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   BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20   

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https://dejure.org/2020,43468
BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20 (https://dejure.org/2020,43468)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2020 - 6 B 32.20 (https://dejure.org/2020,43468)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 2020 - 6 B 32.20 (https://dejure.org/2020,43468)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-Infrastrukturen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ; VwVfG § 36 Abs. 2
    Erforderlichkeit eines Sachzusammenhangs zu den gemäß der Vergabeentscheidung zur Vergabe stehenden Frequenzen bei der Auferlegung von Versorgungsverpflichtungen; Beziehen des Versorgungsgrads auf die zur Vergabe stehenden Frequenzen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe von Frequenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 300/19

    5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20
    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in seinem ausdrücklich in Bezug genommenen, in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes erlassenen Beschluss vom 14. März 2019 - 9 L 300/19 [ECLI:DE:VGK:2019:0314.9L300.19.00] - (nrwe.de Rn. 63) ausgeführt, dass sich die Bestimmung des Versorgungsgrads nicht allein - das heißt: zumindest aber auch - auf die zur Vergabe stehenden Frequenzen beziehen müsse.

    Dass die hier zur Vergabe stehenden Frequenzen in den Bereichen von 2 GHz und 3, 6 GHz jedenfalls auch zur Erfüllung der in der streitgegenständlichen Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 auferlegten Versorgungsverpflichtungen eingesetzt werden können, hat das Verwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Beschluss vom 14. März 2019 - 9 L 300/19 - (nrwe.de Rn. 53) in tatsächlicher Hinsicht unter Verweis auf eine einschlägige Passage in der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur (dort Rn. 257) festgestellt.

    Zum einen widersprächen die im Tenor der streitgegenständlichen Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur unter III.4.3 bis 11 ausgeworfenen Versorgungsverpflichtungen inhaltlich nicht den Frequenzzuteilungen, mit denen vormalige Vergabeverfahren zum Abschluss gebracht worden seien, diese blieben vielmehr unberührt (ebenso bereits der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem vorangegangenen Eilverfahren vom 14. März 2019 - 9 L 300/19 - nrwe.de Rn. 78 ff.).

    Denn das Verwaltungsgericht hat in seiner für den Senat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bindenden Auslegung der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur festgestellt, dass diese einen Kontrahierungszwang gerade nicht auferlegt (UA S. 76, 81 und 94; ebenso ganz deutlich der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem vorangegangenen Eilverfahren vom 14. März 2019 - 9 L 300/19 - nrwe.de Rn. 288).

    Indes wendet sich das Verwaltungsgericht in der bezeichneten Passage der Entscheidungsgründe seines Urteils gegen den Vorwurf der Klägerin, es habe in seinem Beschluss vom 14. März 2019 - 9 L 300/19 - (nrwe.de) in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die genannten Differenzierungen zur Frage des Regelungsgehalts der Verhandlungsgebote übergangen.

    Die Beschwerde trägt vor, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 14. März 2019 - 9 L 300/19 - in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (nrwe.de Rn. 371 ff.) den Rechtssatz aufgestellt, dass nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG der Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei.

  • BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17

    Anschlussbeschwerde; Aufklärungspflicht; Bindungswirkung; Darlegung;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20
    Die Rüge eines Verstoßes gegen die genannten verfahrensrechtlichen Gewährleistungen bei der Behandlung von förmlichen Beweisanträgen (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 37 ff. und vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u.a. [ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B40.17.0] - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30) erfordert die substantiierte Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet, wobei für die Beurteilung jeweils die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz zu Grunde zu legen ist.

    Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u.a. -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30).

  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20
    Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision mangels Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 [ECLI:DE:BVerwG:2011:020211B6B37.10.0] - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 Rn. 11).
  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20
    Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision mangels Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 [ECLI:DE:BVerwG:2011:020211B6B37.10.0] - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 Rn. 11).
  • BVerwG, 18.07.2019 - 2 B 7.19

    Verlust des Rügerechts einer Partei eines Rechtsstreits bei einer fehlerhaften

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20
    Für die Annahme einer Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts, die die Beschwerde in diesem Zusammenhang reklamiert, ist nach dem insoweit anzuwendenden Maßstab der berechtigten Erwartungen eines gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten (vgl. dazu etwa: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 B 7.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180719B2B7.19.0] - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 18 Rn. 17 m.w.N.) kein Raum.
  • BVerwG, 28.03.2001 - 8 B 52.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Begründungsfrist;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20
    Da die Beschwerdebegründungsfrist zu den nicht verlängerbaren gesetzlichen Ausschlussfristen zählt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. März 2001 - 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 61), können nach deren Ablauf nur Ergänzungen zu bereits in zulässiger Weise geltend gemachten Revisionszulassungsgründen berücksichtigt werden.
  • BVerwG, 09.06.2015 - 6 B 59.14

    Telekommunikation; Mobilfunk; Vergabe von Funkfrequenzen; Vergabeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20
    Die Rüge eines Verstoßes gegen die genannten verfahrensrechtlichen Gewährleistungen bei der Behandlung von förmlichen Beweisanträgen (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 37 ff. und vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u.a. [ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B40.17.0] - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30) erfordert die substantiierte Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet, wobei für die Beurteilung jeweils die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz zu Grunde zu legen ist.
  • BVerwG, 05.11.2019 - 6 B 158.18

    Genehmigung von Terminierungsentgelten für PSTN-Zusammenschaltungsleistungen

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20
    In dem Urteil anzugeben waren sodann - wie geschehen - gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen waren (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25 und vom 5. November 2019 - 6 B 158.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:051119B6B158.18.0] - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 09.10.2020 - 6 B 51.20

    Nicht den Darlegungsanforderungen genügende Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20
    Jedoch kann eine Begründung, die - wie im vorliegenden Fall - insoweit unzureichend ist, nach Fristablauf nicht mehr substanziell unterfüttert werden (BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 1981 - 8 B 210.81 - Buchholz 401.5 § 1b GewStG Nr. 2 und vom 9. Oktober 2020 - 6 B 51.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:091020B6B51.20.0] - juris Rn. 20; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 133 Rn. 16 und 23).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20
    In dem Urteil anzugeben waren sodann - wie geschehen - gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen waren (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25 und vom 5. November 2019 - 6 B 158.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:051119B6B158.18.0] - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 05.09.2008 - 6 B 64.08

    Begriff des polizeilichen Notstandes als Voraussetzung für das Einschreiten gegen

  • BVerwG, 15.09.1981 - 8 B 210.81

    Kommunale Neugliederung - Hebesatz - Aufnehmende Gemeinde - Eingegliederte

  • BVerwG, 23.05.2023 - 6 B 33.22

    40-tägige Versammlung zum Schutz des ungeborenen Lebens vor einer Beratungsstelle

    Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision mangels Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 6. November 2020 - 6 B 32.20 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22

    Rechtmäßigkeit einer Personenkontrolle nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG

    Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u. a. - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30 und vom 6. November 2020 - 6 B 32.20 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 24.10.2022 - 6 B 15.22

    Zuweisung von Rundfunkübertragungskapazitäten; Ausschlussfrist für

    Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision mangels Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 6. November 2020 - 6 B 32.20 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 01.12.2021 - 5 PKH 1.21

    Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

    Die Beschwerdebegründungsfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf nur Ergänzungen zu bereits in zulässiger Weise geltend gemachten Revisionszulassungsgründen berücksichtigt werden können (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2002 - 5 B 105.01 - juris Rn. 1 und vom 6. November 2020 - 6 B 32.20 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.).
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