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   BVerwG, 06.12.1963 - VII C 18.63   

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BVerwG, 06.12.1963 - VII C 18.63 (https://dejure.org/1963,99)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1963 - VII C 18.63 (https://dejure.org/1963,99)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1963 - VII C 18.63 (https://dejure.org/1963,99)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 1 Abs. 2 Nr. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 17, 230
  • NJW 1964, 152
  • NJW 1964, 512
  • MDR 1964, 263
  • DVBl 1964, 233
  • BB 1964, 284
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1963 - VII C 18.63
    Die Handwerksordnung macht zwar - in einer verfassungsrechtlich bedenkenfreien Regelung (BVerfGE 13, 97 [115/118]) - die Eintragung in die Handwerksrolle, also den Zugang zum Beruf des selbständigen Handwerkers, von einer umfassenden Beherrschung des von ihm gewählten Arbeitsgebietes abhängig (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1959 - BVerwGE 9, 207).
  • Drs-Bund, 10.09.1963 - BT-Drs IV/1475
    Auszug aus BVerwG, 06.12.1963 - VII C 18.63
    Dementsprechend haben, wie auch der vom Bundesminister für Wirtschaft kürzlich dem Bundestag vorgelegte Bericht über die Lage der Mittelschichten (Bundestags-Drucksache IV/1475; dort insbesondere S. 10) erkennen läßt, auch in den Handwerksbetrieben die Investitionen für Maschinen in den letzten.
  • BVerwG, 09.10.1959 - VII C 87.59

    Anforderungen an die für eine Ausnahmebewilligung im Handwerksrecht

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1963 - VII C 18.63
    Die Handwerksordnung macht zwar - in einer verfassungsrechtlich bedenkenfreien Regelung (BVerfGE 13, 97 [115/118]) - die Eintragung in die Handwerksrolle, also den Zugang zum Beruf des selbständigen Handwerkers, von einer umfassenden Beherrschung des von ihm gewählten Arbeitsgebietes abhängig (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1959 - BVerwGE 9, 207).
  • BVerwG, 15.07.1960 - VII C 89.60
    Auszug aus BVerwG, 06.12.1963 - VII C 18.63
    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 11, 87) auch dann anwendbar, wenn ein Handwerk im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 der Handwerks Ordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - als stehendes Gewerbe von einem Unternehmer betrieben wird, der - wie das für den Kläger zutrifft - nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist und auch nicht die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt.
  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65

    Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes

    Typische "Expreß-Schuhbars" werden nicht handwerksmäßig betrieben (Bestätigung von BVerwGE 17, 230).

    Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Abweichung von der Entscheidung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 230) zugelassen.

    Die materiellrechtliche Prüfung ergibt, daß im Grundsätzlichen an der Entscheidung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 230) darüber festzuhalten ist, wann ein Gewerbe handwerksmäßig betrieben wird.

    Wie schon BVerwGE 17, 230 [231/232] erkennen läßt, hängt die Eintragungspflicht des § 1 Abs. 1 HandwO davon ab, daß zwei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind: die handwerksmäßige Betriebsart und die fachliche Zugehörigkeit zu einem handwerksfähigen, d.h. in Anlage A HandwO, der sogenannten Positivliste, aufgeführten Gewerbe.

    Daß die Schuhbars als Schuhreparaturbetriebe fachlich zum Schuhmachergewerbe (Nr. 58 alt/77 neu der Positivliste) gehören, steht außer Zweifel (s. BVerwGE 17, 230 [231 und 232]).

    Dagegen ist aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu folgern, daß es Art. 12 Abs. 1 GG verletzen würde, den Großen Befähigungsnachweis auch dann zu verlangen, wenn ein Betrieb sich ausschließlich auf Arbeiten beschränkt, für deren einwandfreie Ausführung statt der sechs- bis neunjährigen handwerksmäßigen Ausbildung eine in wenigen Anlerntagen erreichbare Vertrautheit mit einigen in dem Betrieb vorhandenen technischen Hilfsmitteln voll ausreicht (BVerwGE 17, 230 [233]).

