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   BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14   

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https://dejure.org/2015,9599
BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14 (https://dejure.org/2015,9599)
BVerwG, Entscheidung vom 06.05.2015 - 6 C 11.14 (https://dejure.org/2015,9599)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Mai 2015 - 6 C 11.14 (https://dejure.org/2015,9599)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2
    Klagebefugnis; Programmänderungsverlangen; Landesmedienanstalt; Rundfunkveranstalter; Produzent/Zulieferer von Programmbeiträgen; Berufsausübungsfreiheit; mittelbarer Eingriff; berufsregelnde Tendenz; Rundfunkfreiheit; Programmgestaltungsfreiheit; Rechtsschutzbedürfnis.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3
    Berufsausübungsfreiheit; Klagebefugnis; Landesmedienanstalt; Produzent/Zulieferer von Programmbeiträgen; Programmgestaltungsfreiheit; Programmänderungsverlangen; Rechtsschutzbedürfnis; Rundfunkfreiheit; Rundfunkveranstalter; berufsregelnde Tendenz; mittelbarer Eingriff

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 42 Abs 2 VwGO
    Klagebefugnis eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 42 Abs 2 VwGO
    Klagebefugnis eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen

  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis eines Fernsehproduzenten gegen ein medienrechtliches Programmänderungsverlangen

  • kanzlei.biz

    Klage der UFC gegen Programmänderungsverlangen zulässig

  • doev.de PDF

    Klagebefugnis eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen

  • rewis.io

    Klagebefugnis eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2
    Klagebefugnis eines Fernsehproduzenten gegen ein medienrechtliches Programmänderungsverlangen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Fernsehproduzent kann gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen klagen - Klage zulässig - UFC

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Fernsehproduzent ist gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen klagebefugt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klagerecht mittelbar Betroffener: Kampf gegen Ausstrahlungsverbot geht weiter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klageberechtigung eines im Ausland ansässigen TV-Produzenten gegen medienrechtliche Verfügung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klageberechtigung eines im Ausland ansässigen TV-Produzenten gegen medienrechtliche Verfügung

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5, 12, 19 GG; § 42 VwGO
    Klagebefugnis eines Fernsehproduzenten gegen ein Programmänderungsverlangen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 122
  • NVwZ 2015, 1384
  • K&R 2015, 533
  • DÖV 2015, 805
  • ZUM 2015, 832
  • afp 2016, 189
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14
    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 ).

    Zum einen setzt das Eingreifen der aus den Grundfreiheiten und Art. 18 AEUV abgeleiteten unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote voraus, dass die betroffenen juristischen Personen aus der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden, welcher insbesondere bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten des Vertrags und dem Vollzug des Unionsrechts eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 ).

    Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 ).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14
    Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).

    "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14
    Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).

    "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14
    Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ).
  • BVerwG, 29.01.2014 - 6 C 2.13

    Fernsehveranstalter; Änderung der Beteiligungsverhältnisse; medienrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14
    Um diesen "Makel" zu verlieren, ist die Klägerin nach wie vor darauf angewiesen, dass gerichtlich geklärt wird, ob die Beklagte von der Beigeladenen die Ersetzung der von der Klägerin produzierten Formate durch genehmigungsfähige andere Inhalte verlangen durfte (vgl. in anderem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 C 2.13 - BVerwGE 149, 52 Rn. 22).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst Art. 56 AEUV auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer potenziellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne Ortswechsel von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - Rs. C-384/93, Alpine Investments - Rn. 22 und vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli - Rn. 53).
  • VerfGH Bayern, 30.05.2005 - 23-VI-04

    Verhältnis der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit zum Schutz desselben Rechtsguts

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 30. Mai 2005 - Vf. 23-VI-04 - NVwZ 2006, 82 m.w.N.) ist die Beklagte als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung.
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14
    Die Berufsfreiheit ist aber ausnahmsweise dann berührt, wenn solche Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298, 1299/94, 1332/95, 613/97 - BVerfGE 111, 191 ).
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 2743/10

    Ausstrahlungsverbot für Kampfsportsendungen

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14
    Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2743/10 - abgelehnt.
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst Art. 56 AEUV auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer potenziellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne Ortswechsel von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - Rs. C-384/93, Alpine Investments - Rn. 22 und vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli - Rn. 53).
  • BAG, 12.04.2016 - 9 AZR 673/14

