genannten Sinn zugrunde liegen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.04.1983 - 9 B 2337.80

    Rechtsfolgen eines unterbliebenen Sachvortrags in der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 B 11920.81
    Davon kann jedoch - wie der Senat im Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - (Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5) im einzelnen dargelegt hat - regelmäßig nicht ausgegangen werden, weil eine Vermutung dafür spricht, daß allen Richtern jedenfalls im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird.
  • BVerwG, 09.03.1982 - 7 B 40.82

    Feststellungen zur Rechtsstellung zweier Fachschulräte - Rüge einer mangelnden

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 B 11920.81
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einem Urteil, das nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision nur zuzulassen, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionsgrund geltend gemacht wird (vgl. Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209).
  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 B 11920.81
    Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - (BVerwGE 55, 82) und vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]) ab, ist schon nicht den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend erhoben.
  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 B 11920.81
    Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - (BVerwGE 55, 82) und vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]) ab, ist schon nicht den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend erhoben.
  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 B 11920.81
    Das stimmt sowohl mit der Entscheidung vom 31. März 1981 als auch mit der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein, nach der in der Zwangsrekrutierung von Personen und damit in Zusammenhang stehenden Bestrafungen durch nichtstaatliche Organisationen, die im Herkunftsland des Asylsuchenden unbehelligt operieren können, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung liegt, sondern nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die Inpflichtnahme oder Bestrafung z.B. - auch - der politischen Disziplinierung und Einschüchterung von Gegnern in den eigenen Reihen oder der Umerziehung Andersdenkender dienen sollen (vgl. Urteile vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 864.80 - InfAuslR 1984, 129).
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