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   BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83   

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https://dejure.org/1984,2387
BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83 (https://dejure.org/1984,2387)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.1984 - 9 C 92.83 (https://dejure.org/1984,2387)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 1984 - 9 C 92.83 (https://dejure.org/1984,2387)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 31 (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1985, 437
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83
    Das bedeutet, daß jedem Ausländer, der die Voraussetzungen des politisch Verfolgten erfüllt (dazu BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; 68, 171) [BVerwG 28.10.1983 - 8 C 113/82]und der das Bundesgebiet erreicht hat (dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 -) oder sich (bei sog. Nachfluchtgründen) bereits hier aufhält, der besondere Schutz des Asylrechts zu gewähren ist, es sei denn, daß er dieses Schutzes nicht bedarf, weil er ihn auch im eigenen Lande finden kann oder aber bereits in einem anderen Staat gefunden hat (sog. inländische oder ausländische Fluchtalternative, dazu BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]).

    Dabei versteht sich von selbst, daß der Flüchtling in dem anderen Staat vor weiterer oder erneuter Verfolgung und vor Abschiebung in einen möglichen Verfolgerstaat (dazu BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [205/206]) sicher sein muß.

  • BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83

    Politisch Verfolgter - Einschränkungen - Asylantragstellung - Besondere

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83
    Kraft Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist "allen politisch Verfolgten ... ein Grundrecht auf Asyl in der Bundesrepublik Deutschland garantiert" (BVerfGE 56, 216 [235]; vgl. auch BVerwGE 68, 171 [174]).

    Das bedeutet, daß jedem Ausländer, der die Voraussetzungen des politisch Verfolgten erfüllt (dazu BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; 68, 171) [BVerwG 28.10.1983 - 8 C 113/82]und der das Bundesgebiet erreicht hat (dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 -) oder sich (bei sog. Nachfluchtgründen) bereits hier aufhält, der besondere Schutz des Asylrechts zu gewähren ist, es sei denn, daß er dieses Schutzes nicht bedarf, weil er ihn auch im eigenen Lande finden kann oder aber bereits in einem anderen Staat gefunden hat (sog. inländische oder ausländische Fluchtalternative, dazu BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]).

  • BVerwG, 22.06.1977 - 1 B 257.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83
    Mit der Aufnahme des verbleibenden weiteren Merkmals, daß sich der Flüchtling in dem anderen Staat nicht nur vorübergehend aufhalten kann, hat der Gesetzgeber eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 -) vorgefundene Formulierung aufgenommen.

    Das bedeutet zugleich, daß die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten wieder auflebt und § 2 AsylVfG nicht zur Anwendung kommt, wenn ein im Aufnahmestaat zunächst gewährter Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (so schon zu § 28 letzter Halbsatz AuslG der bereits erwähnte Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 - vgl. ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 -).

  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 46.75

    Tatbestand des Urteils - Verhandlungsniederschrift - Ausstellung einer

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83
    Das bedeutet, daß jedem Ausländer, der die Voraussetzungen des politisch Verfolgten erfüllt (dazu BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; 68, 171) [BVerwG 28.10.1983 - 8 C 113/82]und der das Bundesgebiet erreicht hat (dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 -) oder sich (bei sog. Nachfluchtgründen) bereits hier aufhält, der besondere Schutz des Asylrechts zu gewähren ist, es sei denn, daß er dieses Schutzes nicht bedarf, weil er ihn auch im eigenen Lande finden kann oder aber bereits in einem anderen Staat gefunden hat (sog. inländische oder ausländische Fluchtalternative, dazu BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]).

    Dabei versteht sich von selbst, daß der Flüchtling in dem anderen Staat vor weiterer oder erneuter Verfolgung und vor Abschiebung in einen möglichen Verfolgerstaat (dazu BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [205/206]) sicher sein muß.

  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 71.83

    Asylverfahren - Asylberechtigter - Rechtsstellung - Anerkennung - Vorübergehender

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83
    Das bedeutet zugleich, daß die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten wieder auflebt und § 2 AsylVfG nicht zur Anwendung kommt, wenn ein im Aufnahmestaat zunächst gewährter Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (so schon zu § 28 letzter Halbsatz AuslG der bereits erwähnte Beschluß vom 22. Juni 1977 - BVerwG 1 B 257.76 - vgl. ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 -).
  • BVerwG, 26.10.1971 - I C 30.68

    Politische Verfolgung bei in Abwesenheit ausgesprochenen Strafen - Die Bestrafung

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83
    Die Vorschrift erfüllt die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bestrafung wegen "Republikflucht" als politische Verfolgung anzusehen ist (BVerwGE 39, 27; Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 1 C 35.71 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 10).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 113.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Einberufungsbescheid - Anfechtung -

