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   BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18   

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BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18 (https://dejure.org/2018,49566)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.2018 - 9 C 8.18 (https://dejure.org/2018,49566)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 2018 - 9 C 8.18 (https://dejure.org/2018,49566)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Klage eines Grundstückseigentümers gegen die gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung eines rund 200 Meter langen östlichen Endes einer Straße; Prüfung der Erschließung eines Grundstücks durch eine Anbaustraße

  • rewis.io

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlage an Bundesverfassungsgericht; Erschließungsbeitragsrecht Rheinland-Pfalz; Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1
    Klage eines Grundstückseigentümers gegen die gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung eines rund 200 Meter langen östlichen Endes einer Straße; Prüfung der Erschließung eines Grundstücks durch eine Anbaustraße

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13

    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18
    Die durch die Anlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit ermöglichte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, welcher die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwands rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 11).

    Erschlossen sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - erreicht werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 12 und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39).

    Der Erschließungsvorteil ist jedoch nicht stets auf diese Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise als eine Art letzter Korrekturansatz zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind (sog. Hinterliegergrundstücke; vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 13, vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 34 und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 23).

    Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 10 ff. und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39, jeweils m.w.N.).

    b) Ob darüber hinausgehend bei einem (sog. gefangenen) Hinterliegergrundstück, das an keine Erschließungsanlage grenzt, sondern für das ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz hergestellt werden kann, allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen kann, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13).

    Es kommt danach allein darauf an, ob die Zweitanlage dem Grundstück durch die - von der tatsächlichen Nutzung unabhängige - Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt, wobei indes an die Zweit- keine geringeren Anforderungen als an die Ersterschließung gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18
    Das Verfahren wird im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom heutigen Tag in der Sache 9 C 5.17 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt.

    Die diesbezüglichen Beitragsbescheide der Beklagten sind Gegenstand des Verfahrens 9 C 5.17 .

    Der Senat hat dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren 9 C 5.17 mit Beschluss vom 6. September 2018 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz - KAG RP - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25) i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I 2003 S. 61), geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist, soweit er die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt.

    II 1. Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss im Verfahren 9 C 5.17 in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18
    Erschlossen sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - erreicht werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 12 und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39).

    Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 10 ff. und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39, jeweils m.w.N.).

    In Fällen, in denen bei Eigentümerverschiedenheit das Hinterliegergrundstück durch eine tatsächliche, jedoch rechtlich nicht gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist, hat der Senat einen möglichen Umstand, der eine Einbeziehung des Hinterliegergrundstücks rechtfertigen kann, darin gesehen, dass dieses lediglich über die streitgegenständliche Anbaustraße an das Straßennetz angebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 41).

  • VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58

    Beschwerde gegen Erschließungsbeitrag

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18
    Der Senat neigt nunmehr dazu, bei Eigentümeridentität von Anlieger- und gefangenem Hinterliegergrundstück ungeachtet des etwaigen Fehlens einer Zuwegung oder einheitlichen Nutzung die Möglichkeit zu bejahen, auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen (ebenso VGH München, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 10; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 - KStZ 2013, 55 ; Driehaus, KStZ 2007, 161 ).

    In Fällen der Eigentümeridentität hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, etwaige Hindernisse solcher Art zu beseitigen; ob er davon Gebrauch macht, ist beitragsrechtlich unerheblich (VGH München, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18
    Der Erschließungsvorteil ist jedoch nicht stets auf diese Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise als eine Art letzter Korrekturansatz zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind (sog. Hinterliegergrundstücke; vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 13, vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 34 und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 23).
  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86

    Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18
    Der Kläger ist in der Gemarkung M., Flur ..., Eigentümer der durch die G.-P.-Straße - jeweils als wirtschaftliche Einheit (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1986 - 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 112 f. und vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 4) - erschlossenen Flurstücke 325/4 und 5 sowie 326/6 und 7. Des Weiteren steht das Eckgrundstück 330/10, welches an die G.-P.-Straße und an die F...straße grenzt, in seinem Eigentum.
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18
    Der Kläger ist in der Gemarkung M., Flur ..., Eigentümer der durch die G.-P.-Straße - jeweils als wirtschaftliche Einheit (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1986 - 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 112 f. und vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 4) - erschlossenen Flurstücke 325/4 und 5 sowie 326/6 und 7. Des Weiteren steht das Eckgrundstück 330/10, welches an die G.-P.-Straße und an die F...straße grenzt, in seinem Eigentum.
  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18
    Der Erschließungsvorteil ist jedoch nicht stets auf diese Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise als eine Art letzter Korrekturansatz zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind (sog. Hinterliegergrundstücke; vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 13, vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 34 und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 2 S 1419/12

    Voraussetzungen für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung.

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18
    Der Senat neigt nunmehr dazu, bei Eigentümeridentität von Anlieger- und gefangenem Hinterliegergrundstück ungeachtet des etwaigen Fehlens einer Zuwegung oder einheitlichen Nutzung die Möglichkeit zu bejahen, auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen (ebenso VGH München, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 10; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 - KStZ 2013, 55 ; Driehaus, KStZ 2007, 161 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2020 - 15 A 401/18

    Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei gefangenen Hinterliegergrundstücken;

    vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N.

    vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 -, juris Rn. 28; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 17 Rn. 97 f.; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 27. September 2018 - 15 A 271/16 -, juris Rn. 29; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.12 -, juris Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, juris Rn. 12 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 -, juris Rn. 11.

