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BVerwG, 05.08.1971 - I C 32.67 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Durchführung einer Versammlung durch Anhänger einer verbotenen Partei - Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbotes
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 17.03.1966 - 8 K 1826/65
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.1967 - V A 671/66
- BVerwG, 05.08.1971 - I C 32.67
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 26.11.1968 - II C 98.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 05.08.1971 - I C 32.67
Da die Übereinstimmung der Parteien über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache schon dann anzunehmen ist, wenn - wie hier - der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte nicht widerspricht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1968 - BVerwG II C 98.63 - [Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 26 (Leitsatz)] mit Hinweis auf Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, Anm. D 2 c zu § 107), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO einzustellen und sind die Vorentscheidungen für unwirksam zu erklären. - BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51
KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei
Auszug aus BVerwG, 05.08.1971 - I C 32.67
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 VersG war das Versammlungsverbot des Beklagten vom 26. Juli 1965 rechtmäßig, wenn der Kläger mit der Durchführung der Versammlung die Ziele der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten KPD (vgl. BVerfGE 5, 85 ff. [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]) fördern wollte.
- BVerwG, 08.10.1984 - 4 CB 38.84
Fehlende Äußerung als stillschweigende Zustimmung zu einer Erledigungserklärung - …
Daß der Beklagte sich nicht geäußert und insbesondere der Erledigungserklärung nicht widersprochen hat, wertet der Senat als stillschweigende Zustimmung des Beklagten zu der Erledigungserklärung (vgl. Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 1 C 32.67 - mit Hinweis auf das Urteil vom 26. November 1968 - BVerwG 2 C 98.63 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 26 [Leitsatz]).