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   BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19   

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https://dejure.org/2020,2296
BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19 (https://dejure.org/2020,2296)
BVerwG, Entscheidung vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 (https://dejure.org/2020,2296)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Januar 2020 - 1 AV 7.19 (https://dejure.org/2020,2296)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.07.2019 - 1 AV 2.19

    Antragsbefugnis; Dublin-Verfahren; Familienangehöriger; Familienzusammenführung;

    Auszug aus BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19
    Bei den von den Antragstellern begehrten Handlungen der Antragsgegnerin, die sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) - Dublin III-VO - richten, handelt es sich um "Streitigkeiten nach dem Asylgesetz" (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - juris Rn. 5).

    Dies ist hier das Bundesamt, das seinen Sitz in Nürnberg und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach hat (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - juris Rn. 6).

    c) Die Annahme einer (notwendigen) Streitgenossenschaft der Antragsteller liegt jedenfalls nicht fern, sodass eine Zuständigkeitsbestimmung auch erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - juris Rn. 8).

    § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO lässt genügen, dass verschiedene Gerichte "in Betracht kommen", dass ein solcher Fall zumindest nicht fernliegt; es ist nicht Sinn eines Verfahrens zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, schwierige Rechtsfragen, die im eigentlichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu klären sind, abschließend zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Sollte der geltend gemachte Anspruch sowohl der Antragstellerin zu 2 als auch dem Antragsteller zu 1 zustehen, liegt es zudem nahe, dass eine Sachentscheidung einheitlich ergehen müsste (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - juris Rn. 10).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls der Ehegatte eines Ausländers gegen einen Bescheid, der diesem die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt, selbst dann klagebefugt, wenn dieser den Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, soweit er einen Eingriff in seine von Art. 6 GG geschützte Sphäre geltend macht (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - juris Rn. 11 m.w.N).

    Ob dies letztlich durchgreift, wird das nach der Zuständigkeitsbestimmung zuständige Gericht zu entscheiden haben (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - juris Rn. 12.).

    Die - hier dem Bundesverwaltungsgericht als nächsthöherem Gericht vorbehaltene - Entscheidung nach § 53 Abs. 1 VwGO hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19
    Wird der Antrag gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, ist auf den Sitz der Behörde abzustellen, die gehandelt hat oder handeln soll (BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 und Beschluss vom 9. März 2000 - 1 AV 2.00 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 24.07.1962 - VII ER 420.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19
    II 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO als nächsthöheres Gericht zuständig, weil Gerichtsstände verschiedener Länder in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 1962 - 7 ER 420.62 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 2 S. 2, vom 20. Januar 1978 - 7 ER 401.77 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 11 S. 6 und vom 29. Mai 2017 - 3 AV 3.16 - juris Rn. 5).
  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

    Auszug aus BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19
    Gegen eine Erstreckung des Schutzes mag allerdings sprechen, dass Art. 8 Dublin III-VO vor allem dem Schutz des Minderjährigen dient (EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 [ECLI:EU:C:2013:367] - Rn. 54 f.; BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 24 f. m.w.N.) und die Antragstellerin zu 2 als Verwandte nicht zu dem in Art. 2g Dublin III-VO definierten Kreis der Familienangehörigen gehört, auf den grundsätzlich auch der Schutz des Art. 6 GG wie das Gebot des Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK fokussiert ist.
  • BVerwG, 20.01.1978 - 7 ER 401.77

    Streitgenossenschaft - Örtlich zuständiges Gericht - Klage

    Auszug aus BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19
    II 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO als nächsthöheres Gericht zuständig, weil Gerichtsstände verschiedener Länder in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 1962 - 7 ER 420.62 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 2 S. 2, vom 20. Januar 1978 - 7 ER 401.77 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 11 S. 6 und vom 29. Mai 2017 - 3 AV 3.16 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 27.06.1984 - 9 A 1.84

    Streitigkeiten - Anfragen - Informationsübermittlung - Asylverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19
    Maßgeblich ist, ob das Asylanerkennungsverfahren im weiteren Sinne betroffen ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 - 9 A 1.84 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 11 S. 2 f.).
  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19
    Gegen eine Erstreckung des Schutzes mag allerdings sprechen, dass Art. 8 Dublin III-VO vor allem dem Schutz des Minderjährigen dient (EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 [ECLI:EU:C:2013:367] - Rn. 54 f.; BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 24 f. m.w.N.) und die Antragstellerin zu 2 als Verwandte nicht zu dem in Art. 2g Dublin III-VO definierten Kreis der Familienangehörigen gehört, auf den grundsätzlich auch der Schutz des Art. 6 GG wie das Gebot des Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK fokussiert ist.
  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19
    Der EuGH hat für Vorschriften der Dublin III-VO verschiedentlich dahin erkannt, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im gerichtlichen Verfahren auf eine Einhaltung dieser Regelungen berufen kann (vgl. nur EuGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - C-670/16 [ECLI:EU:C:2017:587], Mengesteab - Rn. 62 und vom 25. Oktober 2017 - C-201/16 [ECLI:EU:C:2017: 805], Shiri - Rn. 44).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19
    Der EuGH hat für Vorschriften der Dublin III-VO verschiedentlich dahin erkannt, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im gerichtlichen Verfahren auf eine Einhaltung dieser Regelungen berufen kann (vgl. nur EuGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - C-670/16 [ECLI:EU:C:2017:587], Mengesteab - Rn. 62 und vom 25. Oktober 2017 - C-201/16 [ECLI:EU:C:2017: 805], Shiri - Rn. 44).
  • BVerwG, 09.03.2000 - 1 AV 2.00

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichtes - Amtssitz des

    Auszug aus BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19
    Wird der Antrag gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, ist auf den Sitz der Behörde abzustellen, die gehandelt hat oder handeln soll (BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 und Beschluss vom 9. März 2000 - 1 AV 2.00 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 29.05.2017 - 3 AV 3.16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; Erteilung einer

  • VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19

    Sog. Dublin-Verfahren; unbegleiteter Minderjähriger; Sorgewahrnehmung durch

    Mit Beschluss vom 10.12.2019 hat der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer übertragen, die es mit Beschluss vom 12.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt hat; dieses hat mit Beschluss vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 - das Verwaltungsgericht Freiburg als zuständiges Gericht bestimmt.

    Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Freiburg aufgrund der Zuständigkeitsbestimmung des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 - örtlich zuständig.

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 12.12.2019 Bezug genommen, mit dem das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlichen Gerichts im vorliegenden Verfahren angerufen wurde (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 - Rn. 10 f.).

    Da nicht sämtliche Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht sind, kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerin hierauf überhaupt berufen könnte (vgl. dazu wiederum den Beschluss der Kammer vom 12.12.2019, BVerwG, Beschluss vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 - Rn. 10 f.).

  • VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20

    Kein Rechtsanspruch und Klagerecht des Flüchtlings gegen den ersuchten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Konstellationen wie der vorliegenden regelmäßig dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das für das Asylverfahren des im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.2019 - 1 AV 2/19 - NVwZ 2019, 1767; Beschl. v. 16.09.2019 - 1 AV 4/19 - juris - Beschl. v. 25.09.2019 - 1 AV 5/19 - juris - Beschl. v. 06.01.2020 - 1 AV 7/19 - juris - Beschl. v. 09.01.2020 - 1 AV 6/19 - juris - und Beschl. v. 10.02.2020 - 1 AV 1/20 - juris -).
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