    Entsprechend ändern sich auch Bedeutung und Gewicht der mannigfachen Merkmale, die sich zur Abgrenzung des Handwerksbegriffs heranziehen lassen, so u.a. die Bedeutung der hier interessierenden, zunehmenden Verwendung von Maschinen für die Zuordnung der Betriebe zum Handwerk oder zur Industrie (BVerwGE 17, 230 [233 f.]).

    Insoweit findet übrigens die Entscheidung des VII. Senats (BVerwGE 17, 230) eine Bestätigung in der allgemein bekannten Erfahrung, daß seit dem Aufkommen der Schuhbars keine Klagen der Öffentlichkeit über minderwertige Leistungen laut geworden sind.

  • BVerwG, 26.10.2021 - 8 C 34.20

    Zuordnung zu zulassungsfreiem Handwerk; handwerksmäßige Betriebsform

    Auch Betriebe, die sich auf bestimmte Arbeiten im Tätigkeitsbereich eines Handwerks spezialisieren, können deshalb diesem Handwerk zuzuordnen sein (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 - 7 C 18.63 - BVerwGE 17, 230 ).

    Unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb handwerksmäßig ist (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO), wird in der Handwerksordnung nicht definiert und richtet sich nach dem Gesamtbild des einzelnen Betriebes (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 - 7 C 18.63 - BVerwGE 17, 230 ).

    Für sie ist kennzeichnend, dass die Arbeitsleistung im Betrieb durch - ggf. mit Hilfsmitteln unterstützte - qualifizierte Handarbeit erzielt wird und fachgerecht und einwandfrei nur bei Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeit erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 - 7 C 18.63 - BVerwGE 17, 230 ; dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 - BVerfGE 32, 54 ; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1979 - 5 C 10.79 - BVerwGE 58, 217 ; vgl. Stork, in: Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, § 18 Rn. 7; Schreiner, in: Schwannecke, ebd.

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 5.84

    Handwerksordnung - Schuhreparaturen - Schuhmacher

    Das entspricht der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 17, 230 [231] = NJW 1964, 512; BVerwGE 25, 66 [67] - "Express-Schuhbar").

    Das BerGer. weicht auch nicht von der zu den "ExpressSchuhbars" ergangenen Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 17, 230 = NJW 1964, 512; BVerwGE 25, 66) ab, wenn es die Art des Betriebes und der Schuhreparaturen des Beigel.

    Während die früheren Entscheidungen des BVerwG nur einfache Reparaturen -Befestigung neuer Absatzstücke auf sog. Pfennigabsätzen, Erneuerung von Sohlen, Spitzen und Absätzen in BVerwGE 17, 230 = NJW 1964, 512; Reparieren und Ersetzen von Absätzen, im Klebeverfahren Anbringen neuer Sohlen aus Leder, Gummi oder anderen Werkstoffen sowie kleine Stepparbeiten in BVerwGE 25, 66 -betrafen, hat das BerGer. hier in bindender Weise weitergehende Reparaturarbeiten wie das Durchnähen oder Doppeln einer vorhandenen Zwischensohle, die auf der Laufsohle befestigt ist, Stepparbeiten zur Reparatur aufgerissener Stellen im Oberleder, die Erneuerung des Fersenfutters sowie von Reißverschlüssen, Durchnähund Doppelarbeiten zum Ersatz früher vorhandener Nähte sowie das Weiten festgestellt, die die Entscheidung des BerGer. tragen.

  • BVerwG, 22.05.1964 - VII C 86.60

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1963 - BVerwG VII C 18.63 - (BB 1964 S. 284 = DVBl. 1964 S. 233 = NJW 1964 S. 512 = MDR 1964 S. 263 = Wertpapiermitteilungen 1964 IV S. 392 = Handwerk und Gewerbe Nr. 2 vom 11. Januar 1964) ausgeführt, daß sich allgemeingültige Merkmale, die in jedem Fall ohne weiteres eine eindeutige Klärung der Frage, ob ein Gewerbe handwerksmäßig betrieben wird, ermöglichen könnten, kaum festlegen lassen.

