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BVerwG, 06.11.1959 - I C 204.58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger - Wiederholte Beanstandung der Gutachtertätigkeit eines Sachverständigen für Hausrat und Mobiliar - Vorbehalten des Widerrufs im Zeitpunkt der öffentlichen Bestellung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1960, 690
- DVBl 1960, 606
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 17.01.1958 - VII C 23.57
Rechtsstaatliche Bedenken bzgl. der Ermächtigung i.S.d. § 11 Verordnung über die …
Auszug aus BVerwG, 06.11.1959 - I C 204.58
Der Widerruf darf nicht auf sachfremde Motive gestützt und nicht ohne im Sinne des Gesetzes liegende wichtige Gründe verfügt werden (BVerwGE 6, 119 [127]). - BVerwG, 29.05.1957 - I C 212.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 06.11.1959 - I C 204.58
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1957 (BVerwGE 5, 95 [BVerwG 29.05.1957 - I C 212/54]) ausgesprochen, daß § 36 GewO dem einzelnen Gewerbetreibenden ein Recht auf Beeidigung und öffentliche Anstellung nicht einräumen wollte und daß auch Art. 12 Abs. 1 GG keinen solchen Rechtsanspruch geschaffen hat. - BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
Auszug aus BVerwG, 06.11.1959 - I C 204.58
Da die öffentliche Anstellung keine Berufszulassung darstellt, erübrigt sich ein Eingehen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377), nach dem auch Berufe mit staatlicher Bindung von Art, 12 Abs. 1 GG erfaßt werden.
- BVerwG, 16.01.2007 - 6 C 15.06
Allgemeine Beeidigung, allgemeine Verwaltungsvorschrift, Berufsregelung, …
Mit der Beeidigung wird also nicht wesentlich anders als mit der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO (dazu Urteile vom 6. November 1959 - BVerwG 1 C 204.58 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 2 S. 8 und vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9 S. 2) der beeidigten Person eine besondere Qualifikation zuerkannt. - BVerwG, 27.06.1974 - I C 10.73
Sachliche Voraussetzungen der Sachverständigenordnung (SachVO) für den Widerruf …
Die Ungewißheit wurde dadurch hervorgerufen, daß einerseits die neue Fassung des Gesetzes das Wort "nur" enthält und andererseits nicht klar ersichtlich ist, ob der Gesetzgeber damit die bisherige Rechtspraxis ablehnte, die zwischen der Rücknahme nach § 53 GewO und dem gesetzlich nicht geregelten Widerruf der Bestellung unterschied (Preußisches OVG, Urteil vom 3. März 1927 [OVG Bd. 81, 399 = GewArch. Bd. 25, 68 mit Anm. von Rohrscheidt]; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1959 - BVerwG I C 204.58 - [GewArch. 1960, 183 = NJW 1960, 690 [BVerwG 06.11.1959 - I C 204/58]]). - BVerwG, 08.10.1976 - 1 B 44.76
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg mit dem Vorbringen haben, das Berufungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1959 (NJW 1960, 690 f. [BVerwG 06.11.1959 - I C 204/58]) ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2) Zu Unrecht geht dieses Beschwerdevorbringen des Klägers von der Annahme aus, im Berufungsurteil sei "konkludent ... ausgeführt, daß dann, wenn ein Widerrufsvorbehalt in zulässiger Weise erfolgt sei, die Behörde in ihrer Entschließung völlig frei sei". - BVerwG, 26.05.1964 - I C 43.61
Anerkennung landwirtschaftlicher Sachverständiger für Betriebsbewertungen in …
Der Senat hat dementsprechend schon mehrfach ausgesprochen, daß auch der Widerruf der öffentlichen Bestellung eines vereidigten Sachverständigen nicht ohne im Sinn des Gesetzes liegende wichtige Gründe verfügt werden darf (Urteil vom 6. November 1959 - BVerwG I C 204.58 -, Beschluß vom 6. Juni 1963 - BVerwG I B 11.63 - vgl. auch Urteil vom 20. November 1959 - BVerwG I C 78.56 -). - BVerwG, 06.06.1963 - I B 11.63 Aus dem Charakter der Bestellung als einer Ermessensentscheidung folgt nicht nur, daß die Anstellungsbehörde sich ihren Widerruf vorbehalten darf, was der Senat in einem Urteil vom 6. November 1959 (NJW 1960 S. 690) ausdrücklich als zulässig anerkannt hat, sondern ebenso, daß die Bestellung auch zeitlich beschränkt werden kann.