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83
    Das bedeutet, daß jedem Ausländer, der die Voraussetzungen des politisch Verfolgten erfüllt (dazu BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; 68, 171) [BVerwG 28.10.1983 - 8 C 113/82]und der das Bundesgebiet erreicht hat (dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 -) oder sich (bei sog. Nachfluchtgründen) bereits hier aufhält, der besondere Schutz des Asylrechts zu gewähren ist, es sei denn, daß er dieses Schutzes nicht bedarf, weil er ihn auch im eigenen Lande finden kann oder aber bereits in einem anderen Staat gefunden hat (sog. inländische oder ausländische Fluchtalternative, dazu BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]).
  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83
    Das bedeutet, daß jedem Ausländer, der die Voraussetzungen des politisch Verfolgten erfüllt (dazu BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; 68, 171) [BVerwG 28.10.1983 - 8 C 113/82]und der das Bundesgebiet erreicht hat (dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 -) oder sich (bei sog. Nachfluchtgründen) bereits hier aufhält, der besondere Schutz des Asylrechts zu gewähren ist, es sei denn, daß er dieses Schutzes nicht bedarf, weil er ihn auch im eigenen Lande finden kann oder aber bereits in einem anderen Staat gefunden hat (sog. inländische oder ausländische Fluchtalternative, dazu BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]).
  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 196.83

    Asylanerkennung - Asylbewerber - Abschiebung - Inhaftierung

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83
    Das bedeutet, daß jedem Ausländer, der die Voraussetzungen des politisch Verfolgten erfüllt (dazu BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; 68, 171) [BVerwG 28.10.1983 - 8 C 113/82]und der das Bundesgebiet erreicht hat (dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 -) oder sich (bei sog. Nachfluchtgründen) bereits hier aufhält, der besondere Schutz des Asylrechts zu gewähren ist, es sei denn, daß er dieses Schutzes nicht bedarf, weil er ihn auch im eigenen Lande finden kann oder aber bereits in einem anderen Staat gefunden hat (sog. inländische oder ausländische Fluchtalternative, dazu BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]).
  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 35.71

    Anerkennung als Asylberechtigter - In der Tschechoslowakei zu befürchtende

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 92.83
    Die Vorschrift erfüllt die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bestrafung wegen "Republikflucht" als politische Verfolgung anzusehen ist (BVerwGE 39, 27; Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 1 C 35.71 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 10).
  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

  • BVerwG, 03.04.1987 - 9 B 80.87

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Beurteilung einer bestehenden

    Daraus folgt weiter, daß das Berufungsgericht sich nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde angezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Republikflucht (Urteil vom 27. März 1979 - BVerwG 1 C 61.77 - und vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 92.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 2) gesetzt hat.

    Ebenso unterscheidet sich der durch Senatsurteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 92.83 - (a.a.O.) entschiedene, eine äthiopische Staatsangehörige betreffende Fall von dem vorliegenden dadurch, daß dort das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anwendung der Strafvorschrift wegen illegalen Auslandsaufenthalts zu bejahen war.

  • BVerwG, 02.04.1987 - 9 B 62.87

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Grundlagen für die Annahme einer

    Daraus folgt weiter, daß das Berufungsgericht sich nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde angezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Republikflucht (Urteil vom 27. März 1979 - BVerwG 1 C 61.77 - und vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 92.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 2) gesetzt hat.

    Ebenso unterscheidet sich der durch Senatsurteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 92.83 - (a.a.O.) entschiedene, eine äthiopische Staatsangehörige betreffende Fall von dem vorliegenden dadurch, daß dort das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anwendung der Strafvorschrift wegen illegalen Auslandsaufenthalts zu bejahen war.

  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 53.89

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 92.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 2) muß der Verfolgungsschutz, nunmehr die Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des § 2 AsylVfG neuer Fassung, in dem bezeichneten Umfang während der mutmaßlichen Dauer der Gefahr politischer Verfolgung im Heimatstaat gegeben sein, weshalb hinsichtlich des Bestands der Lebensgrundlage gleichfalls eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich ist (vgl. Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - DÖV 1989, 993 = Dok.Ber. A 1989, 245).
  • BVerwG, 18.06.1987 - 9 B 241.86

    Rechtsmittel

    Der Kläger macht weiter geltend, das Berufungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 92.83 - (Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 2) ab, weil es eine Verfolgungsgefahr wegen illegalen Auslandsaufenthalts aufgrund Art. 17 B Abs. 1 c des Äthiopischen Sonderstrafgesetzes verneint habe.
  • BVerwG, 18.06.1987 - 9 B 287.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Der Kläger macht weiter geltend, das Berufungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 92.83 - (Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 2) ab, weil es eine Verfolgungsgefahr wegen illegalen Auslandsaufenthalts aufgrund Art. 17 B Abs. 1 c des Äthiopischen Sonderstrafgesetzes verneint habe.
  • BVerwG, 03.04.1987 - 9 B 23.87

    Absetzen ins Ausland als Manifestation einer politischen Opposition -

    Die Klägerin macht weiter geltend, das Berufungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 92.83 - (Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 2) ab, weil es eine Verfolgungsgefahr wegen illegalen Auslandsaufenthalts aufgrund Art. 17 B Abs. 1 c des Äthiopischen Sonderstrafgesetzes verneint habe.
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