    Öffentliches Amt iSd. Art. 33 Abs. 2 GG

    Diese steht neben der Beklagten (§ 2 Abs. 4 iVm. § 7 ALM-Statut) auch den staatsvertraglich verfassten Kommissionen als Organen der Landesmedienanstalten, die Teil der öffentlichen Gewalt sind (vgl. BVerfG 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 97, 298; BVerwG 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 - Rn. 24, BVerwGE 152, 122) , zur Verfügung (§ 35 Abs. 7 RStV) und damit - seit Auflösung der Geschäftsstelle der KJM in Erfurt - auch der KJM.
  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei

    Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV weist keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf, weil die Betriebsstätteninhaber nicht zu einem bestimmten beruflichen Verhalten bewegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 18 ff.).
  • VGH Bayern, 20.09.2017 - 7 B 16.1319

    Ausstrahlungsverbot von Sendungen der "Ultimate Fighting Championship" (UFC) ist

    Dass die streitgegenständliche (Anfechtungs-)Klage entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und die Klägerin insbesondere gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, steht mittlerweile aufgrund des Zwischenurteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (vgl. § 109 VwGO) vom 23. Mai 2013 (M 17 K 10.1438), das sowohl der Verwaltungsgerichtshof (U.v. 13.1.2014 - 7 BV 13.1397) als auch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 6.5.2015 - 6 C 11/14) bestätigt haben, rechtskräftig fest.

    Obwohl die Klägerin selbst nicht Adressatin des Bescheids vom 25. Oktober 2014 ist, ist sie durch das streitgegenständliche Programmänderungsverlangen, das sich gerade gegen die von ihr produzierten Inhalte richtet, in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur reflexhaft, sondern mittelbar betroffen (vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 - Rn. 22 juris).

    Als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU unterfällt sie mit ihrer Tätigkeit dem Schutzbereich des Art. 56 AEUV und kann sich auf das Grundrecht des Art. 12 GG berufen (vgl. zum Ganzen eingehend: BVerwG, U.v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 - Rn. 14 ff. juris m. zahlreichen Nachweisen zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

    Damit verkennt sie indes nicht nur das Wesen der Aktivlegitimation, sondern auch den Umstand, dass der streitgegenständliche Bescheid trotz des Ablaufs des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen Lizenzvertrags anhaltende Rechtswirkungen zu Lasten der Klägerin entfaltet: Denn das ausgesprochene Programmänderungsverlangen hindert sowohl die Beigeladene dauerhaft daran, erneut einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abzuschließen und auf dieser Grundlage die von ihr produzierten Formate auszustrahlen, als auch die Klägerin, ihre Produkte im Zuständigkeitsbereich der Beklagten oder anderweitig zu vermarkten (vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 Rn. 31).

    In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen (BVerwG, U.v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 Rn. 24 - juris).

    Soweit die Beklagte auch hier geltend macht, sie habe nicht als Behörde gehandelt, sondern sei als Trägerin der Rundfunkfreiheit tätig geworden und angesichts der Besonderheiten des verfassungsrechtlich vorgegebenen Bayerischen Trägerschaftsmodells könne die Tätigkeit der Landeszentrale jedenfalls insoweit nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gezählt werden, als sie Rundfunkorganisation und Programmgestaltung betreffe, übersieht sie, wie bereits ausgeführt, dass sie jedenfalls bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt und sich nicht auf eine eigene Grundrechtsberechtigung berufen kann (vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 Rn. 30 - juris).

  • BVerwG, 06.11.2018 - 6 B 47.18

    Aktivlegitimation; Bayerische Landeszentrale für neue Medien;

    Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien kann sich bei programmrelevanten Entscheidungen im Verhältnis zu Programmanbietern und Produzenten sowie Programmzulieferern als anderen grundrechtsberechtigten Dritten nicht auf eine eigene, aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Grundrechtsberechtigung stützen, sondern wird insoweit als grundrechtsverpflichtete Aufsichtsbehörde tätig (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24 und vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.0] - BVerwGE 159, 64 Rn. 14).

    Ein solcher Schutz kann der Beklagten allenfalls gegenüber staatlichen Einrichtungen zustehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24 und vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64 Rn. 14).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin bewirkt (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 - BVerwGE 152, 122 Rn. 17 ff.) und dass die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG "verdrängt" wird (a.a.O. Rn. 25 ff.).

  • BVerwG, 22.06.2016 - 6 C 9.15

    Aufgedrängte Werbung; Beanstandung; Fremdproduktion; Irreführung; Kommission für

    In formell-rechtlicher Hinsicht war die Beklagte, die der Klägerin die Zulassung als Veranstalterin von bundesweit verbreitetem Rundfunk erteilt hatte (vgl. zur insoweit übereinstimmenden Rechtsstellung der Anbieter nach bayerischem Landesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ; BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24), die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV für den Erlass der angefochtenen Beanstandungsverfügung zuständige Landesmedienanstalt.

