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   BVerwG, 06.11.2018 - 2 B 10.18   

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BVerwG, 06.11.2018 - 2 B 10.18 (https://dejure.org/2018,44650)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 (https://dejure.org/2018,44650)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 2018 - 2 B 10.18 (https://dejure.org/2018,44650)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Ruhensregelung im Soldatenversorgungsrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; SVG § 94b; SVG § 96
    Anwendung einer Ruhensregelung auf eine einem Berufssoldaten zugeflossenen Abfindung aus einem Versorgungsfonds der NATO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2018 - 2 B 10.18
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - (BVerfGE 145, 249) entschieden, dass die fragliche Ruhensregelung weder den Grundsatz der amtsangemessenen lebenslangen Vollversorgung verletzt noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. § 33 Abs. 5 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (a.a.O. Rn. 20) ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten nicht streitig ist und auch im Übrigen nicht in Frage steht, dass die Kapitalabfindung den Normtatbestand des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG 1987/1989 erfüllt.

    Die Beschwerde hat keine Rechtssätze des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - (Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8) - das im Übrigen nicht Normen des Soldatenversorgungsgesetzes, sondern solche des Beamtenversorgungsgesetzes betrifft und im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a.a.O.) zu lesen ist - und des Berufungsgerichts benannt und dementsprechend auch keine Differenz zwischen ihnen aufgezeigt.

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2018 - 2 B 10.18
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2018 - 2 B 10.18
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2018 - 2 B 10.18
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11

    Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2018 - 2 B 10.18
    Die Beschwerde hat keine Rechtssätze des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - (Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8) - das im Übrigen nicht Normen des Soldatenversorgungsgesetzes, sondern solche des Beamtenversorgungsgesetzes betrifft und im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a.a.O.) zu lesen ist - und des Berufungsgerichts benannt und dementsprechend auch keine Differenz zwischen ihnen aufgezeigt.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2019 - 4 S 861/18

    Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung zur

    Der Senat folgt der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert für den sogenannten Teilstatus (Beschlüsse vom 10.04.2017 - 2 B 37.16 - und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, jeweils Juris).

    Der Senat folgt damit der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert für den sogenannten Teilstatus (Beschlüsse vom 10.04.2017 - 2 B 37.16 - und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, jeweils Juris).

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 18.19

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen

    Sinn dieser spezielleren Übergangsvorschrift ist es, den jährlichen Satz für die zeitbezogene Berechnung des Mindestruhensbetrags im Rahmen von § 56 BeamtVG an den sich aus den Übergangsregelungen des § 85 BeamtVG ergebenden Ruhegehaltssatz anzupassen (vgl. zur wortgleichen Regelung des Soldatenversorgungsgesetzes BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 2 B 10.18 - Buchholz 449.4 § 94b SVG Nr. 1 Rn. 16).

    Außerdem gibt es hierfür angesichts des Normzwecks kein Bedürfnis (so zur Parallelregelung des SVG BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 2 B 10.18 - Buchholz 449.4 § 94b SVG Nr. 1 Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17

    Versorgungsbezüge - Antrag auf Zulassung der Berufung

    Zwar ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 85 Abs. 6 BeamtVG und des § 69 c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG, dass § 85 Abs. 6 BeamtVG die speziellere Regelung für den Fall ist, dass der Ruhegehaltssatz auf der Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG beruht (so zu den wortgleichen Regelungen in §§ 94 b, 96 SVG: BVerwG, Beschluss vom 6.11.2018 - BVerwG 2 B 10.18 -, juris Rn. 14 ff.; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018 - 14 B 18.478 -, juris Rn. 16).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, seine bisherigen Entscheidungen seien "im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) zu lesen" (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2018, a. a. O., Rn. 20).

    Seine Rechtsprechung betreffend die Regelungen in § 56 BeamtVG 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht - im Gegensatz zu seiner Rechtsprechung betreffend § 56 BeamtVG 1992 - nicht ausdrücklich aufgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2018, a. a. O., Rn. 20), so dass sie weiterhin zu beachten ist.

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 5.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

    Sinn dieser spezielleren Übergangsvorschrift ist es, den jährlichen Satz für die zeitbezogene Berechnung des Mindestruhensbetrags im Rahmen von § 55b SVG an den sich aus den Übergangsregelungen des § 94b SVG ergebenden Ruhegehaltssatz anzupassen (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 2 B 10.18 - Buchholz 449.4 § 94b SVG Nr. 1 Rn. 16).

    Außerdem gibt es hierfür angesichts des Normzwecks kein Bedürfnis (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 2 B 10.18 - Buchholz 449.4 § 94b SVG Nr. 1 Rn. 16).