    Daß aus der Tatsache, ob in einem Gewerbebetrieb Lehrlinge ausgebildet werden oder auch nur ausgebildet worden können, für die Lösung der Frage, ob es sich um einen Handwerksbetrieb handelt oder nicht, nichts Entscheidendes gewonnen werden kann, hat der erkennende Senat bereits in der schon an früherer Stelle erwähnten Entscheidung vom 6. Dezember 1963 - BVerwG VII C 18.63 - dargelegt.

    Der erkennende Senat hat bereits in der schon mehrfach erwähnten Entscheidung vom 6. Dezember 1963 - BVerwG VII C 18.63 - ausgeführt, daß auch Handwerksbetriebe, um wettbewerbsfähig bleiben zu können, in Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und im Hinblick auf die angespannte Lage am Arbeitsmarkt in zunehmendem Maße auf die Verwendung von Maschinen und vorgefertigtem Material angewiesen sein können.

  • BVerwG, 06.04.1990 - 7 B 44.90

    Schulaufsichtliche Genehmigung für

    Mit diesem Inhalt bilden die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG zugleich den Rahmen für die Schulaufsicht, die dem Staat gegenüber den Ersatzschulen obliegt (BVerwGE 12, 349 [BVerwG 14.07.1961 - VII C 23/60]; 17, 236 [BVerwG 06.12.1963 - VII C 18/63]).
  • VG Saarlouis, 12.09.2006 - 3 F 38/06

    Antrag auf Schließung einer Filialapotheke durch die Konkurrenz; Nichtigkeit

    Dem deutschen Apothekenrecht liegt ausgehend von der Erkenntnis, dass Arzneimittel keine gewöhnlichen Waren, sondern die wichtigsten Hilfsmittel der ärztlichen Kunst zur Heilung und Vorbeugung von Krankheiten sind und zur Linderung von Schmerzen dienen, und dass dem Apotheker, dem vorrangig die geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zukommt, als besonderem, qualifizierten Beruf des Gesundheitswesen eine große Verantwortung im Rahmen der öffentlichen Aufgabe der Arzneimittelversorgung obliegt, das Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" zugrunde (vgl. BVerfG, Urt. v. 13. Febr. 1964 -1 BvL 17/61-, -1 BvR 494/60, 128/61- BVerwGE 17, 233 [BVerwG 06.12.1963 - VII C 18/63] ; BVerwG, Urt. v. 11. März 1993 -3 C 90/90 - Buchholz 418.20 Nr. 27).
  • VG Saarlouis, 20.03.2007 - 3 K 361/06

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger

    Dem deutschen Apothekenrecht liegt ausgehend von der Erkenntnis, dass Arzneimittel keine gewöhnlichen Waren, sondern die wichtigsten Hilfsmittel der ärztlichen Kunst zur Heilung und Vorbeugung von Krankheiten sind und zur Linderung von Schmerzen dienen, und dass dem Apotheker, dem vorrangig die geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zukommt, als besonderem, qualifiziertem Beruf des Gesundheitswesen eine große Verantwortung im Rahmen der öffentlichen Aufgabe der Arzneimittelversorgung obliegt, das Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" zugrunde (vgl. BVerfG, Urt. v. 13. Febr. 1964 -1 BvL 17/61-, -1 BvR 494/60, 128/61- BVerwGE 17, 233 [BVerwG 06.12.1963 - VII C 18/63] ; BVerwG, Urt. v. 11. März 1993 -3 C 90/90 - Buchholz 418.20 Nr. 27).
  • BVerwG, 12.02.1965 - VII C 30.61

    Rechtsmittel

    Diese Frage ist gerade für Werkstättenbetriebe die sich nur mit Schuhreparaturen befassen, in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 230) erörtert worden, auf die sich der Kläger im Revisionsverfahren auch bezogen hat.

    Das gilt, wie in der erwähnten Entscheidung vom 6. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 230) ausgeführt ist, auch für solche Betriebe, in denen keine Schuhe angefertigt, sondern ausschließlich Schuhreparaturen ausgeführt werden, sofern sie sich nicht in den Grenzen halten, bei deren korrekter Innehaltung eine Eintragung in die Handwerksrolle nach der genannten Entscheidung nicht erforderlich ist.

