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   BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16   

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BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16 (https://dejure.org/2016,49082)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.2016 - 6 B 17.16 (https://dejure.org/2016,49082)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 2016 - 6 B 17.16 (https://dejure.org/2016,49082)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 60 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 2 VwGO
    Neubewertung schulischer Leistungen; vernichtete Arbeiten; Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis; Faxübermittlung

  • Wolters Kluwer

    Neubewertung der in einem Abschlusszeugnis benoteten Pflicht- und Wahlpflichtfächer; Zuerkennung des Erweiterten Sekundärabschlusses I unabhängig von einem solchen Neubewertungsanspruch; Hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der ...

  • rewis.io

    Neubewertung schulischer Leistungen; vernichtete Arbeiten; Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis; Faxübermittlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neubewertung der in einem Abschlusszeugnis benoteten Pflicht- und Wahlpflichtfächer; Zuerkennung des Erweiterten Sekundärabschlusses I unabhängig von einem solchen Neubewertungsanspruch; Hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der ...

  • rechtsportal.de

    Neubewertung der in einem Abschlusszeugnis benoteten Pflicht- und Wahlpflichtfächer; Zuerkennung des Erweiterten Sekundärabschlusses I unabhängig von einem solchen Neubewertungsanspruch; Hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Neubewertung schulischer Leistungen; vernichtete Arbeiten; Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis; Faxübermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 1.16

    Offene Zweitbewertung und Nachbewertung von Klausuren der Zweiten Juristischen

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16
    Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer zuverlässigen Bewertungsgrundlage zu stellen sind, ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B1.16.0] - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Ungeachtet dessen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht verbietet, aus Anlass einer Neu- oder Nachbewertung einer Prüfungsleistung das bisherige aufgabenbezogene Bewertungssystem und den darauf beruhenden Leistungsvergleich zu ändern (stRspr, s. im Zusammenhang mit der Nachbewertung durch die bisherigen Prüfer BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Vielmehr sind Bewertungsfehler grundsätzlich in der Weise zu korrigieren, dass die Prüfungsleistung von dem zuständigen Prüfer neu bewertet wird; sofern allerdings eine verlässliche Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist, entfällt der Anspruch des Prüflings auf Neubewertung mit der Folge, dass die Prüfung ohne Anrechnung auf die Zahl der allgemein zulässigen Wiederholungsprüfungen erneut abgelegt werden kann und muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 6 B 10.03 - juris Rn. 7 f. m.w.N.; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 - juris Rn. 24 f.).

    Solange die Prüfer nicht voreingenommen sind, folgt zudem aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit, dass die bisherigen Prüfer nicht nur für das Überdenken ihrer Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings, sondern vorrangig auch für eine Nachbewertung heranzuziehen sind, die erforderlich wird, weil Prüfungsbehörde oder Verwaltungsgericht Rechtsfehler bei der Leistungsbewertung festgestellt haben (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 - juris Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16
    Hierzu gehört die Unterschrift des Rechtsanwalts, die zum Ausdruck bringt, dass dieses Schriftstück willentlich in den Rechtsverkehr eingebracht werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:290616B2B18.15.0] - juris Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein "Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Bei dem Einsatz eines Telefaxgerätes als einem anerkannten und für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze an das Gericht eröffneten Übermittlungsmedium hat der Nutzer mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24:00 Uhr zu rechnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857 ; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 13).

    Dem ist vom Rechtsuchenden gegebenenfalls durch einen zeitlichen "Sicherheitszuschlag" Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2001 - 1 BvR 436/01 - NJW 2001, 3473 ; BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 2014 - 2 B 93.13 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 274 Rn. 13 und vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der das Prüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit es nicht gestattet, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502).

    Darüber hinaus würde der normativ festgelegte Zweck der Prüfung vereitelt, wenn sie aufgrund einer Neubewertung für bestanden erklärt würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502 s. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 6 PKH 7.13, 6 B 48.13 - HRZ 2014, 71 ).

    Angesichts dieser Verwaltungspraxis ist es mit dem Gebot der Chancengleichheit vereinbar, wenn das Berufungsgericht für die Möglichkeit der Neubewertung fordert, dass die "erforderliche breite Basis für eine Leistungsbewertung" noch besteht bzw. dass dem Prüfer die nach dem Runderlass für die Festlegung der Endnote zu bewertenden Leistungen des Schülers noch "in allen Einzelheiten", respektive ihm sämtliche "maßgeblichen Einzelheiten" (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502 ) präsent sind.

