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   BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 71.77   

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https://dejure.org/1979,2809
BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 71.77 (https://dejure.org/1979,2809)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1979 - 5 C 71.77 (https://dejure.org/1979,2809)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1979 - 5 C 71.77 (https://dejure.org/1979,2809)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 07.05.1957 - III C 378.56
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 71.77
    Dieses Gebot, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 26, 228 [239] mit weiteren Nachweisen) ein vernünftiges Verhältnis zwischen Anlaß, Zweck und Ausmaß der Regelung erfordert, gehört als Folgerung aus dem Rechtsstaatsprinzip zur verfassungsmäßigen Ordnung (BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]; 9, 114, 11, 172); es erfaßt die Prinzipien der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit des Mittels.
  • BVerwG, 26.08.1976 - 5 C 57.75

    Lastenausgleichsrecht - Ausschließung von Verstorbenen - Verhaltensprüfung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 71.77
    Auch nach der Neufassung der lastenausgleichsrechtlichen Ausschließungsbestimmungen, wonach die Ausschließung im Ermessen der hierzu befugten Entscheidungsträger liegt, ist daran festgehalten worden, daß das Ausmaß der Ausschließung sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt, also eine Abwägung der Schwere der Verfehlung gegenüber der Wirkung der Ausschließung bedingt, und daß die Verhältnismäßigkeit der Ausschließungsmaßnahme eine richterlich voll nachprüfbare Rechts- und Tatfrage ist (Urteile vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 5 C 055.64 - [Buchholz 427.3 § 360 LAG Nr. 38] und vom 26. August 1976 - BVerwG 5 C 57.75 - [Buchholz a.a.O. Nr. 53]).
  • BVerwG, 26.08.1959 - IV C 298.58
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 71.77
    Dieses Gebot, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 26, 228 [239] mit weiteren Nachweisen) ein vernünftiges Verhältnis zwischen Anlaß, Zweck und Ausmaß der Regelung erfordert, gehört als Folgerung aus dem Rechtsstaatsprinzip zur verfassungsmäßigen Ordnung (BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]; 9, 114, 11, 172); es erfaßt die Prinzipien der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit des Mittels.
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 71.77
    Dieses Gebot, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 26, 228 [239] mit weiteren Nachweisen) ein vernünftiges Verhältnis zwischen Anlaß, Zweck und Ausmaß der Regelung erfordert, gehört als Folgerung aus dem Rechtsstaatsprinzip zur verfassungsmäßigen Ordnung (BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]; 9, 114, 11, 172); es erfaßt die Prinzipien der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit des Mittels.
  • BVerwG, 28.01.1969 - V B 88.64

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - (Partieller) Verzicht auf

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 71.77
    Da die Ausschließung nicht auf den Bereich beschränkt ist, in dem der Betroffene sich treuwidrig verhalten hat (Beschluß vom 28. Januar 1969 - BVerwG 5 B 88.64 -), wäre wegen des bei der beantragten Feststellung des Schadens an Betriebsvermögen erkennbar gewordenen vorwerfbaren Verhaltens des Klägers eine Ausschließung nicht nur von der Feststellung des Schadens an Betriebsvermögen, sondern auch von der Feststellung des Schadens an Grundvermögen in Forst, Cottbuser Straße 14, zulässig gewesen.
  • BVerwG, 08.11.1973 - V C 29.71

    Feststellung eines kriegsbedingten Schadens - Rückzahlung einer überzahlten

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 71.77
    Das Alter des Klägers ist kein zwingender Grund, den Umfang der Ausschließung zu verringern (Urteil vom 8. November 1973 - BVerwG 5 C 29.71 -); die darüber hinaus angeführten Gesichtspunkte könnten zwar bei der Realisierung der Rückerstattung Bedeutung gewinnen; ihnen ist jedoch nicht ein so erhebliches Gewicht beizumessen, das eine Abänderung der erfolgten Ausschließung durch das Gericht rechtfertigen könnte.
  • BVerwG, 17.05.1956 - III C 230.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 71.77
    Die Beachtung dieser Prinzipien ist vom Bundesverwaltungsgericht auch für den Bereich der lastenausgleichsrechtlichen Ausschließungsvorschriften gefordert worden (vgl. Urteil vom 17. Mai 1956 - BVerwG 3 C 230.55 - [Buchholz 427.3 § 360 LAG Nr. 2]), insbesondere für die Anwendung der §§ 41 FG und 360 LAG, als diese noch als zwingende Rechtsvorschriften gefaßt waren.
  • BVerwG, 15.01.1960 - IV C 237.59
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 71.77
    Deshalb kann das Verhalten des Betroffenen in einem auf Schadensfeststellung gerichteten Verfahren, ohne daß er zugleich von der Schadensfeststellung ausgeschlossen wird, zu einem Ausschluß von Ausgleichsleistungen zumindest dann führen, wenn ein allen Ausschließungsvorschriften des Lastenausgleichsrechts gemeinsamer Tatbestand verwirklicht ist (vgl. Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG 4 C 237.59 -).
  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 27.83

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

    Sollte das Verwaltungsgericht feststellen können, daß der Erblasser der Kläger Falschangaben sowohl in seinem Feststellungsverfahren wie in dem der Klägerin zu 1) in Täuschungsabsicht gemacht hat, oder daß sich - vorsätzliche oder grob fahrlässige - Falschangaben des Geschädigten jedenfalls im Feststellungsverfahren der Klägerin zu 1) auf Umstände beziehen, die für die Entstehung oder den Umfang der von dieser geltend gemachten Vertreibungsschäden von Bedeutung sind, wird das Verwaltungsgericht schließlich die Rechtmäßigkeit der getroffenen Ausschließungsmaßnahme noch unter dem Gesichtspunkt ihrer Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben (vgl. Urteil vom 6. September 1979 - BVerwG 5 C 71.77 - [Buchholz 427.6 § 44 Nr. 1]).
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