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   BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87   

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BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87 (https://dejure.org/1987,96)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.1987 - 9 C 12.87 (https://dejure.org/1987,96)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 1987 - 9 C 12.87 (https://dejure.org/1987,96)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des Tatsachengerichts - Beweiserhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (227)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85

    Einreiseverbot - Staatenloser - Gewöhnlicher Aufenthalt - Politische Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87
    Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 6.2.1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 15.10.1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38).

    Das dem Gericht dabei zur Bestimmung von Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - a.a.O.; Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen muß, daß die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - a.a.O.).

    Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87
    Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 6.2.1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 15.10.1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38).

    Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 [BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84]).

    Das dem Gericht dabei zur Bestimmung von Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - a.a.O.; Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38).

  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87
    Wenn hier das Berufungsgericht auf das Andauern der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei hingewiesen und mögliche Auswirkungen des Ergebnisses dieser Verhandlungen auf eine etwaige politische Verfolgung der Kläger als zur Zeit "nicht verwertbare Spekulationen" bezeichnet, ist die Ablehnung des Beweisantrages mit dieser Begründung revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, weil die bloß spekulativen Befürchtungen der Kläger selbst nach dem erleichterten Prognosemaßstab (vgl. Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250) und auch unter Einbeziehung der absehbaren Zukunft im Rahmen der Prognose (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27) dem Asylbegehren der Kläger nicht zum Erfolg hätten verhelfen können.
  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87
    Wenn hier das Berufungsgericht auf das Andauern der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei hingewiesen und mögliche Auswirkungen des Ergebnisses dieser Verhandlungen auf eine etwaige politische Verfolgung der Kläger als zur Zeit "nicht verwertbare Spekulationen" bezeichnet, ist die Ablehnung des Beweisantrages mit dieser Begründung revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, weil die bloß spekulativen Befürchtungen der Kläger selbst nach dem erleichterten Prognosemaßstab (vgl. Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250) und auch unter Einbeziehung der absehbaren Zukunft im Rahmen der Prognose (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27) dem Asylbegehren der Kläger nicht zum Erfolg hätten verhelfen können.
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87
    Zur Tauglichkeit eines Beweismittels gehört, daß es geeignet und in der Lage sein muß, zur notwendigen richterlichen Überzeugungsgewißheit vom Vorliegen der Gefahr politischer Verfolgung (vgl. hierzu Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180; Urteil vom 11. November 1986 - BVerwG 9 C 316.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 58) beizutragen.
  • BVerwG, 11.11.1986 - 9 C 316.85

    Asylsuchender - Richterliche Überzeugung - Individuelles Verfolgungsschicksal -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87
    Zur Tauglichkeit eines Beweismittels gehört, daß es geeignet und in der Lage sein muß, zur notwendigen richterlichen Überzeugungsgewißheit vom Vorliegen der Gefahr politischer Verfolgung (vgl. hierzu Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180; Urteil vom 11. November 1986 - BVerwG 9 C 316.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 58) beizutragen.
  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

    Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 und vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4).
  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01

    Beamter - Dienstunfall - Unfallfürsorge - fristgerechte Meldung von Unfallfolgen.

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2; Beschluss vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67).
  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Aus den zuvor genannten Gründen musste sich auch in diese Richtung eine weitere Sachaufklärung der Vorinstanz nicht aufdrängen (vgl. zur Einholung eines Obergutachtens z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31).
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