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   BVerwG, 05.10.2006 - 6 B 33.06   

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BVerwG, 05.10.2006 - 6 B 33.06 (https://dejure.org/2006,4976)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.2006 - 6 B 33.06 (https://dejure.org/2006,4976)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - 6 B 33.06 (https://dejure.org/2006,4976)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2006 - 6 B 33.06
    Dies hat der Senat für die vergleichbare Regelung des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) bereits entschieden (Urteil vom 25. Juli 2001 BVerwG 6 C 8.00 BVerwGE 115, 32 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158); ein zusätzlicher Klärungsbedarf bezüglich der für die Studierenden insgesamt nicht ungünstigeren rheinland-pfälzischen Regelung wird von der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

    Entscheidend ist demgegenüber, dass § 70 Abs. 8 HochSchG bereits am 5. August 2003 verkündet worden war; die Studierenden an Universitäten hatten nach dieser gesetzlichen Regelung fast 14 Monate Zeit, sich auf die neue Gebührenregelung einzustellen, und damit ähnlich lang, wie es der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2001 (a.a.O.) für mit den Gewährleistungen des Art. 13 des Paktes vereinbar gehalten hat.

    Der Senat hat in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 25. Juli 2001 (a.a.O.) ausgesprochen, dass die auch insoweit vergleichbare baden-württembergische Gebührenregelung sowohl mit verfassungsrechtlichen als auch mit völkerrechtlichen Anforderungen insgesamt in Einklang steht.

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2006 - 6 B 33.06
    Die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz führt zur unmittelbaren Anwendung einer Vertragsnorm, wenn diese geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (Urteil vom 3. Dezember 2003 BVerwG 6 C 13.03 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2006 - 6 B 33.06
    Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; dies verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Daher kann dahingestellt bleiben, ob Art. 24 Abs. 1 und 2 BRK schon aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Bundes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) Bestandteil der deutschen Rechtsordnung ist oder ob es hierfür der Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Landesgesetzgeber bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 6 B 33.06 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 163 Rn. 4; VGH Kassel, Urteil vom 12. November 2009 - 7 B 2763/09 - NVwZ-RR 2010, 602 ).
  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 33.14

    Hinweis auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen

    Daher kann dahingestellt bleiben, ob Art. 24 Abs. 1 und 2 BRK schon aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Bundes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) Bestandteil der deutschen Rechtsordnung ist oder ob es hierfür der Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Landesgesetzgeber bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 6 B 33.06 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 163 Rn. 4; VGH Kassel, Urteil vom 12. November 2009 - 7 B 2763/09 - NVwZ-RR 2010, 602 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 7 SO 4642/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Dagegen fehlt es an der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsbestimmung, wenn diese zu ihrer Ausführung noch einer normativen Ausfüllung bedarf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 6 B 33.06 -, JURIS Rn. 4).
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