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BVerwG, 06.03.1984 - 1 B 978.79 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens - Anforderungen an die Erledigung eines Verfahrens in der Hauptsache - Rechtmäßigkeit einer Ausweisung von Asylbewerbern
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 19.05.1981 - 1 C 169.79
Ausweisung - Asylberechtigter - Asylbewerber
Auszug aus BVerwG, 06.03.1984 - 1 B 978.79
Zwar kommt der Sache jetzt eine solche Bedeutung nicht mehr zu; denn der Senat hat inzwischen entschieden, daß die Ausweisung von Asylbewerbern, die gemäß § 40 Abs. 1 AuslG a.F. aus dem (angeblichen) Verfolgungsland eingereist sind, in der Regel nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zulässig war (BVerwGE 62, 215; vgl. jetzt § 11 Abs. 3 AuslG). - BVerwG, 15.08.1983 - 1 B 369.79
Schutz eines Asylsuchenden vor einer Ausweisung während eines Asylverfahrens - …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1984 - 1 B 978.79
Durch diese nachträgliche Klärung der Rechtsfrage ist der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers aber nicht etwa der Boden entzogen; die Revision müßte jetzt vielmehr wegen der Abweichung des Berufungsurteils von dem genannten, nachträglich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; des näheren dazu Beschluß vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49; ferner Beschluß vom 15. August 1983 - BVerwG 1 B 369.79 -). - BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 38.82
Klageart - Wirkungen der Ausweisung - Befristung der Wirkungen - Teilaufhebung …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1984 - 1 B 978.79
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG sowie auf einer entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 1 GKG und des § 5 ZPO (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3). - BVerwG, 24.05.1965 - III B 10.65
Abweichung eines Urteils von einer anderen Entscheidung - Gefährdung der …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1984 - 1 B 978.79
Durch diese nachträgliche Klärung der Rechtsfrage ist der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers aber nicht etwa der Boden entzogen; die Revision müßte jetzt vielmehr wegen der Abweichung des Berufungsurteils von dem genannten, nachträglich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; des näheren dazu Beschluß vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49; ferner Beschluß vom 15. August 1983 - BVerwG 1 B 369.79 -).
- BVerwG, 20.03.1984 - 1 B 121.79
Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens - Anforderungen an die …
Durch diese nachträgliche Klärung ist der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht etwa der Boden entzogen; die Revision müßte jetzt vielmehr wegen der Abweichung des Berufungsurteils von dem genannten, nachträglich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; des näheren dazu Beschluß vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49; ferner Beschluß vom 6. März 1984 - BVerwG 1 B 978.79 -).