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   BVerwG, 06.02.1967 - VI C 8.67, VI C 13.67   

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https://dejure.org/1967,2131
BVerwG, 06.02.1967 - VI C 8.67, VI C 13.67 (https://dejure.org/1967,2131)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.1967 - VI C 8.67, VI C 13.67 (https://dejure.org/1967,2131)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 1967 - VI C 8.67, VI C 13.67 (https://dejure.org/1967,2131)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Verfahren ohne mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 143
  • MDR 1967, 778
  • DÖV 1967, 686
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1967 - VI C 8.67
    Nachdem der bis zum 31. Dezember 1966 auch in dem vorliegenden Rechtsstreit geschäftsplanmäßig zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Klägerin auf die zu vergleichbaren Streitfragen ergangenen Urteile vom 7. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 63.63 - (BVerwGE 22, 160) und BVerwG VIII C 98.64 hingewiesen hatte, hat die Klägerin erklärt, daß sie die Revisionen nicht zurücknehme.

    Mit Ansprüchen auf Beihilfe zu den Kosten der dauernden Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in besonderen Anstalten nach bayerischem Beamtenrecht hat sich der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts u.a. in seinem Urteil vom 7. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 63.63 - (BVerwGE 22, 160) befaßt.

  • BVerwG, 18.08.1960 - I C 42.59

    Baupolizei, Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, Nachbarschutz, Ermessen

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1967 - VI C 8.67
    Der Klägerin gebührt, daß dies gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO im Tenor ausgesprochen wird und sie damit auch einen vollstreckungsfähigen Titel erhält (wenngleich dieser nicht auf Erlaß des an sich begehrten Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt gerichtet ist; vgl. BVerwGE 11, 95 [98]).
  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1967 - VI C 8.67
    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden (zuletzt BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268.63]), das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentetionsprinzip gebiete es, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Lebensunterhalt gewährt und sie damit von der Notwendigkeit einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt.
  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 98.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1967 - VI C 8.67
    Nachdem der bis zum 31. Dezember 1966 auch in dem vorliegenden Rechtsstreit geschäftsplanmäßig zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Klägerin auf die zu vergleichbaren Streitfragen ergangenen Urteile vom 7. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 63.63 - (BVerwGE 22, 160) und BVerwG VIII C 98.64 hingewiesen hatte, hat die Klägerin erklärt, daß sie die Revisionen nicht zurücknehme.
  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 22.88

    Anträge in mündlicher Verhandlung - Baugenehmigungserteilung - Rücknahme des

    Dabei geht der Senat davon aus, daß eine Klagerücknahme in der zweiten Instanz auch dann nur mit Zustimmung des Prozeßgegners erklärt werden kann, wenn in der ersten Instanz nach Art. 2 § 1 EntlG durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist (vgl. zum Verfahren ohne mündliche Verhandlung BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1967 - BVerwG 6 C 8.67/6 C 13.67 - BVerwGE 26, 143; Kopp, VwGO § 92 Rdnr. 15; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO § 92 Rdnr. 7).
  • VGH Bayern, 18.12.2006 - 15 BV 03.2892

    Anschlussberufung, Rücknahme der Berufung nach Verzicht auf mündliche

    Darauf, dass dem Antrag in mündlicher Verhandlung im schriftlichen Verfahren der schriftsätzlich gestellte Antrag entspricht, beruht auch die verbreitete Annahme, eine Zurücknahme der Berufung setze - in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO - ab Eingang der letzten Verzichtserklärung auf eine mündliche Verhandlung die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus (dementsprechend BVerwG vom 6.2.1967 BVerwGE 26, 143/144: "... zumindest dann, wenn der Revisionsbeklagte auch schon seinen Revisionsantrag gestellt hatte ..."; ebenso Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 5 zu § 126; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 9 zu § 126; Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 6 zu § 126; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 3 zu § 126 und RdNr. 14 zu § 92; Redeker/von Oertzen, VwGO, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 2 zu § 126; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 27 zu § 92 und für das sozialgerichtliche Verfahren Jungeblut in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck´scher Online-Kommentar SGG, RdNr. 12 zu § 156: Bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung soll die Zurücknahme ohne Einwilligung bis zum Erlass der Entscheidung möglich sein).

    Andernfalls könne sich der Berufungskläger in einem Verfahrensstadium, in dem sich sein Unterliegen abzeichne, der endgültigen Klärung des Streitfalles entziehen (vgl. BVerwG vom 6.2.1967, a.a.O., zum gleichlautenden § 140 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 9 zu § 126; Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 6 zu § 126).