  • BVerwG, 18.06.1965 - VII C 15.63

    Rechtsmittel

    Er führt aus: Nach den Grundsatzurteilen des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1963 müsse seine Klage Erfolg haben (BVerwGE 17, 230).

    Für mehrere dieser anderen Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 6. Dezember 1963 entschieden, daß kein Handwerksbetrieb gegeben sei (BVerwGE 17, 230).

  • BVerwG, 28.12.1965 - I B 57.65

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Um seine Befugnis dazu klarzustellen, klagte er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 230) auf Feststellung, daß sein Expreß-Schuhbetrieb im gegenwärtigen Zustand ohne Eintragung in die Handwerksrolle geführt werden darf.

    Nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die mangels hiergegen gerichteter Rügen das Revisionsgericht bindet (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits wiederholt erklärt, sie werde sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 230) über die Abgrenzung eines handwerksmäßigen vom nicht-handwerksmäßigen Gewerbebetrieb, insbesondere bei Schuhinstandsetzungsbetrieben, richten und die Schuh-Expreßbar des Klägers nicht als Handwerksbetrieb ansehen, wenn er bei ihrer Wiedereröffnung die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grenzen einhalte.

  • BVerwG, 23.03.1964 - VII C 20.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 17.03.1964 - VII C 140.63

    Untersagung einer selbständigen Ausübung des Schuhmacherhandwerks in Form einer

  • BVerwG, 17.03.1964 - VII C 17.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 17.03.1964 - VII C 134.63

    Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache - Festlegung des Wertes des

  • BVerwG, 17.03.1964 - VII C 135.63

    Untersagung des Betriebs eines Schuhreparaturdienstes und eines Einzelhandels mit

  • VG Saarlouis, 18.09.2006 - 3 F 39/06

    Anspruch auf Schließung einer Filialapotheke; Statthaftigkeit eines Antrags auf

  • BVerwG, 11.03.1964 - VII C 132.63

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Entscheidung über die Kosten des

  • VGH Bayern, 25.05.2000 - 2 B 96.4300

    Nachbarstreit; Pizza-Heim-Service; allgemeines Wohngebiet; Ausnahme;

  • BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78

    Tarifauslegung - Handwerklicher Charakter - Industrieller Charakter -

  • VG Saarlouis, 21.03.2007 - 3 K 364/06

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger

  • BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
  • BVerwG, 25.02.1969 - I C 60.65

    Verfahrensmangel durch Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.1980 - 2 A 94/78

    Untersagung der Fortführung eines Handwerkbetriebes; Selbständige Anfechtung

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 129.60

    Verpflichtung einer Handwerkskammer zur Löschung eines Eintrags aus der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.1994 - 11 B 12415/94

    Herstellung von Fladenbrot; Minderhandwerk

  • VG Würzburg, 16.08.1990 - W 3 K 89.304

    Errichtung und Betrieb einer "Privaten Volksschule (Grundschule) im Universellen

  • BVerwG, 28.11.1969 - VII CB 63.68

    Unterrichtsgenehmigung nach nordrhein-westfälischem Recht - Persönliche

  • OLG Karlsruhe, 19.10.1995 - 4 U 254/94

    Zur Auslegung eines Urteilsausspruchs in Hinblick auf die Anforderungen für die

  • VG Berlin, 09.11.1982 - 4 A 331.82

    Untersagung der Fortsetzung des Betriebes des Fotografen-Handwerks; Anforderungen

  • OVG Berlin, 24.09.1971 - II B 12.71

    Zulässigkeit eines Abenteuerspielplatzes im allgemeinen Wohngebiet

  • BVerwG, 10.03.1964 - VII C 19.63

    Rechtsmittel

  • BayObLG, 19.09.1994 - 3 ObOWi 62/94
  • OLG Köln, 04.03.1980 - 3 Ss 42/80

    Kriterien für das handwerksmäßige Betreiben einer Gebäudereinigertätigkeit;

  • BVerwG, 18.06.1965 - VII C 22.63

    Rechtsmittel

  • OLG München, 19.09.1994 - 3 ObOWi 62/94

    Vorliegen eines mit einem Unternehmen der Landwirtschaft verbundenen

  • BVerwG, 17.03.1964 - VII C 65.63

    Kosten - Verfahren - Partei

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