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   BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13   

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BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13 (https://dejure.org/2013,13372)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.2013 - 5 B 7.13 (https://dejure.org/2013,13372)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - 5 B 7.13 (https://dejure.org/2013,13372)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 Nr 1aF AFBG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 AFBG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Aufstiegsfortbildung; berufliche Vorqualifikation; grundsätzliche Bedeutung von auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen Divergenz bzgl. der Auslegung der dritten Alternative des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG a.F.

  • rewis.io

    Aufstiegsfortbildung; berufliche Vorqualifikation; grundsätzliche Bedeutung von auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2; AFBG a.F. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Zulassung der Revision wegen Divergenz bzgl. der Auslegung der dritten Alternative des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG a.F.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08

    Aufnahmevoraussetzung, berufliche Vorqualifikation als - für

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13
    Sie rügt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - (BVerwGE 132, 339 = Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 3).

    Eine Vollzeittätigkeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz betrage, reiche jedenfalls aus, wenn die Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweise (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 28).

  • BVerwG, 29.12.2010 - 5 B 42.10

    Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs "gleichwertiger Abschluss" in

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).

    Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 29. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 4).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13
    Dies setzt neben der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 und vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13
    Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B 35.09 - juris).
  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).
  • BVerwG, 09.08.2011 - 5 B 15.11

    Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13
    Dies setzt neben der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 und vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 14.01.2013 - 5 B 99.12

    Dienen der Eigenheimzulage auch zur Aufbringung der Belastung i.S.d. § 7 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13
    Dazu bedarf es insbesondere der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 und vom 14. Januar 2013 - BVerwG 5 B 99.12 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13
    Dazu bedarf es insbesondere der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 und vom 14. Januar 2013 - BVerwG 5 B 99.12 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 24.11.2009 - 5 B 35.09

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Rechtssatzdivergenz; Aufklärungspflichten des

    Auszug aus BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13
    Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B 35.09 - juris).
  • BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Juni 2013 - BVerwG 5 B 7.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Dies muss vielmehr offensichtlich sein (vgl. Beschlüsse 5. Juni 2013 a.a.O. Rn. 7 und vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 81.05 - Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 1 Rn. 5 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 27.07.2018 - 5 B 1.18

    Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV (juris: SchwbAV 1988) auf den

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Die Voraussetzungen dieses Ausnahmegrundes müssen offensichtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - BVerwG 5 B 7.13 - juris Rn. 7 und vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - NVwZ-RR 2014, 740 Rn. 6 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15

    Sanierung von Altlasten gemäß §§ 4, 10 BBodSchG

    Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

    Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage ausgelaufenen Rechts kann einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung vermitteln, weil es einer richtungsweisenden Klärung für die Zukunft nicht mehr bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 6, vom 6. Juni 2014 - 3 B 58.13 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 24 Rn. 3 und vom 11. Januar 2016 - 2 B 48.15 - juris Rn. 5).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2014 - 1 L 274/11

    Straßenausbaubeiträge für Seegrundstücke

    Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2007 - 1 L 345/05 - Beschl. v. 06.04.2000 - 1 M 24/00 - Beschl. v. 21.09.1999 - 1 M 71/99 - vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 - 5 B 7.13 - Beschl. vom 10.07.1995 - 9 B 18/95 -, NVwZ-RR 1997, 191 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14).

    Eine Abweichung bzw. Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist dabei grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 - 5 B 7.13 - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 158, 160; Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rn. 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2007 - 1 L 345/05 - Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2021 - 3 LZ 1130/18

    Teilrückbauverfügung für den Dachüberstand eines Einfamilienhauses

    Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 3 LZ 711/18 - Beschl. v. 18. Januar 2007 - 1 L 345/05 - Beschl. v. 6. April 2000 - 1 M 24/00 - Beschl. v. 21. September 1999 - 1 M 71/99 - vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - Beschl. vom 10. Juli 1995 - 9 B 18/95 -, NVwZ-RR 1997, 191 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Eine Abweichung bzw. Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist dabei grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - OVG Greifswald, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 3 LZ 711/18 - Beschl. v. 15. Oktober 2008 - 1 L 104/05 - Beschl. v. 18. Januar 2007 - 1 L 345/05 -).

  • BVerwG, 05.05.2015 - 7 B 1.15

    Begriff der Abfallverwertung im KrWG

    Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 27.15

    Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten

    Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage ausgelaufenen Rechts kann einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung vermitteln, weil es einer richtungsweisenden Klärung für die Zukunft nicht mehr bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 6, vom 6. Juni 2014 - 3 B 58.13 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 24 Rn. 3 und vom 11. Januar 2016 - 2 B 48.15 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze

    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2022 - 1 LZ 400/20

    Untersagung des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe; Abgrenzung zum

    Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 L 86/13 - Beschluss vom 18. Januar 2007 - 1 L 345/05 - Beschluss vom 6. April 2000 - 1 M 24/00 - vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18/95 -, NVwZ-RR 1997, 191 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, § 124 Rn. 11).

    Maßgeblich ist nicht die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts, sondern des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 1 L 40/12 -, juris Rn. 8; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 12).

  • BVerwG, 20.08.2015 - 5 B 14.15

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 11.01.2016 - 2 B 48.15

    Altersteilzeitzuschlag als Verwendungseinkommen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2014 - 1 L 84/13

    Straßenausbaubeiträge und Erschließungsbeiträge - persönliche und sachliche

  • BVerwG, 07.11.2017 - 5 B 1.17

    Gewährung von Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium der Psychologie nach

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