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 7.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

    Sinn dieser spezielleren Übergangsvorschrift ist es, den jährlichen Satz für die zeitbezogene Berechnung des Mindestruhensbetrags im Rahmen von § 55b SVG an den sich aus den Übergangsregelungen des § 94b SVG ergebenden Ruhegehaltssatz anzupassen (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 2 B 10.18 - Buchholz 449.4 § 94b SVG Nr. 1 Rn. 16).

    Außerdem gibt es hierfür angesichts des Normzwecks kein Bedürfnis (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 2 B 10.18 - Buchholz 449.4 § 94b SVG Nr. 1 Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2021 - 10 B 5.21

    Abgrenzung von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG und § 85 Abs. 6 BeamtVG; Relevanz

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2018 - BVerwG 2 B 10.18 - (juris Rn. 14-16, [unter Ergänzung der Parallelnormen des BeamtVG durch den erkennenden Senat]), in welchem zu den sachgleichen Regelungen in § 96 Abs. 5 und § 94b Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - ausgeführt wird:.

    Die betreffende Verweisung bestimmt nach dem oben zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2018 - BVerwG 2 B 10.18 - vielmehr insgesamt den Anwendungsvorrang des § 85 Abs. 6 BeamtVG und knüpft ihn an die - hier nicht erfüllte - Voraussetzung, dass sich auch der Ruhegehaltssatz nach § 85 BeamtVG bestimmt.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2019 - 4 S 1238/17

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vor Eintritt in das Beamtenverhältnis

    Der Senat hat sich der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert für den sogenannten Teilstatus (Beschlüsse vom 10.04.2017 - 2 B 37.16 - und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, jeweils Juris) mit Beschluss vom 06.02.2019 (- 4 S 861/18 -, Juris) angeschlossen.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2020 - 4 S 1749/20

    Kein Anspruch auf Altersgeld nach Rechtskraft eines Strafurteils wegen

    Der Streitwert bemisst sich gemäß § 42 Abs. 1 GKG nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten wiederkehrenden Leistung, hier der Differenz zwischen Altersgeld- und Rentenansprüchen (2.001,54 EUR x 36) (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.07.2017 - 2 KSt 1.17 -, Juris Rn. 4 und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, Juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 06.02.2019 - 4 S 861/18 -, Juris Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 25.04.2019 - 14 BV 17.2352 -, Juris Rn. 49).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - 1 A 227/18
    Namentlich kann der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht allerdings in jüngerer Zeit - jeweils ohne Auseinandersetzung mit den bisher von ihm angeführten Argumenten - entschieden hat, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017- 2 B 35/17 -, juris, Rn. 10, vom 19. Juli 2017- 2 KSt 1.17 -, juris, Rn. 4 ff., und vom 6. November 2018 - 2 B 10.18 -, juris, Rn. 21; dem folgend: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2017- 2 O 21/16 -, juris, Rn. 6, Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2018 - 2 A 168/16 -, juris, Rn. 43, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Februar 2019- 4 S 861/18 -, und Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 1 E 1341/17 -, juris, Rn. 6 ff., konkret nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG berechnet werden.
  • VG München, 25.09.2019 - M 21a K 18.3250

    Zu berücksichtigende Regelungskonzepte bei der Berechnung des Ruhegehaltes

    Für den Fall, dass der Ruhegehaltssatz - wie vorliegend - auf der Anwendung des § 94b Abs. 1 SVG beruht, ist § 94b Abs. 5 SVG gegenüber § 96 Abs. 5 SVG die speziellere Regelung mit der Folge, dass für ein Günstigkeitsprinzip wie in § 96 Abs. 5 SVG kein Raum ist (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 6.11.2018 - 2 B 10/18 - juris).

    § 94b Abs. 5 Satz 4 SVG bezieht ausdrücklich auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung in dieses Regelungskonzept ein, indem er ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Ruhensbetrags anordnet (BVerwG, B.v. 6.11.2018 - 2 B 10/18 - juris).

  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276

    Ruhen des Versorgungsanspruchs bei Kapitalbetragszahlungen durch über- oder

  • VG Karlsruhe, 10.12.2020 - 10 K 11060/18

    Anerkennung von im Wege der so genannten "Aufbauhilfe" im ehemaligen

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 5 LB 125/20

    Erschwerniszulage; Teilstatusrechtsprechung

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572

    Deutsche Soldatenversorgung

  • VG Aachen, 27.06.2019 - 1 K 6312/17

    Ruhensregelung; Kapitalabfindung; Wiederaufgreifen; Ermessen; Endzeitpunkt;

  • VG Schleswig, 07.01.2020 - 12 A 202/17

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Aufzehrung der Kapitalabfindung

  • VG München, 23.10.2019 - M 21b K 18.731

    Zum Ruhen der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung

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