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   BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20   

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https://dejure.org/2020,31638
BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20 (https://dejure.org/2020,31638)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.2020 - 20 F 7.20 (https://dejure.org/2020,31638)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 2020 - 20 F 7.20 (https://dejure.org/2020,31638)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 07.04.2020 - 20 F 2.19

    Begünstigte von Sperrerklärungen; Ermessensfehler; Gewährleistungsgehalt der

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20
    Bei Sperrerklärungen ist die Ergänzung von Ermessenserwägungen wie sonst auch im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht möglich, wenn die neuen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorliegen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    d) Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zutreffend ausgeführt, dass der Beigeladene in seinen Sperrerklärungen eine auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten beruhende Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 26 ff. und vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 16 ff.).

  • BVerwG, 04.02.2020 - 20 F 2.18

    Anspruch auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20
    Nachrichtendienstliche Belange in diesem Sinne können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörde die Weigerung rechtfertigen, Akten vollständig, insbesondere ungeschwärzt, vorzulegen (zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 20 F 2.18 - juris Rn. 15).

    Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch bei Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 20 F 2.18 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19

    Sperrerklärung mit Ermessensfehlern

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20
    Der Vorlagebeschluss weist jedoch noch die Qualität einer zumindest vergleichbaren förmlichen Äußerung auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 11).

    d) Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zutreffend ausgeführt, dass der Beigeladene in seinen Sperrerklärungen eine auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten beruhende Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 26 ff. und vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 16 ff.).

  • BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19

    Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden; Teilschwärzung; Verweigerung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20
    Dies steht jedoch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, dass allein der Widerspruch einer Behörde für sich genommen nicht ausreicht, um insoweit Schwärzungen oder Vorlageverweigerungen zu rechtfertigen, weil nicht jeder Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden geheim sei (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - NVwZ 2020, 971 Rn. 11).
  • BVerwG, 10.05.2019 - 20 F 1.19

    Anspruch auf Auskunft über die beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20
    Ungeachtet dessen würden die sonstigen vom Beklagten rechtmäßig herangezogenen Geheimhaltungsgründe dazu führen, dass es ansonsten zur Freigabe inhaltsleerer und nichtssagender Restbestände käme (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2019 - 20 F 1.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 78 Rn. 12).
  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20
    Dies ist in einem bereits anhängigen Zwischenverfahren im Interesse einer prozessökonomischen Entscheidung über die Weigerungsgründe zulässig (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17

    Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit geheimhaltungsbedürftiger Akten

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20
    Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt für seine Zulässigkeit voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen in ordnungsgemäßer Form bejaht hat (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 20 F 5.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 75 Rn. 12 und vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 20.12.2018 - 20 F 5.18

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20
    Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt für seine Zulässigkeit voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen in ordnungsgemäßer Form bejaht hat (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 20 F 5.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 75 Rn. 12 und vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20
    Vorliegend hat der Beigeladene die bereits mit der Sperrerklärung vom 1. November 2018 (konkret bezogen auf die Verfahrensakte) und vom 5. November 2018 (konkret bezogen auf die Personenakte) präzise den Geheimhaltungsgründen zugeordneten Verweigerungsgründe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 8 m.w.N.) lediglich veranschaulichend ergänzt.
  • BVerwG, 28.09.2020 - 20 F 3.20

    Erfolglose Beschwerde gegen OVG-Beschluss

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20
    Zwar hat das Verwaltungsgericht keinen - regelmäßig erforderlichen - Beweisbeschluss gefasst, auf Grundlage dessen die Sperrerklärung zeitlich nachfolgend und inhaltlich abgestimmt abgegeben wurde (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2020 - 20 F 3.20 - Rn. 8 m.w.N.); vielmehr wurde eine förmliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst mit dessen Vorlagebeschluss vom Beschluss vom 23. November 2018 getroffen, während die Sperrerklärungen des Beigeladenen bereits vom 1. und 5. November 2018 datieren.
  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 1527/18

    Zum Akteneinsichtsrecht in Jugendhilfeakten

    § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO weist die Initiative zur Eröffnung des die Verweigerung der Aktenvorlage oder die Auskunftsverweigerung überprüfenden Zwischenverfahrens den Beteiligten zu [NK-VwGO/Heinrich Lang, 5. Aufl. 2018, VwGO § 99 Rn. 48ff; Niehaus, jM 2020, 19; Gärditz, Orth, JuS 2010, 317; die Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Unterlagen ergibt sich vorliegend zweifelsfrei aus dem Verfahrensgegenstand (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003, 20 F 13/03, BVerwGE 119, 229, vgl. auch die Beschlüsse vom 28.09.2020, 20 F 8.20, und vom 05.10.2020, 20 F 7.20 jeweils juris)].
  • BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

    Denn ein Partnerdienst, der unter dem Schutz einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit Informationen übermittelt oder Anfragen gestellt hat, darf darauf vertrauen, dass die übersandten Informationen oder Auskunftsersuchen auch Jahre später nicht ohne seine Mitwirkung preisgegeben werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 86 Rn. 11 m. w. N., vom 5. Oktober 2020 - 20 F 7.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 93 Rn. 13 m. w. N. und vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21

    Auskunftsansbegehren einer Privatperson über die bei der Berliner

    Vorliegend war aber die Partnerbehörde nicht Empfänger einer Information, sondern Absender einer solchen und vertraute darauf, dass diese nicht preisgegeben wurde (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 20 F 7.20 - juris Rn. 13 m.w.N.).
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