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   BVerwG, 05.12.2018 - 9 PKH 19.18   

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https://dejure.org/2018,46566
BVerwG, 05.12.2018 - 9 PKH 19.18 (https://dejure.org/2018,46566)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.2018 - 9 PKH 19.18 (https://dejure.org/2018,46566)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 9 PKH 19.18 (https://dejure.org/2018,46566)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2018 - 9 PKH 19.18
    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet Rechtsschutz grundsätzlich nur gegen Akte der vollziehenden Gewalt (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).

    Soweit der aus den Grundrechten in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende allgemeine Justizgewährungsanspruch darüber hinaus Rechtsschutz gegen die erstmalige Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht gewährleistet, führt dies verfassungsrechtlich nicht zwingend zur Befassung einer höheren Instanz, sofern die rechtsstaatlich notwendige Kontrolle des behaupteten Verfahrensfehlers anderweitig in hinreichender Weise gesichert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).

    Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).

    Schließlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in den Fällen, in denen die Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen ist, auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, wie sie der Kläger der Sache nach fordert, aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht statthaft ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232; vgl. zum Grundsatz der Rechtsmittelklarheit auch BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).

  • BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04

    Zivilprozessreformgesetz; außerordentliche Beschwerde; greifbare

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2018 - 9 PKH 19.18
    Schließlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in den Fällen, in denen die Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen ist, auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, wie sie der Kläger der Sache nach fordert, aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht statthaft ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232; vgl. zum Grundsatz der Rechtsmittelklarheit auch BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2018 - 9 PKH 19.18
    Denn aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich nicht, dass der Rechtsweg in allen Gerichtszweigen einen Instanzenzug haben muss (BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1954 - 1 BvL 9/51, 1 BvL 2/53 - BVerfGE 4, 74 ).
  • BVerwG, 03.11.2021 - 9 KSt 4.21

    Beitreibung von Gerichtskosten für mehrere Beschwerdeverfahren;

    Mit den Einwendungen und Argumenten des Klägers zur Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des Beschwerdeausschlusses nach § 152 VwGO auch in Abgrenzung zu den Regelungen im Zivilprozess hat der Senat sich im Übrigen bereits in früheren Entscheidungen auseinandergesetzt (vgl. dazu Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 9 PKH 19.18 - juris und vom 19. Februar 2019 - 9 PKH 2.19 - n.v.).
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