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16
    Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290715U6C35.14.0] - BVerwGE 152, 330 Rn. 21).
  • BVerwG, 18.02.2003 - 6 B 10.03

    Bewertung einer verlorenen Prüfungsleistung durch die Prüfungsbehörde;

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16
    Vielmehr sind Bewertungsfehler grundsätzlich in der Weise zu korrigieren, dass die Prüfungsleistung von dem zuständigen Prüfer neu bewertet wird; sofern allerdings eine verlässliche Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist, entfällt der Anspruch des Prüflings auf Neubewertung mit der Folge, dass die Prüfung ohne Anrechnung auf die Zahl der allgemein zulässigen Wiederholungsprüfungen erneut abgelegt werden kann und muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 6 B 10.03 - juris Rn. 7 f. m.w.N.; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 - juris Rn. 24 f.).
  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16
    Bei dem Einsatz eines Telefaxgerätes als einem anerkannten und für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze an das Gericht eröffneten Übermittlungsmedium hat der Nutzer mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24:00 Uhr zu rechnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857 ; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 13).
  • BGH, 10.07.2012 - VIII ZB 15/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16
    Auch ein Empfangsbeginn acht Minuten vor Fristablauf durch das Faxgerät des Gerichts bei einem 13-seitigen Schriftsatz wurde noch als ausreichend angesehen, wenn der Absender über Erfahrungswerte verfügte, dass frühere Sendungen an das Gericht in einer Zeitspanne erfolgten, die bei einem 13-seitigen Schriftsatz unter acht Minuten gelegen hätte (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 15/12 - NJW-RR 2012, 1341 ).
  • BGH, 25.11.2004 - VII ZR 320/03

    Verschulden eines Rechtsanwalts an Fristversäumung wegen unerwartet langer

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16
    In der Rechtsprechung sind diese Anforderungen als erfüllt angesehen worden bei einer Faxübermittlung 15 Minuten vor Ablauf der Frist bei einem 18-seitigen Schriftsatz, wenn zuvor ein 22-seitiger Schriftsatz in rund elf Minuten übersandt werden konnte und bei Nichtzustandekommen der Verbindung noch die Übermittlung des Schriftsatzes auf anderem Wege möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03 - NJW 2005, 678 ).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16
    Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25).
  • BVerwG, 01.03.2012 - 2 B 120.11

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungsanforderungen; Bindungswirkung im

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16
    Die Rüge lässt insoweit die gebotene Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil nicht erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 01.09.2014 - 2 B 93.13

    Späte Telefaxübermittlung ohne "Sicherheitsfrist"; Anforderungen an zeitliche

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 226.82

    Asylbegehren - Ausreiseanordnung - Einheitliches Gerichtsverfahren - Getrennte

  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

  • BVerfG, 21.06.2001 - 1 BvR 436/01

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch

  • BVerwG, 08.10.2013 - 6 PKH 7.13

    Prüfungsverfahren; Anspruch auf Prüfungswiederholung

  • BVerwG, 11.05.1973 - IV C 3.73

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bezüglich einer Fristwahrung - Volle

  • VGH Hessen, 26.11.2020 - 7 A 2482/17

    Anerkennung als Prüfingenieur (Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger) für

    Insofern müssen auch die in der Rechtsprechung zur Frage der Neubewertung von Prüfungsleistungen entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 -, juris; und vom 5. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 17.16 -, juris) im Rahmen des Überdenkungsverfahrens beachtet werden.

    Danach ist es mit dem das Prüfungsrecht beherrschenden und bei berufsbezogenen Prüfungen verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG und in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, im Rahmen eines auf Neubewertung gerichteten Überdenkungsverfahrens über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 -, juris, Rdnr. 9; und vom 5. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 17.16 -, juris, Rdnr. 30).

    Denn die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note ist das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 17.16 -, juris, Rdnr. 30).

    (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 -, juris, Rdnr. 10; und vom 5. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 17.16 -, juris, Rdnr. 30).

    In solchen Fällen ist eine Prüfung vielmehr ganz oder teilweise zu wiederholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 17.16 -, juris, Rdnr. 30).

  • VG Köln, 20.02.2024 - 6 K 3467/23
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, juris, Rn. 9, und 5. Dezember 2016 - 6 B 17.16 -, juris, Rn. 30.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 6 B 17.16 -, juris, Rn. 30.

  • BVerwG, 03.03.2017 - 6 B 1.17

    Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs; Beschränkung

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 17.16 - wird zurückgewiesen.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 17.16 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2015, mit der er Verfahrensmängel und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hatte, zurückgewiesen.

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