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   BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00   

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https://dejure.org/2000,885
BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00 (https://dejure.org/2000,885)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 (https://dejure.org/2000,885)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 2000 - 11 C 6.00 (https://dejure.org/2000,885)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    EKrG §§ 3, 13 Abs. 1; EBO 1967 § 11 Abs. 6; VwGO § 43 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2; HGrG §§ 1, 6
    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Subsidiarität; allgemeines Rechtsschutzbedürfnis; Kreuzungsrechtsverfahren; Bahnübergang; Sparsamkeitsgrundsatz; kommunale Finanzhoheit

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Subsidiarität - Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Kreuzungsrechtsverfahren - Bahnübergang - Sparsamkeitsgrundsatz - Kommunale Finanzhoheit

  • Judicialis

    EKrG § 3; ; EKrG § 13 Abs. 1; ; EBO 1967 § 11 Abs. 6; ; VwGO § 43 Abs. 2; ; GG Art. 28 Abs. 2; ; HGrG § 1; ; HGrG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Subsidiarität; allgemeines Rechtsschutzbedürfnis; Kreuzungsrechtsverfahren; Bahnübergang; Sparsamkeitsgrundsatz; kommunale Finanzhoheit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 253
  • NVwZ 2001, 564
  • DVBl 2001, 393
  • DÖV 2001, 516
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90

    Kreuzungsrechtsverfahren bei Straßenüberführungen - Anspruch auf einen

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Dass das berechtigte Interesse der Klägerin als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses nicht schon von vornherein deswegen zu verneinen ist, weil zuvor kein Kreuzungsrechtsverfahren durchgeführt worden ist, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 162.91 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 19).

    Im Übrigen erscheint es zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits früher betont hat (Urteil vom 14. September 1992, a.a.O.) - aus der Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit wünschenswert, sie durch dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte behördliche Prüfungsverfahren zu entlasten und nicht etwa umgekehrt - wie es offenbar der Ansicht des Oberbundesanwalt entspricht - zur Entlastung der Verwaltungsbehörde einzusetzen.

    Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber mangels entgegenstehender gesetzlicher Anordnung nicht, die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung für ein Klageverfahren anzusehen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O. und Beschluss vom 22. Dezember 1992, a.a.O.), zumal wenn - wie hier - die Gemeinde ihre Beteiligung an den Kosten der Kreuzungsmaßnahme von vornherein ablehnt, so dass nicht die Rede davon sein kann, das Kreuzungsrechtsverfahren sei als einfacherer Weg der Rechtsverfolgung anzusehen.

    Diesem Prinzip hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits erwähnten Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O. und Beschluss vom 22. Dezember 1992, a.a.O.) mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung keine absolute Bedeutung beigemessen; danach ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Kreuzungsbeteiligter seinen Kostenerstattungsanspruch auch außerhalb des Kreuzungsrechtsverfahrens geltend machen kann.

    Denn es wäre widersinnig, die unmittelbare Klage auf (Feststellung der Verpflichtung zur) Kostenerstattung zwar zuzulassen, ihren materiellen Erfolg jedoch gerade an der mangelnden Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens scheitern zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.12.1992 - 7 B 162.91

    Kreuzungsrechtsverfahren keine Sachurteilsvoraussetzung für Leistungsklage;

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Dass das berechtigte Interesse der Klägerin als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses nicht schon von vornherein deswegen zu verneinen ist, weil zuvor kein Kreuzungsrechtsverfahren durchgeführt worden ist, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 162.91 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 19).

    Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber mangels entgegenstehender gesetzlicher Anordnung nicht, die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung für ein Klageverfahren anzusehen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O. und Beschluss vom 22. Dezember 1992, a.a.O.), zumal wenn - wie hier - die Gemeinde ihre Beteiligung an den Kosten der Kreuzungsmaßnahme von vornherein ablehnt, so dass nicht die Rede davon sein kann, das Kreuzungsrechtsverfahren sei als einfacherer Weg der Rechtsverfolgung anzusehen.

    Diesem Prinzip hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits erwähnten Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O. und Beschluss vom 22. Dezember 1992, a.a.O.) mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung keine absolute Bedeutung beigemessen; danach ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Kreuzungsbeteiligter seinen Kostenerstattungsanspruch auch außerhalb des Kreuzungsrechtsverfahrens geltend machen kann.

  • BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 65.95

    Recht des Schienenverkehrs - Einwendungen einer Gemeinde wegen mangelnder

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn die Beklagte eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume dargelegt und nachgewiesen hätte (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 11 A 65.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 27; Beschluss vom 18. September 1998 - BVerwG 4 VR 11.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Soweit die Beklagte sich auf den Sparsamkeitsgrundsatz stützt, ist der Senat zwar an Aussagen zur Auslegung und Anwendung der insoweit maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts (§§ 7, 55 LHO-LSA, §§ 10, 26 GemHVO-LSA) nicht gehindert, weil es sich um Regelungen handelt, die - auf der Grundlage von Art. 109 Abs. 3 GG - durch §§ 1 und 6 HGrG den Ländern zwingend vorgegeben sind und insoweit der rechtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (BVerwGE 104, 20 ; 104, 220 ).
  • BVerwG, 18.09.1998 - 4 VR 11.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Recht der Fernstraßen - Klagebefugnis gegen Vorhaben im

