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   BVerwG, 06.10.1975 - II B 13.75   

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BVerwG, 06.10.1975 - II B 13.75 (https://dejure.org/1975,1340)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.1975 - II B 13.75 (https://dejure.org/1975,1340)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 1975 - II B 13.75 (https://dejure.org/1975,1340)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1975 - 2 B 13.75
    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273]; 25, 137 [140]; 27, 248 [251]; 34, 344 [347]) ist es zwar Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch weiterhin ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sei, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]); eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [252]).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1975 - 2 B 13.75
    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273]; 25, 137 [140]; 27, 248 [251]; 34, 344 [347]) ist es zwar Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch weiterhin ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sei, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]); eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [252]).

  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
    Auszug aus BVerwG, 06.10.1975 - 2 B 13.75
    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273]; 25, 137 [140]; 27, 248 [251]; 34, 344 [347]) ist es zwar Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch weiterhin ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sei, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]); eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [252]).

  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1975 - 2 B 13.75
    Ein unzulässiges Überraschungsurteil kann zwar vorliegen, wenn ein Gericht seine Entscheidung allein auf Rechtsgründe stützt, die im gesamten Verfahren nicht erörtert worden und auch nicht offensichtlich sind, und wenn es hierauf die Beteiligten nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hingewiesen hat (vgl. BVerwGE 36, 264 [267]).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1975 - 2 B 13.75
    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273]; 25, 137 [140]; 27, 248 [251]; 34, 344 [347]) ist es zwar Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen.
  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1975 - 2 B 13.75
    Die Beschwerde übersieht, soweit sie sich bei diesem Vorbringen auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 26, 66 (71) [BVerfG 03.06.1969 - 1 BvL 7/68] und dessen Beschluß vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73 - (NJW 1975, 103 [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73]) beruft, daß dieses Gericht dort nur einen Anspruch auf ein faires Verfahren im Strafprozeß anerkannt und dies mit Besonderheiten des Strafverfahrens dahin gehend begründet hat, der Angeklagte dürfe nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm müsse vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen.
  • BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1975 - 2 B 13.75
    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273]; 25, 137 [140]; 27, 248 [251]; 34, 344 [347]) ist es zwar Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen.
  • BVerfG, 23.10.1962 - 2 BvR 74/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Nebenklägers

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1975 - 2 B 13.75
    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273]; 25, 137 [140]; 27, 248 [251]; 34, 344 [347]) ist es zwar Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen.
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1975 - 2 B 13.75
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch weiterhin ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sei, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]); eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [252]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1975 - 2 B 13.75
    Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; und dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 13.03.1973 - 2 BvR 484/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 29.04.1969 - 1 BvR 47/69

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Neuregelung des Berufrechts

  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 50.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

  • BVerwG, 21.10.1977 - 2 B 66.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Ein unzulässiges Überraschungsurteil kann zwar gleichwohl vorliegen, wenn ein Gericht seine Entscheidung allein auf Rechtsgründe stützt, die im gesamten Verfahren nicht erörtert worden sind und auch nicht offensichtlich sind, und wenn es die Beteiligten hierauf nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hingewiesen hat (Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1975 - BVerwG II B 13.75 - mit Hinweis auf BVerwGE 36, 264 [267]).
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