Rechtsprechung
BVerwG, 05.08.1983 - 2 B 94.82 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung von Aussagen des Klägers - Rückzahlung von überzahlten Bezügen - Unzumutbarkeit einer Überprüfung jeder neuen Besoldungsmitteilung
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.1982 - 12 A 2061/81
- BVerwG, 05.08.1983 - 2 B 94.82
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- BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung …
Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 2 B 94.82
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 47, 182 [187]; vgl. auch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb - ausnahmsweise - nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248 [252]; 28, 378 [384]; 47, 182 [187 f.];… Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbG Nr. 1, S. 15]).
- BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 2 B 94.82
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 [251]; 28, 378 [384]; 54, 43 [46]).Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb - ausnahmsweise - nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248 [252]; 28, 378 [384]; 47, 182 [187 f.];… Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbG Nr. 1, S. 15]).
- BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 2 B 94.82
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 [251]; 28, 378 [384]; 54, 43 [46]).Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb - ausnahmsweise - nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248 [252]; 28, 378 [384]; 47, 182 [187 f.];… Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbG Nr. 1, S. 15]).
- BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81
Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche - …
Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 2 B 94.82
Dem Beamten ist dabei aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich zuzumuten, einen Bescheid - bzw. ihm ausgehändigte Besoldungsunterlagen - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (vgl. zuletzt Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - [Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 = DVBl. 1983, 504; insoweit in BVerwGE 66, 251 nicht abgedruckt]). - BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 2 B 94.82
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 [251]; 28, 378 [384]; 54, 43 [46]). - BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74
Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von …
Auszug aus BVerwG, 05.08.1983 - 2 B 94.82
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb - ausnahmsweise - nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248 [252]; 28, 378 [384]; 47, 182 [187 f.]; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbG Nr. 1, S. 15]).