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   BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 17.93   

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BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 17.93 (https://dejure.org/1994,10355)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1994 - 1 VR 17.93 (https://dejure.org/1994,10355)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1994 - 1 VR 17.93 (https://dejure.org/1994,10355)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung - Verbot einer politischen Partei - Verbot einer Organisation

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.10.1988 - 1 A 14.83

    Verein - Gliederung - Teilorganisation - Vereinsverbot - Anfechtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 17.93
    Sie ist aber insoweit klagebefugt, als sie bestreitet, Teilorganisation des Vereins zu sein (so bereits Urteil vom 2. Juli 1974 - BVerwG 1 A 10.72 - a.a.O.; ebenso Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 12, S. 10).

    Die politische Zusammenarbeit oder Solidarisierung mit einem anderen Verein aufgrund gemeinsamer politischer Ziele allein genügt ebensowenig zur Annahme einer Teilorganisation (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O., S. 13) wie eine bloße politische Abhängigkeit vom Gesamtverein, die auch seinen Neben- oder Hilfsorganisationen eigen ist (BT-Drucks. 4/430, S. 16 zu § 3 Abs. 3 EntwVereinsG; vgl. auch Reichert/Dannecker, a.a.O. Rdnr. 2936; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 VereinsG Rdnr. 35).

    Indizien dafür können sich etwa aus der personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der Finanzierung, der Verflechtung bei der Willensbildung und aus Weisungsgebundenheiten ergeben (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O., S. 11; Wache, a.a.O., § 3 VereinsG Rdnr. 23); auch eventuelle satzungsmäßige Verflechtungen sind als Indiz bedeutsam (BT-Drucks. 4/430 a.a.O.), wenn auch die Satzung häufig nicht aussagekräftig ist (BVerwG a.a.O.).

    Notwendig ist jedoch die organisatorische Eingliederung der Teilorganisation in den Gesamtverein (BT-Drucks. 4/430 a.a.O.; ebenso Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O., S. 11; vgl. auch Reichert/Dannecker a.a.O., Rdnr. 2935; Schnorr a.a.O., Rdnr. 33, 35).

    Anhaltspunkt dafür ist z.B., daß die Teilorganisation an die Organisationsleitung berichtet, Anweisungen zur Durchführung der Vereinsaktivitäten seien im Rahmen der Möglichkeiten eingehalten worden, oder daß der Gesamtverein die Teilorganisation als Agentur für seine Publikationen benutzt und im Impressum deren Konten und Adressen angibt (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - UA S. 19 f., insoweit nicht abgedruckt in Buchholz a.a.O.).

    Eine totale organisatorische Eingliederung in dem Sinne, daß ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation Mitglieder der Teilorganisation werden dürfen, ist im Hinblick auf eine mögliche Tarnungsstrategie und die Absicht der Gesamtorganisation, in anderen Organisationen Fuß zu fassen, nicht notwendig; selbst Meinungsverschiedenheiten mit der Zentrale schließen die organisatorische Eingliederung nicht aus (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - UA S. 24 f.).

  • BVerwG, 02.07.1974 - I A 10.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 17.93
    Die Teilorganisation eines Vereins kann mangels Rechtsbetroffenheit zwar nicht das Verbot eines Vereins, dem sie zugeordnet wird, insgesamt anfechten (Urteil vom 2. Juli 1974 - BVerwG 1 A 10.72 - Buchholz 402.45 Vereinsrecht Nr. 1, S. 3).

    Sie ist aber insoweit klagebefugt, als sie bestreitet, Teilorganisation des Vereins zu sein (so bereits Urteil vom 2. Juli 1974 - BVerwG 1 A 10.72 - a.a.O.; ebenso Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 12, S. 10).

  • BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 10.93

    Verbot und Auflösung einer kurdischen Vereinigung - Gefährdung der inneren

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 17.93
    Eine andere Beurteilung ist bezüglich der Beschlagnahme des Propagandamaterials von Organisationen geboten, die ebenfalls durch die Verbotsverfügung vom 22. November 1993 betroffen sind und deren Klagen aufgrund besonderer Anordnung weiterhin keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Senatsbeschluß vom selben Tage - BVerwG 1 VR 10.93 -).
  • BVerwG, 13.05.1986 - 1 A 12.82

    Volkssozialistische Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit - Vereinsverbot -

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 17.93
    Bei der Teilorganisation kommt es nicht darauf an, ob sie selbst einen Verbotstatbestand erfüllt oder ob sie über das Gebiet eines Landes hinausreicht (BVerwGE 74, 176 und Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 10; Reichert/Dannecker a.a.O.).
  • BVerwG, 16.07.1954 - I A 23.53

    Freie Deutsche Jugend (FDJ)

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 17.93
    Im KPD-Urteil wird ausgeführt, daß eine Parteiauflösung sich nicht auf "nicht zur Partei gehörige", aber von ihr "abhängige" Organisationen, vor allem auf sog. Tarnorganisationen erstreckt (BVerfGE 5, 85 ; ebenso BVerwGE 1, 184 bezüglich der FDJ im Verhältnis zur damals noch nicht verbotenen KPD).
  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 17.93
    An der Klagebefugnis fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (Urteile vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 20, S. 7, vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 29, S. 64 und vom 11. Januar 1994 - BVerwG 1 A 72.89 - VersR 1994, 541).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 17.93
    Im KPD-Urteil wird ausgeführt, daß eine Parteiauflösung sich nicht auf "nicht zur Partei gehörige", aber von ihr "abhängige" Organisationen, vor allem auf sog. Tarnorganisationen erstreckt (BVerfGE 5, 85 ; ebenso BVerwGE 1, 184 bezüglich der FDJ im Verhältnis zur damals noch nicht verbotenen KPD).
  • BVerwG, 01.03.1989 - 1 ER 302.89

    Vereinsverbot durch den Bundesminister des Inneren - Zulässigkeit eines Antrags

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 17.93
    Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes entfällt grundsätzlich dann, wenn die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung nach der in einem Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 Nr. 14; vgl. bereits Beschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 17.93
    Bereits im SRP-Urteil wurde bei den von der SRP abhängigen Organisationen ("Reichsfront", "Reichsjugend", "SRP-Frauenbund") unterschieden zwischen "Teilen" der Partei, die deren rechtliches Schicksal teilen, und "selbständigen Organisationen" (BVerfGE 2, 1 ).
  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 A 72.89

    Wahrung der Versichertenbelange bei Genehmigung der Bestandsübertragung

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 17.93
    An der Klagebefugnis fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (Urteile vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 20, S. 7, vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 29, S. 64 und vom 11. Januar 1994 - BVerwG 1 A 72.89 - VersR 1994, 541).
  • BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92

    Vollzugsaufschub - Vereinsverbot - Verfassungsmäßige Ordnung - Parteiverbot -

  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

  • BVerwG, 13.05.1986 - 1 A 1.84

    Partei - Vereinsrecht - Verbotene Vereinigung

  • BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 5.93

    Verbot einer Teilorganisation der Föderation der patriotischen Arbeiter- und

  • BVerwG, 14.02.1996 - 1 A 23.93

    Rechtsmittel

    Zur Begründung im einzelnen nimmt der Senat auf seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Aussetzungsbeschluß vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 17.93 - sowie auf seine der Beklagten bekannten Beschlüsse in den rechtlich und tatsächlich im wesentlichen gleichgelagerten Aussetzungsverfahren anderer kurdischer Vereinigungen Bezug (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 15.93 - und - BVerwG 1 VR 20.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 18).
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