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   BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 16.87   

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BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 16.87 (https://dejure.org/1989,7847)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1989 - 6 C 16.87 (https://dejure.org/1989,7847)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1989 - 6 C 16.87 (https://dejure.org/1989,7847)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerungsrecht - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Bundesamt für Zivildienst - Ablehnende Entscheidungen - Isolierte Anfechtung - Ablehnungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.09.1987 - 6 C 30.86

    Rechtsschutzbedürfnis - Anfechtungsklage - Ablehnungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 16.87
    Im Falle einer Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts, durch die das Anerkennungsbegehren wegen unvollständiger Unterlagen und somit ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt worden ist, hat das Verwaltungsgericht nicht nur über das Bestehen des vom Bundesamt seinem Bescheid zugrundegelegten Ablehnungsgrundes, sondern auch in der Sache zu entscheiden, ob der Wehrpflichtige im Zeitpunkt der mundlichen Verhandlung die Voraussetzungen einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erfüllt (im Anschluß an Urteile vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - <BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2> sowie vom 11. August 1988 - BVerwG 6 C 60.87 - ).

    Der erkennende Senat hat insbesondere in seinen Urteilen vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78.93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2), vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - (Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1) sowie vom 11. August 1988 - BVerwG 6 C 60.87 - (Buchholz 448.6 § 6 KDVG Nr. 1) näher ausgeführt, daß für eine (isolierte) Anfechtung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

  • BVerwG, 11.08.1988 - 6 C 60.87

    Eigene Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts über das Anerkennungsbegehren

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 16.87
    Im Falle einer Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts, durch die das Anerkennungsbegehren wegen unvollständiger Unterlagen und somit ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt worden ist, hat das Verwaltungsgericht nicht nur über das Bestehen des vom Bundesamt seinem Bescheid zugrundegelegten Ablehnungsgrundes, sondern auch in der Sache zu entscheiden, ob der Wehrpflichtige im Zeitpunkt der mundlichen Verhandlung die Voraussetzungen einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erfüllt (im Anschluß an Urteile vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - <BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2> sowie vom 11. August 1988 - BVerwG 6 C 60.87 - ).

    Der erkennende Senat hat insbesondere in seinen Urteilen vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78.93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2), vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - (Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1) sowie vom 11. August 1988 - BVerwG 6 C 60.87 - (Buchholz 448.6 § 6 KDVG Nr. 1) näher ausgeführt, daß für eine (isolierte) Anfechtung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

  • BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Wehrpflichtiger - Ersatzdienst -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 16.87
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75.201) näher ausgeführt, daß im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2.83 u.a. - (BVerfGE 69, 1) in Neuverfahren, also den Fällen der bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes, die "eingehendere" Prüfung nur dazu dienen soll, aufgetauchte oder verbliebene Zweifel auszuräumen oder zu bestätigen.
  • BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87

    Kriegsdienstverweigerung - Voraussetzungen - Mangelnde Persönliche Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 16.87
    Der erkennende Senat hat insbesondere in seinen Urteilen vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78.93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2), vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - (Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1) sowie vom 11. August 1988 - BVerwG 6 C 60.87 - (Buchholz 448.6 § 6 KDVG Nr. 1) näher ausgeführt, daß für eine (isolierte) Anfechtung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
  • BVerwG, 03.12.1987 - 6 C 44.87

    Kriegsdienstverweigerung - Widerspruchsbescheid - Aufhebungsantrag -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 16.87
    Für die Frage, wie sich das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren seine nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nach § 14 Abs. 2 oder 3 KDVG bilden kann, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. dazu auch Urteile vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - <NVwZ 1988, 346> und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 6 C 26.87 -).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 6 C 26.87

    Isolierte Anfechtung von Widerspruchsbescheiden in

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 16.87
    Für die Frage, wie sich das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren seine nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nach § 14 Abs. 2 oder 3 KDVG bilden kann, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. dazu auch Urteile vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - <NVwZ 1988, 346> und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 6 C 26.87 -).
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 16.87
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75.201) näher ausgeführt, daß im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2.83 u.a. - (BVerfGE 69, 1) in Neuverfahren, also den Fällen der bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes, die "eingehendere" Prüfung nur dazu dienen soll, aufgetauchte oder verbliebene Zweifel auszuräumen oder zu bestätigen.
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