Rechtsprechung
   BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1191
BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94 (https://dejure.org/1995,1191)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.1995 - 2 C 21.94 (https://dejure.org/1995,1191)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 1995 - 2 C 21.94 (https://dejure.org/1995,1191)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,1191) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Richterberufung - Richtergesetz - Richterwahlausschuss - Ministerentscheidung - Prüfung im Einzelfall - Eignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 371
  • MDR 1996, 647
  • NJ 1996, 434
  • DVBl 1996, 515
  • DÖV 1996, 559
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91

    Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94
    Andererseits folgte das DDR-RiG dem Prinzip der Diskontinuität insoweit, als es eine "Überleitung" bestehender richterlicher Beschäftigungsverhältnisse in rechtsstaatliche Richterverhältnisse strikt vermied; statt dessen sah es vor, daß die noch tätigen Richter bei gegebener Eignung wie außenstehende Bewerber neu zu berufen seien, und zwar in ein Richterverhältnis auf Probe oder auf Zeit (Beschluß des BVerfG vom 8. Juli 1992 - BVerfGE 87, 68, 82).

    Richter in der ehemaligen DDR befanden sich, wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 87, 68, 86 ff. unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 1991 - a.a.O. ausführt, nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, sondern in einem sozialistischen Arbeitsverhältnis.

    Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 87, 68, 85 ff.).

    Da der Einigungsvertrag eine "Überleitung" bestehender richterlicher Beschäftigungsverhältnisse in rechtsstaatliche Richterverhältnisse vermeidet und statt dessen vorsieht, die noch tätigen Richter bei gegebener Eignung in ein Richterverhältnis zu berufen (BVerfGE 87, 68, 82 ff.) - und insoweit von den Regelungen für die Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung der DDR und die Soldaten der Nationalen Volksarmee (vgl. Anlage I, Kapitel XIX des Einigungsvertrages) abweicht - hat der Richterwahlausschuß in einer Einzelfallprüfung eine Eignungsprognose abzugeben.

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94
    - Die Grundsätze zur Begründung von Prüfungsentscheidungen (vgl. u. a. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - (BVerwGE 91, 262, 268 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Nr. 307)) sind vorliegend nicht anwendbar.
  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit der richterlichen Tätigkeit in der DDR Werthaltungen und Verhaltensmuster verbunden waren, die den in Art. 33 Abs. 2 GG vorausgesetzten widersprechen (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - (DVBl 1995, 789, 791) [BVerfG 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93] zur Kündigung eines Polizeibeamten).
  • BVerwG, 23.05.1984 - 2 C 41.81

    Nachzahlungforderung aus dem Ruhegehalt eines Beamten - Begrenzung des zeitlichen

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94
    Der hiernach für das Revisionsverfahren allein maßgebliche Ablehnungsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz unterliegt der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht, d. h. das Revisionsgericht ist nicht daran gebunden, daß die Vorinstanz diesen Bescheid nicht als ablehnenden Verwaltungsakt des Ministeriums der Justiz ausgelegt hat (vgl. Urteil vom 23. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.81 - (Buchholz 316 § 51 Nr. 14)).
  • BVerfG, 06.06.1988 - 2 BvR 111/88

    Grenzen der politischen Meinungsfreiheit des Richters

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94
    Die entscheidende Beteiligung des Richterwahlausschusses in dem Verfahren über die Berufung der Richter der ehemaligen DDR in ein Richterverhältnis nach dem Grundgesetz soll nach der gesetzgeberischen Intention nicht nur die Gewähr für angemessene Ergebnisse in der Sache bieten, sondern zugleich zur Akzeptanz der Entscheidung in der Bevölkerung beitragen; denn die Überzeugungskraft richterlicher Entscheidungen "stützt sich in hohem Maße auch auf das Vertrauen, das den Richtern von der Bevölkerung entgegengebracht wird" (BVerfG, Beschluß vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - (DÖD 1988, 210, 211)).
  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94
    Ungeachtet dieser Bindungswirkung handelt es sich um einen bloßen Mitwirkungsakt des Richterwahlausschusses für den Ablehnungsbescheid des Ministers der Justiz und unterliegt der Inzidentprüfung im Prozeß des Bewerbers gegen diesen Verwaltungsakt (Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 (271) [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 29/83] = Buchholz 238.5 § 4 Nr. 3; vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1967 - BVerwG 6 C 73.64 - (BVerwGE 26, 31 = Buchholz 232 § 95 Nr. 1) zur Inzidentprüfung der den Dienstherrn bindenden negativen Entscheidung des Bundespersonalausschusses im Prozeß des Bewerbers gegen den Dienstherrn).
  • BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64

    Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94
    Ungeachtet dieser Bindungswirkung handelt es sich um einen bloßen Mitwirkungsakt des Richterwahlausschusses für den Ablehnungsbescheid des Ministers der Justiz und unterliegt der Inzidentprüfung im Prozeß des Bewerbers gegen diesen Verwaltungsakt (Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 (271) [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 29/83] = Buchholz 238.5 § 4 Nr. 3; vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1967 - BVerwG 6 C 73.64 - (BVerwGE 26, 31 = Buchholz 232 § 95 Nr. 1) zur Inzidentprüfung der den Dienstherrn bindenden negativen Entscheidung des Bundespersonalausschusses im Prozeß des Bewerbers gegen den Dienstherrn).
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 546/91

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Fortführung der Tätigkeit von Richtern

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94
    Die Vorschriften des Einigungsvertrages und des Richtergesetzes der DDR sehen Richter, die früher in der ehemaligen DDR Dienst getan haben, nicht generell als ungeeignet an, in dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland das Amt eines Richters auszuüben (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 546, 547/91 - (DVBl 1991 S. 1139)).
  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 1.96

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Neuberufung eines Richters der ehemaligen

    Schlägt der Justizminister einen Bewerber nicht zur Berufung vor, so bedarf es keiner Beschlußfassung des Richterwahlausschusses; ein gleichwohl zugunsten des Bewerbers gefaßter Beschluß ist als Empfehlung an den Minister nicht bindend (im Anschluß an Urteile vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - [BVerwGE 99, 371] und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 18.95 -).«.

    Er ist lediglich an negative Beschlüsse des Richterwahlausschusses gebunden mit der Folge, daß er einen Bewerber nicht ohne Zustimmung des Ausschusses in ein Richteramt berufen darf; das folgt aus § 12 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik - DDR-RiG - vom 5. Juli 1990 (GBl I S. 637) in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - ORWA - vom 22. Juli 1990 (GBl I S. 904), die beide nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) zum Einigungsvertrag - EV - vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) insoweit fortgelten (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - [BVerwGE 99, 371] im Anschluß an BVerwGE 70, 270 f., m.w.N.).

    Das entspricht dem vom DDR-RiG gewählten Prinzip der Diskontinuität, nach dem es eine "Überleitung" bestehender richterlicher Beschäftigungsverhältnisse in rechtsstaatliche Richterverhältnisse strikt vermied und statt dessen vorsah, die noch tätigen Richter bei gegebener Eignung wie außenstehende Bewerber neu zu berufen, und zwar in ein Richterverhältnis auf Probe oder auf Zeit (vgl. BVerfGE 87, 68 [82]; BVerwGE 99, 371 [374]).

    Die dabei zu beachtenden Maßstäbe hat der Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 6. November 1995 (BVerwGE 99, 371) in bezug auf den Richterwahlausschuß und im Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 18.95 - in bezug auf den Minister/Senator bei Unterbleiben eines Vorschlages an den Richterwahlausschuß im einzelnen dargelegt.

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 2.96

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Berufung eines Staatsanwalts der ehemaligen

    Dieser Beschluß ist gerichtlich nicht selbständig anfechtbar, sondern im Rahmen einer Anfechtung der Entscheidung des Ministers zu überprüfen (im Anschluß an BVerwGE 99, 371).

    Diese sind nach den in BVerwGE 99, 371 ausgesprochenen Maßstäben auf den rechtmäßigen Gebrauch der dem Ausschuß zustehenden Beurteilungsermächtigung zu prüfen.«.

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - (BVerwGE 99, 371) im Hinblick auf Beschlüsse eines Richterwahlausschusses über die Berufung ehemaliger DDR-Richter entschieden und im einzelnen begründet.

    Diese hat es in Übereinstimmung mit den Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - (a.a.O.) herausgearbeitet.

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94

    Amtsenthebung einer Notarin

    Denn die früheren Richter der DDR wurden ohne typisierende Ausnahmen nach Rechtsprechungssparten übernommen, soweit sie sich nicht durch ihr Verhalten als ungeeignet für eine richterliche Tätigkeit in einem Rechtsstaat erwiesen haben (vgl. BVerfGE 92, 140, 154; BVerfG DVBl 1991, 1139; BVerwG, Urteil vom 6. November. 1995 - 2 C 21.94 - zum Abdruck in BVerwGE bestimmt).

