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   BVerwG, 05.12.2018 - 2 WNB 4.18   

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https://dejure.org/2018,48664
BVerwG, 05.12.2018 - 2 WNB 4.18 (https://dejure.org/2018,48664)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.2018 - 2 WNB 4.18 (https://dejure.org/2018,48664)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 2 WNB 4.18 (https://dejure.org/2018,48664)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem Beschluss des Truppendienstgerichts; Versäumung der für die Einlegung der weiteren Beschwerde geltenden Monatsfrist; Missachtung des Gebots der formlosen Unterrichtung in § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.11.2009 - 1 WNB 2.09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Durchentscheidung; Fristbeginn;

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2018 - 2 WNB 4.18
    Wird nämlich eine Klage oder ein Rechtsmittel fehlerhaft als unzulässig verworfen, obwohl das Gericht durch Sachurteil hätte entscheiden müssen, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahrensmangel vor (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 und vom 30. November 2009 - 1 WNB 2.09 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 1 Rn. 4 m.w.N.).

    Da hier ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Truppendienstgerichts beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO), kann der Senat, statt die Rechtsbeschwerde zuzulassen, auch die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht zurückverweisen (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2009 - 1 WNB 2.09 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 1 Rn. 9).

  • BVerwG, 09.01.2014 - 2 WRB 3.12

    Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2018 - 2 WNB 4.18
    Denn der Begriff "Beschwerdeführer" wird hier wie dort nur als Funktionsbezeichnung verwendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 2 WRB 3.12 u.a. - juris Rn. 30).

    Fristauslösende Wirkung hat dabei die Zustellung an den ausgewählten Adressaten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 2 WRB 3.12 u.a. - juris Rn. 31; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 145a Rn. 14).

  • BGH, 30.07.1968 - 1 StR 77/68
    Auszug aus BVerwG, 05.12.2018 - 2 WNB 4.18
    Die Vorschrift erfasst damit gerade die Fälle, in denen überflüssiger Weise an andere Empfangsberechtigte zugestellt wird (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68 - BGHSt 22, 221 = juris Rn. 3).
  • BVerwG, 04.07.1968 - VIII B 110.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verfahrensmängel als Zulassungsgrund im

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2018 - 2 WNB 4.18
    Wird nämlich eine Klage oder ein Rechtsmittel fehlerhaft als unzulässig verworfen, obwohl das Gericht durch Sachurteil hätte entscheiden müssen, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahrensmangel vor (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 und vom 30. November 2009 - 1 WNB 2.09 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 1 Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.03.2023 - 2 WNB 5.22

    Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch einen Soldaten durch

    Fristauslösende Wirkung hat dabei die Zustellung an den ausgewählten Adressaten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2014 - 2 WRB 3.12 u. a. -juris Rn. 31 und vom 5. Dezember 2018 - 2 WNB 4.18 - Buchholz 450.1 § 12 WBO Nr. 1 Rn. 8).
  • BVerwG, 29.06.2023 - 1 WB 46.21

    Benachteiligung durch den Dienstherrn wegen einer Tätigkeit als Vertrauensperson

    Denn diese Bestimmung befasst sich lediglich mit der Art und Weise der Zustellung und enthält damit keine Regelung zu den Adressaten und zur Reihenfolge der Zustellungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12 - Buchholz 449 § 4 SG Nr. 1 Rn. 29 ff., vom 9. Januar 2014 - 2 WRB 3.12, 2 WRB 4.12, 2 WRB 5.12 - juris Rn. 31 f. und vom 5. Dezember 2018 - 2 WNB 4.18 - juris Rn. 8).
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