    Selbst wenn man angesichts der nicht abschließend vom Bundesverwaltungsgericht geklärten Frage des Erschlossenseins im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei gefangenen Hinterliegergundstücken in Fällen der bloßen Eigentümeridentität, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris Rn. 7, 12, in dem nur eine "vorläufige Einschätzung" abgegeben wird, diese vorliegend verneint, wäre der streitige Beitragsbescheid aufzuheben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 2 MB 15/20

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

    Denn bei sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zur Erschließungsanlage haben, kann allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris, Rn. 12; OVG Münster, Beschluss vom 3. März 2020 - 15 A 401/18 -, juris, Rn. 8; Driehaus, aaO, § 17, Rn. 97 f.).

    § 133 Abs. 1 BauGB verlangt mit seinen Tatbestandsmerkmalen "bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen" (Satz 1) bzw. "Bauland" mit der Folge, dass die "Grundstücke ... zur Bebauung anstehen" (Satz 2) nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts bereits bei Entstehung der Beitragspflicht vollauf genügt ist und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris, Rn. 13).

    Schließlich hat es in den Fällen der Eigentümeridentität, d. h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, der Eigentümer regelmäßig selbst in der Hand, durch geeignete Maßnahmen etwaige Hindernisse solcher Art zu beseitigen; ob er davon Gebrauch macht, ist beitragsrechtlich unerheblich (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris, Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 1.19

    Unanwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts im Bereich eines Vorhaben- und

    Vielmehr erschließen die einzelnen Erschließungsanlagen das Grundstück nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeweils nur dann, wenn sie je für sich dem Grundstück die für seine Bebaubarkeit oder vergleichbare beitragsrelevante Nutzbarkeit erforderliche wegemäßige Erschließung vermitteln, so dass bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine von ihnen die anderen hinweggedacht werden müssen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 ; zum Erschlossensein eines bereits durch eine weitere Erschließungsanlage erschlossenen Hinterliegergrundstücks vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 18.09.2019 - 9 B 51.18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Fehlt es an vorrangig maßgeblichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke erschlossen, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - erreicht werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 11 f. und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39; Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 8 f.).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 13, vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 34 und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13; Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2022 - 15 A 2834/17

    Erschließungswirkung; Hinterliegergrundstück; Gewerbegebietszuschlag; Gebot der

    vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, juris Rn. 17 ff., vom 23. Februar 1989- 8 C 78.88 -, juris Rn. 24, vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13, und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 39, sowie Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris Rn. 10, 16.
  • OVG Hamburg, 25.01.2023 - 2 Bf 225/21
    Fehlt es an vorrangig maßgeblichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke erschlossen, die von der Anlage in der für die Nutzung erforderlichen Weise - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - erreicht werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 4.13, BVerwGE 150, 308, Rn. 11 f.; Urt. v. 7.3.2017, 9 C 20.15, BVerwGE 158, 163, Rn. 39; Beschl. v. 6.9.2018, 9 C 8.18, juris Rn. 8 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 2 S 1387/21

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück;

    Mit dem Erschließungsbeitrag wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats der Erschließungsvorteil abgegolten, der in der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks besteht, die durch die Erschließungsanlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit des Grundstücks ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 8; Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 8 ZB 19.1426

    Einziehung eines selbstständigen Geh- und Radweges

    Insoweit sind die erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsätze auf den straßenrechtlichen Anliegerbegriff übertragbar (vgl. auch Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand März 2019, Art. 17 Rn. 2; zur Erschließung von Hinterliegergrundstücken nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Eigentümeridentität vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 6.9.2018 - 9 C 8.18 - juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 2 MB 14/20

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

    Vorab merkt der Senat an, dass ein Hinterliegergrundstück regelmäßig dann als erschlossen anzusehen ist, wenn dieses tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise auf Dauer zur Verfügung steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, juris, Rn. 16; vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 -, juris, Rn. 13 und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris, Rn. 39; noch weitergehend der Vorlagebeschluss des BVerwG vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris, Rn. 12).
  • VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 3105/20

    Heranziehung zur Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag für die

    Mit dem Erschließungsbeitrag wird aber der Erschließungsvorteil abgegolten, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks besteht, die durch die Erschließungsanlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit des Grundstücks ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4/13 - juris, Rn. 11, und Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8/18 - juris, Rn. 8).
  • VG Schleswig, 31.03.2020 - 9 B 34/19

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags in Schleswig-Holstein: Anforderungen des

  • VG Karlsruhe, 23.03.2021 - 12 K 3105/20

    Erschließungsbeitrag; nächstgelegene Anbaustraße; Hinterliegergrundstück;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2023 - 9 S 70.22

    Gefangene /nicht gefangene Hinterliegergrundstücke - Eigentümeridentität von

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