    Abgesehen davon, daß die DDR-Richter weder persönlich noch sachlich unabhängig waren (vgl. dazu eingehend BVerwG, Urteil vom 6. November 1995 - 2 C 21.94 - zum Abdruck in BVerwGE bestimmt), steht einer solchen Schlußfolgerung entgegen, daß die durch die Einmaligkeit der Wiedervereinigung bestimmten Zielsetzungen des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter wesentlich verschieden sind von den Grundgedanken der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungsprivilegierungen eines Richters.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.2007 - 10 B 10457/07

    Präsidentenstelle: Unterlegener Mitbewerber legt Beschwerde ein

    Dieses Mehrheitsverständnis gilt auch für die Beschlussfassung des Richterwahlausschusses ungeachtet der Tatsache, dass dieser zur internen Mitwirkung an einer in einem individuellen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu treffenden Verwaltungsentscheidung berufen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 6. November 1995, BVerwGE 99, 371 und 19. Juni 1997, BVerwGE 105, 89; HessVGH, Urteil vom 20. Dezember 1989, DVBl. 1990, 306; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Januar 1999, NVwZ-RR 1999, 417).
  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 33.95

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Berufung eines Staatsanwalts der ehemaligen

    Diese sind nach den in BVerwGE 99, 371 ausgesprochenen Maßstäben auf den rechtmäßigen Gebrauch der dem Ausschuß zustehenden Beurteilungsermächtigung zu prüfen (wie BVerwG 2 C 2.96).

    Es hätte die Entscheidung des Staatsanwaltsberufungsausschusses als verfahrensinternen Mitwirkungsakt nur inzidenter im Rahmen des Bescheides des Justizministeriums vom 11. Juni 1991 prüfen dürfen und müssen (so entschieden für die Entscheidung des Richterwahlausschusses im Urteil vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - <BVerwGE 99, 371>).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - (a.a.O. S. 377 f.) ausgeführt, daß die entscheidende Beteiligung des Richterwahlausschusses nicht nur die Gewähr für angemessene Ergebnisse in der Sache bietet, sondern zugleich zur Akzeptanz der Entscheidung in der Bevölkerung beitragen soll.

    Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht die rechtlichen Vorgaben zur Entscheidungskompetenz des Staatsanwaltsberufungsausschusses, die diesem eingeräumte Beurteilungsermächtigung und die materiellrechtliche Festlegung des Bewertungsmaßstabes und die Vorgaben des Einigungsvertrages zu beachten haben, wie sie vom erkennenden Senat für den Richterwahlausschuß im Urteil vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - (a.a.O.) dargelegt sind.

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 34.95

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Neuberufung eines Richters der ehemaligen

    Schlägt der Justizminister einen Bewerber nicht zur Berufung vor, so bedarf es keiner Beschlußfassung des Richterwahlausschusses; ein gleichwohl zugunsten des Bewerbers gefaßter Beschluß ist als Empfehlung an den Minister nicht bindend (im Anschluß an Urteile vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - <BVerwGE 99, 371> und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 18.95 - wie BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 1.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Es hätte die Entscheidung des Richterwahlausschusses als verfahrensinternen Mitwirkungsakt nur inzidenter im Rahmen des Bescheides des Justizministeriums vom 1. Juli 1991 prüfen dürfen und müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - <BVerwGE 99, 371 [BVerwG 06.11.1995 - 2 C 21/94]).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. November 1995 (a.a.O. S. 377 f.) ausgeführt, daß die entscheidende Beteiligung des Richterwahlausschusses nicht nur die Gewähr für angemessene Ergebnisse in der Sache bietet, sondern zugleich zur Akzeptanz der Entscheidung in der Bevölkerung beitragen solle.

    Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht die rechtlichen Vorgaben zur Entscheidungskompetenz des Justizministers, die diesem eingeräumte Beurteilungsermächtigung und die materiellrechtliche Festlegung des Bewertungsmaßstabes sowie die Vorgaben des Einigungsvertrags zu beachten haben, wie sie vom erkennenden Senat im Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 1.96 - unter Bezugnahme auf die Urteile vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - (a.a.O.) und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 18.95 dargelegt sind.