    Höchstrichterlich ist zwar entschieden, dass die Revisionsrücknahme im Verfahren ohne mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Einwilligung des Revisionsbeklagten bedarf, wenn die Zurücknahme nach dem Eingang der letzten Einverständniserklärung erfolgt ist (BVerwG vom 6.2.1967 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.11.2008 - 4 C 8.07

    Berufung; Zurücknahme; mündliche Verhandlung; schriftliches Verfahren; (keine)

    Das gilt unabhängig davon, ob der Berufungsbeklagte, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschiede, in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab Eingang der letzten Verzichtserklärung gegen eine Zurücknahme der Berufung geschützt wäre (so Urteil vom 6. Februar 1967 - BVerwG 6 C 8.67 u.a. - BVerwGE 26, 143 für die Zurücknahme der Revision).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.2004 - 6 A 10035/04

    Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Berufungsverfahren die Einwilligung der Beklagten stets erforderlich (Urteil vom 6. Februar 1967, BVerwGE 26, 143; Urteil vom 14. April 1989, NVwZ 1989, 860 f.).
  • BFH, 08.05.1990 - VII R 116/87

    Revision - Zurücknahme - Vorbescheid - Einwilligung des Beklagten - Antrag auf

    § 92 VwGO entspricht § 93 der Regierungsvorlage einer VwGO (BTDrucks 55 vom 5. Dezember 1957); nach deren Begründung (vgl. S. 41 der zitierten Drucksache) soll diese Regelung sicherstellen, daß sich der Kläger "wenn der Verlauf der Verhandlung seine Unterlegenheit bereits deutlich erkennen läßt, nicht mehr ohne Einwilligung des Beklagten dem abweisenden Urteil entziehen" kann (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 6. Februar 1967 VI C 8.67/VI C 13.67, BVerwGE 26, 143, 144, in dem das BVerwG in einem - freilich nicht voll vergleichbaren - Fall auf diese Gesetzesmaterialien ebenfalls verwiesen hat).
  • OVG Bremen, 02.02.2021 - 1 LB 277/19
    Ob das Einwilligungserfordernis beim Verzicht auf mündliche Verhandlung mit Eingang der letzten Verzichtserklärung entsteht (so u.a. BVerwGE 26, 143 ; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO , Stand Juli 2020, § 126 Rn. 9; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 126 Rn. 6) oder die einwilligungsfreie Rücknahme auch im schriftlichen Verfahren bis zum Erlass des Urteils möglich ist (so Rennert, in: Eyermann, VwGO , 15. Aufl. 2019, § 92 Rn. 11; Roth, in: Posser/Wolff, Stand 01.07.2020, § 126 Rn. 9; Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 92 Rn. 14), kann hier dahinstehen, weil der Kläger nicht auf die (erneute) mündliche Verhandlung verzichtet, sondern vielmehr die Vernehmung des Sachverständigen beantragt hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 1 S 1.15

    Die Rücknahme eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach Beschlussfassung

    Diese Regelung dient allein dem schutzwürdigen Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung, nachdem durch Antragstellung im Klageverfahren, in welchem nach umfassender Aufklärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine verbindliche Entscheidung mit endgültiger Wirkung getroffen wird, verhandelt worden ist (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O.; vgl. zur identischen Interessenlage im Revisionsverfahren bei Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1967 - VI C 8.67 u.a.-, BVerwGE 26, 143, 144).
  • BVerwG, 03.05.1971 - VI C 10.69

    Einstellung eines Revisionsverfahrens

    Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. April 1971 der Revisionsrücknahme zugestimmt (BVerwGE 26, 143).
  • BFH, 08.05.1990 - VII R 117/87

    Revision - Zurücknahme - Vorbescheid - Einwilligung des Beklagten - Antrag auf

    § 92 VwGO entspricht § 93 der Regierungsvorlage einer VwGO (BTDrucks 55 vom 5. Dezember 1957); nach deren Begründung (vgl. S. 41 der zitierten Drucksache) soll diese Regelung sicherstellen, daß sich der Kläger "wenn der Verlauf der Verhandlung seine Unterlegenheit bereits deutlich erkennen läßt, nicht mehr ohne Einwilligung des Beklagten dem abweisenden Urteil entziehen" kann (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 6. Februar 1967 VI C 8.67/VI C 13.67, BVerwGE 26, 143, 144, in dem das BVerwG in einem -freilich nicht voll vergleichbaren- Fall auf diese Gesetzesmaterialien ebenfalls verwiesen hat).
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