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn die Beklagte eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume dargelegt und nachgewiesen hätte (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 11 A 65.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 27; Beschluss vom 18. September 1998 - BVerwG 4 VR 11.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141).
  • BVerwG, 19.12.1996 - 3 C 1.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Unterlassen der notwendigen Beildagung, Erforderlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Soweit die Beklagte sich auf den Sparsamkeitsgrundsatz stützt, ist der Senat zwar an Aussagen zur Auslegung und Anwendung der insoweit maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts (§§ 7, 55 LHO-LSA, §§ 10, 26 GemHVO-LSA) nicht gehindert, weil es sich um Regelungen handelt, die - auf der Grundlage von Art. 109 Abs. 3 GG - durch §§ 1 und 6 HGrG den Ländern zwingend vorgegeben sind und insoweit der rechtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (BVerwGE 104, 20 ; 104, 220 ).
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Es liegt nahe, dass die Klägerin aufgrund der Weigerung der Beklagten, sich an den Kosten zu beteiligen, noch vor Abschluss der Arbeiten Klarheit darüber erlangen will, ob sie gegebenenfalls für die vollen Kosten allein aufkommen muss, um hieraus frühzeitig für den Fortgang dieser und die Disposition weiterer Maßnahmen Konsequenzen ziehen zu können (vgl. BVerwGE 38, 346 ; 54, 177 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.04.2000 - 1 L 50/00
    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    BVerwG 11 C 6.00 OVG 1 L 50/00.
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75

    Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinne der

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
    Es liegt nahe, dass die Klägerin aufgrund der Weigerung der Beklagten, sich an den Kosten zu beteiligen, noch vor Abschluss der Arbeiten Klarheit darüber erlangen will, ob sie gegebenenfalls für die vollen Kosten allein aufkommen muss, um hieraus frühzeitig für den Fortgang dieser und die Disposition weiterer Maßnahmen Konsequenzen ziehen zu können (vgl. BVerwGE 38, 346 ; 54, 177 ).
  • VGH Bayern, 23.09.1998 - 8 B 94.1428
  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 - BVerwGE 112, 253 und vom 4. Februar 2016 - 5 C 12.15 - LKV 2016, 216 Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 - 9 S 1906/14

    Erstattung von Kosten für Unterbringung und Betreuung während eines auswärtigen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden: Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht diese Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253-258 m.w.N., und vom 25.04.1996 - 3 C 8.95 -, juris).
  • OVG Brandenburg, 13.02.2003 - 4 A 40/00

    Eisenbahnkreuzungsrecht, Berufungsverfahren, Grundurteil, Leistungsklage auf

    Die aus diesem öffentlich-rechtlichen Anknüpfungspunkt folgenden Ansprüche -hier: auf Zahlung eines Vorteilsausgleichs - sind dem öffentlichen Recht unabhängig davon zuzuordnen, dass auf Seiten des Bahnunternehmens keine öffentlich-rechtliche Stelle (mehr) auftritt und im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten zueinander kein Über- Unterordnungsverhältnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, NVwZ 2001, 564 f., insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 112, 253).

    Dies aber ist im Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 9 C 6/01 -, Buchholz 407.2 § 13 EKrG Nr. 3; Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6/00 -, BVerwGE 112, 253, 255 f.; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 7 B 162/91 -, NVwZ-RR 1993, 330; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 12/90 -, NVwZ-RR 1993, 284 f.).

    Es entspricht deshalb der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Kostenansprüchen nach §§ 13, 3 EKrG, dass das Vorliegen einer Vereinbarung oder einer Anordnung nicht Voraussetzung für das Entstehen des materiell-rechtlichen Anspruchs ist (Urteil vom 12. Juni 2002 -9 C 6/01 -, Buchholz 407.2 § 13 EKrG Nr. 3; Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6/00 -, BVerwGE 112, 253, 257; ebenso OVG Magdeburg, Urteil vom 13. April 2000 - 1 L 50/00 -, NVwZ-RR 2001, 66 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 2. September 1991 - 7 L 34/90 -, zitiert nach juris; a. A. VGH München, Urteil vom 16. Januar 1996 - 8 B 94.1428 - Marschall/Schweinsberg, a.a.O., § 3 Anm. 4, S. 97 f.).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18, S. 13/14; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 162.91 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 19, S. 18 f.; Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253/255 f.).

    Dem vom Gesetzgeber (BT-Drucks IV/183, S. 4) hervorgehobenen so genannten Vereinbarungsprinzip ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine absolute Bedeutung zuzumessen (vgl. BVerwGE 112, 253/257 f.).

    Auch bzgl. der Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens oder der Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung keine Sachurteilsvoraussetzung für eine Leistungsklage (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 12/90 -, NVwZ-RR 1993, 284), so dass es - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - widersinnig wäre, insoweit die unmittelbare Klage auf Leistung zuzulassen, ihren materiellen Erfolg jedoch gerade an der mangelnden Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens scheitern zu lassen (Urteil vom 5. Dezember 2000, a.a.O.).

    Insoweit ist es, wie auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont hat (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2000, a.a.O., und vom 14. September 1992, a.a.O.), aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchaus wünschenswert, sie durch ein vorgelagertes Prüfungsverfahren einer besonders sachkundigen Behörde zu entlasten.

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