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 35.95

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Berufung eines Staatsanwalts der ehemaligen

    Es hätte die Entscheidung des Staatsanwaltsberufungsausschusses als verfahrensinternen Mitwirkungsakt nur inzidenter im Rahmen des Bescheides des Justizministeriums vom 16. Juli 1991 prüfen dürfen und müssen (so entschieden für die Entscheidung des Richterwahlausschusses im Urteil vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - [BVerwGE 99, 371]).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - (a.a.O. S. 377 f.) ausgeführt, daß die entscheidende Beteiligung des Richterwahlausschusses nicht nur die Gewähr für angemessene Ergebnisse in der Sache bietet, sondern zugleich zur Akzeptanz der Entscheidung in der Bevölkerung beitragen solle.

    Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht die rechtlichen Vorgaben zur Entscheidungskompetenz des Staatsanwaltsberufungsausschusses, die diesem eingeräumte Beurteilungsermächtigung und die materiellrechtliche Festlegung des Bewertungsmaßstabes und die Vorgaben des Einigungsvertrags zu beachten haben, wie sie vom erkennenden Senat für den Richterwahlausschuß im Urteil vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - (a.a.O.) dargelegt sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2001 - 1 B 1146/01

    Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats i.R.d. Bestellung eines

    vgl. auch hier zu vergleichbaren Fragen im Zusammenhang mit Richterwahlausschüssen: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 -, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 6. November 1997 - 2 C 21.94 -, BVerwGE 99, 371 = Buchholz 236.2 § 9 Nr. 2 = DÖV 1996, 559 = DVBl. 1996, 515 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES A II 1.5 Nr. 27, und vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 -, a.a.O.
  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 22.96

    Voraussetzungen für die Berufung in ein Richteramt nach dem Grundgesetz -

    Er ist lediglich an negative Beschlüsse des Richterwahlausschusses gebunden mit der Folge, daß er einen Bewerber nicht ohne Zustimmung des Ausschusses in ein Richteramt berufen darf; das folgt aus § 12 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik - DDR-RiG - vom 5. Juli 1990 (GBl I S. 637) in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - ORWA - vom 22. Juli 1990 (GBl I S. 904), die beide nach Anl. I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) zum Einigungsvertrag - EV - vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) insoweit fortgelten (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 1995 - BVerwG 2 C 21.94 - <BVerwGE 99, 371> im Anschluß an BVerwGE 70, 270 f., m.w.N.).

    Das entspricht dem vom DDR-RiG gewählten Prinzip der Diskontinuität, nach dem es eine "Überleitung" bestehender richterlicher Beschäftigungsverhältnisse in rechtsstaatliche Richterverhältnisse strikt vermied und statt dessen vorsah, die noch tätigen Richter bei gegebener Eignung wie außenstehende Bewerber neu zu berufen, und zwar in ein Richterverhältnis auf Probe oder auf Zeit (vgl. BVerfGE 87, 68 ; BVerwGE 99, 371 [BVerwG 06.11.1995 - 2 C 21/94]).

    Die dabei zu beachtenden Maßstäbe hat der Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 6. November 1995 (BVerwGE 99, 371) in bezug auf den Richterwahlausschuß und im Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 18.95 - in bezug auf den Minister/Senator bei Unterbleiben eines Vorschlags an den Richterwahlausschuß im einzelnen dargelegt.

  • VG Berlin, 06.04.2016 - 24 K 238.15

    Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde

    Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Beurteilungsspielraum bei Zulassungsentscheidungen mit prüfungsähnlicher Bewertung der Eignung nur in bestimmten Einzelfällen zugelassen (BVerwGE 72, 195, 2000 (Börsenhandel), BVerwGE 59, 213, 216 (Berufsbefähigung durch Architektenausschuss; BVerwGE 99, 371, 377 (Überprüfung der Juristen durch Richterwahlausschüsse)).
  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 24.96

    Richterwahl - Ablehnung eines Bewerbers durch den Richterwahlausschuß -

  • BVerwG, 14.11.1996 - 2 B 51.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versagen einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens durch den Richterwahlausschuss

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 18.95

    Nichtübernahme eines früheren DDR-Richters wegen Mitwirkung an "Republikflucht"

  • BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 4.95

    Richter der ehemaligen DDR - Berufung in das Richterverhältnis des Freistaates

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.1998 - 2 L 76/97

    Entlassung, Stasi-Tätigkeit

  • BVerwG, 16.12.1996 - 2 B 26.96

    Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit - Teilnahme von Mitarbeitern

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht