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   BVerwG, 05.07.1984 - 2 B 129.83   

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https://dejure.org/1984,4633
BVerwG, 05.07.1984 - 2 B 129.83 (https://dejure.org/1984,4633)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.1984 - 2 B 129.83 (https://dejure.org/1984,4633)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 1984 - 2 B 129.83 (https://dejure.org/1984,4633)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung von Gründen für eine Zulassung der Revision

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 54.78

    Widerruf des Beamtenverhältnisses eines wissenschaftlichen Hochschulassistenten -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1984 - 2 B 129.83
    Ihre rechtliche Ausgestaltung schloß eine unbegrenzte Dauer aus (vgl. - für Bayern - Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - ).

    Soweit die Beschwerde schließlich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Widerrufsbeamten im Alter von 48 Jahren ohne Vorliegen persönlicher Entlassungsgründe aufwirft, wenn der Beamte während seiner gesamten beruflichen Laufbahn hauptamtlich im Dienste des Landes gestanden hat, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt, daß die rechtliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf seine unbegrenzte Dauer auch dann ausschließt, wenn der Beamte außerhalb der Hochschule in seinem Fachgebiet keinen oder nur schwer einen anderen Tätigkeitsbereich findet (vgl. Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - ).

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1984 - 2 B 129.83
    Das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann nur dann als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf die fraglichen Tatumstände ankommt; dies gilt selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80]; Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - ).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1984 - 2 B 129.83
    Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich (vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - BVerwG 2 B 58.73 - und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1984 - 2 B 129.83
    Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß in einem künftigen Revisionsverfahren Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite zu klären wären, deren Beantwortung im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint und die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein könnten (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 25.08.1955 - IV C 18.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1984 - 2 B 129.83
    Soweit die Beschwerde geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 31, 21 ff. [BVerwG 06.11.1968 - IV C 2/66] und in BVerwGE 3, 1 ff. [BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54] ab, genügt sie schon den Anforderungen nicht, die § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung des Zulassungsgrundes der Abweichung stellt.
  • BVerwG, 01.09.1982 - 2 B 169.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1984 - 2 B 129.83
    Es bedarf angesichts dessen keiner höchstrichterlichen Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren, daß weder die lange Dauer des Beamtenverhältnisses auf Widerruf noch ein fortgeschritteneres Lebensalter des Beamten im Zeitpunkt des Widerrufs die dem Dienstherrn in § 35 Abs. 1 LBG gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, ein bestehendes Beamtenverhältnis auf Widerruf zu beenden, einschränken und dieses dadurch letztlich in Richtung auf ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in seinem Wesen verändern kann (vgl. auch Beschluß vom 1. September 1982 - BVerwG 2 B 169.81 -).
  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 22.65

    Umfang der Fürsorgepflicht gegenüber Beamten - Erfordernis der Ernennung für die

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1984 - 2 B 129.83
    Aus den für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 199 Abs. 2, §§ 210 - 212, § 35 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970, GV.NW. S. 344) folgt indes eindeutig, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf, in dem sich der Kläger als Dozent befunden hat, nach allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit beendet werden konnte (vgl. hierzu BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67]).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1984 - 2 B 129.83
    Soweit die Beschwerde geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 31, 21 ff. [BVerwG 06.11.1968 - IV C 2/66] und in BVerwGE 3, 1 ff. [BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54] ab, genügt sie schon den Anforderungen nicht, die § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung des Zulassungsgrundes der Abweichung stellt.
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 19.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1984 - 2 B 129.83
    Aus den für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 199 Abs. 2, §§ 210 - 212, § 35 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970, GV.NW. S. 344) folgt indes eindeutig, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf, in dem sich der Kläger als Dozent befunden hat, nach allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit beendet werden konnte (vgl. hierzu BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 05.07.1984 - 2 B 129.83
    Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß in einem künftigen Revisionsverfahren Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite zu klären wären, deren Beantwortung im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint und die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein könnten (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

  • BVerwG, 07.01.1974 - II B 58.73

    Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Falle des

  • BVerwG, 09.11.1972 - II CB 30.72

    Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf

  • BVerwG, 20.12.1996 - 2 B 87.96

    Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung über den Widerruf eines

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß nach den für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 199 Abs. 2, §§ 210-212, § 35 Abs. 1 LBG NW a.F.) das Beamtenverhältnis auf Widerruf, in dem sich der Kläger als Dozent befunden hat, nach allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit beendet werden konnte (vgl. Beschluß vom 5. Juli 1984 - BVerwG 2 B 129.83 - im Anschluß an BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67]).

    Weiter ist geklärt, daß die Beamtenverhältnisse auf Widerruf der Dozenten, soweit diese nicht außerplanmäßige Professoren waren, ihrem Zweck und Wesen nach zeitlich begrenzte Dienstverhältnisse waren und ihre rechtliche Ausgestaltung eine unbegrenzte Dauer ausschloß (vgl. Beschluß vom 5. Juli 1984 - BVerwG 2 B 129.83 - im Anschluß an den Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - ).

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