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   BVerwG, 06.10.2015 - 3 B 9.15   

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BVerwG, 06.10.2015 - 3 B 9.15 (https://dejure.org/2015,31567)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2015 - 3 B 9.15 (https://dejure.org/2015,31567)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 3 B 9.15 (https://dejure.org/2015,31567)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    PBefG § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 10; BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
    Übertragung der Betriebsführung; Linienverkehrsgenehmigung; Linienverkehr; Berufsverkehr; Sonderlinienverkehr; Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung; Betriebsführer; Unternehmer; öffentlich-rechtliche Genehmigung; Erledigung eines Verwaltungsakts auf andere Weise; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    PBefG § 2 Abs. 2 Nr. 3; § 10
    Berufsverkehr; Betriebsführer; Erledigung eines Verwaltungsakts auf andere Weise; Erlöschen der Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung; Erlöschen eines Verwaltungsakts; Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung; Linienverkehr; Linienverkehrsgenehmigung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 PBefG, § 2 Abs 2 Nr 3 PBefG, § 10 PBefG, § 13 Abs 7 PBefG, Art 43 Abs 2 VwVfG BY
    Erlöschen einer Genehmigung der Übertragung zur Betriebsführung; zivilrechtliche Kündigung

  • Wolters Kluwer

    Erledigung der Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 10 PBefG, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG
    Personenbeförderungsrecht: Erledigung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung zur Betriebsführungsübertragung durch Wegfall des zivilrechtlichen Übertragungsvertrages | Zivilrechtlicher Pachtvertrag zur Übertragung der Betriebsführung; Öffentlich-rechtliche Genehmigung ...

  • rewis.io

    Erlöschen einer Genehmigung der Übertragung zur Betriebsführung; zivilrechtliche Kündigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBefG § 2 Abs. 1; PBefG § 2 Abs. 2 Nr. 3
    Erledigung der Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung erledigt und erloschen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 10 PBefG, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG
    Personenbeförderungsrecht: Erledigung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung zur Betriebsführungsübertragung durch Wegfall des zivilrechtlichen Übertragungsvertrages | Zivilrechtlicher Pachtvertrag zur Übertragung der Betriebsführung; Öffentlich-rechtliche Genehmigung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Übertragungsgeschäft gekündigt: Genehmigung zur Übertragung der Betriebsführung erlischt! (VPR 2016, 47)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 128
  • DÖV 2016, 186
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2015 - 3 B 9.15
    Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1987 - 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14 und vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 ).
  • OVG Niedersachsen, 16.09.2004 - 7 LB 3545/01

    Prüfung der künftigen Finanzierung von beantragtem Linienverkehr im Rahmen eines

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2015 - 3 B 9.15
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Übertragung der Betriebsführung vom Inhaber einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 PBefG auf einen Betriebsführer im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt, die zivilrechtlich als Pachtvertrag eingeordnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - VIII ZR 160/85 - VRS 71, 245 = juris Rn. 20 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 - NVwZ-RR 2005, 105).
  • BGH, 04.06.1986 - VIII ZR 160/85

    Verpachtung einer Linienverkehrsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2015 - 3 B 9.15
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Übertragung der Betriebsführung vom Inhaber einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 PBefG auf einen Betriebsführer im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt, die zivilrechtlich als Pachtvertrag eingeordnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - VIII ZR 160/85 - VRS 71, 245 = juris Rn. 20 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 - NVwZ-RR 2005, 105).
  • BVerwG, 31.07.1987 - 5 B 49.87
    Auszug aus BVerwG, 06.10.2015 - 3 B 9.15
    Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1987 - 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14 und vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 ).
  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2015 - 3 B 9.15
    Von einer derartigen Fallgestaltung wird etwa bei betriebsbezogenen Geboten oder Erlaubnissen ausgegangen, wenn der Betrieb eingestellt wird, oder allgemein bei Genehmigungen oder Befreiungen, wenn die Genehmigungspflicht oder das gesetzliche Verbot, von dem freigestellt wird, wegfällt; außerdem im Hinblick auf einen akzessorischen Verwaltungsakt, wenn der Hauptverwaltungsakt, auf den er sich bezieht, seine Wirksamkeit einbüßt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19 f. m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 209 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2015 - 3 B 9.15
    Das bedeutet, dass die gesamten Verpflichtungen, die das Personenbeförderungsgesetz dem Unternehmer auferlegt, auf den Betriebsführer übergehen und von ihm eigenverantwortlich zu erfüllen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 - BVerwGE 127, 42 Rn. 46).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2016 - 10 S 236/16

    Schlichte Ablagerung von Abfällen ist Abfallbeseitigung und nicht

    Allerdings übersieht der Antragsteller, dass eine Erledigung "auf andere Weise" nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 06.10.2015 - 3 B 9.15 - NVwZ-RR 2016, 128 Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 4 A 1381/18

    Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 = juris, Rn. 19 f., und Beschluss vom 6.10.2015 - 3 B 9.15 -, juris, Rn. 7.
  • VG Berlin, 07.11.2023 - 4 K 536.22

    Investitionsprüfung: Erwerb eines Anteils an der PCK Raffinerie in Schwedt gilt

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in einer Konstellation angenommen, in der die zivilrechtliche Rechtslage durch rechtskräftiges Urteil geklärt war (Beschluss vom 6. Oktober 2015 - BVerwG 3 B 9.15 - juris).
  • VGH Hessen, 10.03.2022 - 9 B 1348/20

    Windpark Constantia Forst II bei Gründau und Wächtersbach kann gebaut werden

    Zutreffend geht der Antragsgegner weiter davon aus, dass sich mit dem Wegfall einer Lage, in der ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht wird, die hierauf gestützte Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG erledigt (näher zum Wegfall des Regelungsobjekts BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 B 9/15 -, zit. nach juris Rn. 7 m. w. N.).
  • VG Gelsenkirchen, 09.06.2020 - 9 K 638/16

    Aufhebung eines Mietverhältnisses; Erledigung;

    BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 B 9/15 -, juris Rn. 7 m.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49/87 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3/11 -, juris Rn. 19; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 43 Rn. 212.

    So für den Fall der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG erforderlichen Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung durch zivilrechtliches Pachtverhältnis BVerwG, Beschluss vom 06. Oktober 2015 - 3 B 9/15 -, Rn. 7 f., juris.

  • VG Köln, 18.09.2017 - 18 K 777/17

    Taxiunternehmen; Genehmigungsübertragung; Genehmigung; verdienter Altkonzessionär

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.10.2015 - 3 B 9.15 -, NVwZ-RR 2016, 128 = juris Rn. 12;.
  • VGH Bayern, 08.07.2021 - 15 CS 21.1642

    Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung einer Baueinstellungsverfügung

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Annahme einer Erledigung auf sonstige Weise nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt ist, da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Sachverhalt knüpft (BVerwG, B.v. 6.10.2015 - 3 B 9.15 - NVwZ-RR 2016, 128 = juris Rn. 7).
  • VG Düsseldorf, 24.08.2023 - 6 K 5533/21
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 B 9.15, juris Rn. 12, und Urteil vom 9. Juni 2021 - 8 C 32.20, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2017 - 13 B 1187/17, juris Rn. 6, und Urteil vom 6. Oktober 2020 - 13 A 1680/18, juris Rn. 52 ff., 58.
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