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   BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12   

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https://dejure.org/2013,41328
BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12 (https://dejure.org/2013,41328)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 (https://dejure.org/2013,41328)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - 4 C 5.12 (https://dejure.org/2013,41328)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 22; VwGO § 113 Abs. 1
    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe; Drittschutz; Gebot der Rücksichtnahme.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 34 Abs. 1
    Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe; Doppelhaus; Drittschutz; Gebot der Rücksichtnahme; Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 1 BauGB, § 22 BauNVO, § 113 Abs 1 VwGO
    Zum Gebot der Rücksichtnahme bei einer Doppelhaushälfte im unbeplanten Innenbereich mit offener Bauweise

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 22; VwGO § 113 Abs. 1
    Verletzung des Rücksichtnahmegebots: Verlust des Charakters einer Doppelhaushälfte durch einseitige grenzständige Bebauung

  • Wolters Kluwer

    Bebauung eines unbeplanten Innenbereichs in offener Bauweise bzgl. Rahmenbildung durch Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen; Einfügen eines grenzständigen Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe; Drittschutz; Gebot der Rücksichtnahme

  • rewis.io

    Zum Gebot der Rücksichtnahme bei einer Doppelhaushälfte im unbeplanten Innenbereich mit offener Bauweise

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bebauung eines unbeplanten Innenbereichs in offener Bauweise bzgl. Rahmenbildung durch Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen; Einfügen eines grenzständigen Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Unechte" Doppelhaushälfte im Innenbereich unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Offene Bauweise im unbeplanten Innenbereich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlust des Charakters einer Doppelhaushälfte durch einseitig grenzständige Bebauung verletzt Gebot der Rücksichtnahme

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersatzbau für eine Doppelhaushälfte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersatzbau für eine Doppelhaushälfte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlust des Charakters einer Doppelhaushälfte durch einseitig grenzständige Bebauung verletzt Gebot der Rücksichtnahme

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verlust des Charakters einer Doppelhaushälfte durch einseitig grenzständige Bebauung verletzt Gebot der Rücksichtnahme

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Offene Bauweise (Doppelhaus, Hausgruppe)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 148, 290
  • NVwZ 2014, 370
  • DVBl 2014, 530
  • DÖV 2014, 400
  • BauR 2013, 658
  • BauR 2014, 658
  • ZfBR 2014, 257
  • ZfBR 2015, 652
 
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Wird zitiert von ... (393)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12
    Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beigeladene geltend, die Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 ) könne auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen werden.

    Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - a.a.O. S. 357 ff. = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 3 ff.; Beschluss vom 23. April 2013 - BVerwG 4 B 17.13 - BauR 2013, 1427 Rn. 5).

    Damit steht fest, dass sich in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks nur solche einseitig grenzständigen Haushälften befinden, die das begrifflich geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen und deshalb Doppelhäuser im Sinne des Senatsurteils vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) sind.

    In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude noch ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Stadtbildes verfolgt wird (BVerwGE 110, 355 = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 6).

    Nachbarschutz vermittelt hier vielmehr die planerische Festsetzung (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 362 = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 7), an der es im unbeplanten Bereich fehlt.

    Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 4).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12
    Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 63 S. 48).

    Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen (Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 63 S. 53 und vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 7).

    Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.), die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO).

    Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 52).

  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12
    Sachgesetzlichkeiten (Beschluss vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) fordern keine unterschiedliche Behandlung.

    Anders als bei Festsetzungen nach den §§ 16 ff. BauNVO und § 23 BauNVO (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 1995 a.a.O. S. 13) hängt es im Übrigen auch im beplanten Gebiet nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Nachbarn von Doppelhäusern dem Schutz des Nachbarn dienen.

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12
    Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen (Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 63 S. 53 und vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 7).

    Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 99).

  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12
    Sie enthalten definitorische Grundsätze, was etwa die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen (Beschlüsse vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 B 131.94 - juris Rn. 3 und vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 S. 6).

    Allerdings ist einzuräumen, dass den Nachbarn größere Hinnahmepflichten treffen, wenn die maßgebliche Umgebungsbebauung eine größere Wahlfreiheit als eine planerische Festsetzung eröffnet (vgl. Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166).

  • BVerwG, 10.04.2012 - 4 B 42.11

    Zum Begriff des Doppelhauses im System der offenen Bauweise

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12
    Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478, juris Rn. 9), also auch für den unbeplanten Innenbereich.

    Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - a.a.O. Rn. 12).

  • BVerwG, 13.11.1997 - 4 B 195.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Absehen von einer Beweisaufnahme und Aufklärungspflicht,

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12
    Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (stRspr, Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 4 B 195.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189 S. 59; Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 114 S. 64).
  • BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87

    Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12
    Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 103 S. 76 ).
  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12
    Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (Beschluss vom 11. Januar 1999 - BVerwG 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 3).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12
    Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 56).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 19.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Behördenvertreters i.S. von § 67 Abs. 1 S. 3

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

  • BVerwG, 23.04.2013 - 4 B 17.13

    Zum Begriff des Doppelhauses in der Baunutzungsverordnung

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

  • BVerwG, 27.07.2011 - 4 B 4.11

    Zur Frage des Einfügens eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerwG, 07.07.1994 - 4 B 131.94
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14

    Sicherung einer planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung

    Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).

    Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 m.w.N.).

    Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urteile vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436, und vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290, 295).

  • VGH Hessen, 25.02.2017 - 3 B 107/17

    Baurecht Nachbarklage Gebietserhaltungsanspruch gegen eine Kindertagesstätte mit

    Ein Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann jedoch mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - juris).
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