    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung keinen Zweifel daran gelassen, dass die werbebezogenen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags an die Rundfunkveranstalter adressiert sind und sich bereits aus diesem Umstand die Verantwortlichkeit eines Veranstalters für die von ihm verbreiteten Werbeinhalte ergibt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 32.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:171214U6C32.13.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 71 Rn. 21; der Sache nach ebenso: Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 - BVerwGE 152, 122 Rn. 22).

  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 6.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass den Landesmedienanstalten in dem Verhältnis zu den privaten Rundfunkveranstaltern ein eigener bundesverfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz, der im Wege der Herstellung praktischer Konkordanz berücksichtigt werden müsste, nicht zukommt, sondern sie ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion den Rundfunkveranstaltern als Teil der öffentlichen Gewalt entgegentreten und im Verhältnis zu diesen ausschließlich grundrechtsverpflichtet sind (BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24 und vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.0] - BVerwGE 159, 64 Rn. 14; Beschluss vom 6. November 2018 - 6 B 47.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:0611186B47.18.0] - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 12 Rn. 11).
  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 25.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass den Landesmedienanstalten in dem Verhältnis zu den privaten Rundfunkveranstaltern ein eigener bundesverfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz, der im Wege der Herstellung praktischer Konkordanz berücksichtigt werden müsste, nicht zukommt, sondern sie ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion den Rundfunkveranstaltern als Teil der öffentlichen Gewalt entgegentreten und im Verhältnis zu diesen ausschließlich grundrechtsverpflichtet sind (BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24 und vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.0] - BVerwGE 159, 64 Rn. 14; Beschluss vom 6. November 2018 - 6 B 47.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:061118B6B47.18.0] - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 12 Rn. 11).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14

    Von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein für das bundesweite SAT1

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.05.2015 - 6 C 11.14 -, BVerwGE 152, 122, juris Rn. 24 und vom 31.05.2017 - 6 C 42.16 -, BVerwGE 159, 64, juris Rn. 14; zuletzt Beschl. v. 06.11.2018 - 6 B 47.18 -, juris Rn. 11) treten Landesmedienanstalten nämlich ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion den privaten Programmanbietern als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und sind im Verhältnis zu diesen ausschließlich grundrechtsverpflichtet.
  • VerfGH Bayern, 25.02.2021 - 8-VI-19

    Zwingend öffentlichrechtliche Ausgestaltung des Rundfunks in Bayern

    Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 6. Mai 2015 Az. 6 C 11.14 die Revision der Beschwerdeführerin gegen die vorgenannte Entscheidung zurück.
  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 34.16

    Abgabengerechtigkeit; Altenhilfe; Ausschließlichkeit; Berufsfreiheit;

    Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV mit ihrer Anknüpfung an das Innehaben einer Betriebsstätte wie auch die Privilegierung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV mit ihrer Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit weisen keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf, weil die Betriebsstätteninhaber nicht zu einem bestimmten beruflichen Verhalten bewegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16

    Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt

  • OVG Hamburg, 11.05.2022 - 3 Bs 293/21

    Eilrechtsschutz gegen eine lebensmittelrechtliche Allgemeinverfügung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2020 - 13 B 717/20
  • VG Bayreuth, 24.09.2018 - B 3 K 18.764

    Missbilligung einer Rundfunksendung als Schleichwerbung

  • VG Braunschweig, 16.03.2023 - 1 B 263/22

    ChemBiozidDV; Chemikalienrecht; Pflichten bei der Abgabe von Biozidprodukten

  • VGH Bayern, 06.12.2022 - 8 A 20.40015

    Straßenrechtliche Planfeststellung, Klage eines Verkehrsteilnehmers,

  • VGH Bayern, 22.07.2022 - 11 CE 22.1052

    Keine einstweilige Anordnung auf Verhängung eines Durchfahrtsverbots für

  • BFH, 28.06.2023 - VII B 50/22

    Keine Klagebefugnis für Vermittler von Quotenübertragungsverträgen im Sinne von §

  • VGH Bayern, 28.02.2019 - 20 CS 18.2193

    Anschluss eines Grundstücks an die Abfallentsorgung

  • VG Regensburg, 14.06.2018 - RN 5 K 16.1879

    Rückforderung von Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale

  • VG Saarlouis, 30.01.2018 - 1 K 989/17

    Untersagung des Betriebs einer Spielhalle

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