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   BVerwG, 06.12.2000 - 2 WD 39.00   

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BVerwG, 06.12.2000 - 2 WD 39.00 (https://dejure.org/2000,32775)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.2000 - 2 WD 39.00 (https://dejure.org/2000,32775)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - 2 WD 39.00 (https://dejure.org/2000,32775)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Unfallflucht - Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht als Dienstvergehen - Rückschlüsse auf charakterliche Zuverlässigkeit durch Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt - Verhängung eines ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.10.1993 - 2 WD 20.93

    Soldat - Körperliche und geistige Mängel - Kraftfahrzeug - Straßenverkehr

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2000 - 2 WD 39.00
    Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, lässt Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit, auf sein Verantwortungsbewusstsein und auf seine moralische Integrität zu und ist daher dienstrechtlich relevant (stRspr.: vgl. Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - <BVerwGE 103, 32 [35] = NZWehrr 1994, 79>).

    Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, dass es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahnden ist (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 2 WD 2.86 -, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - <BVerwGE 86, 357>, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - <BVerwGE 93, 119 [f.]> und vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - ).

  • BVerwG, 15.11.1990 - 2 WD 34.90

    Straßenverkehrsdelikte eines Soldaten in Vorgesetztenstellung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2000 - 2 WD 39.00
    Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, dass es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahnden ist (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 2 WD 2.86 -, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - <BVerwGE 86, 357>, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - <BVerwGE 93, 119 [f.]> und vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - ).
  • BVerwG, 16.02.2000 - 2 WD 50.99

    Unerlaubtes Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als vorsätzlicher Verstoß

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2000 - 2 WD 39.00
    Der Senat hat allerdings in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 2 WD 7/88 - und vom 16. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 50.99 - <ZBR 2000, 316 = DokBer B 2000, 205>) von der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme dann abgesehen, wenn Milderungsgründe in der Tat im Sinne eines atypischen Sachverhalts einer Unfallflucht gegeben waren.
  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 WD 23.91

    Unfallflucht eines Soldaten - Beförderungsverbot - Gehaltskürzung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2000 - 2 WD 39.00
    Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, dass es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahnden ist (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 2 WD 2.86 -, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - <BVerwGE 86, 357>, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - <BVerwGE 93, 119 [f.]> und vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - ).
  • BVerwG, 13.05.1986 - 2 WD 2.86

    Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs - Vergehen des

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2000 - 2 WD 39.00
    Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, dass es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahnden ist (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 2 WD 2.86 -, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - <BVerwGE 86, 357>, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - <BVerwGE 93, 119 [f.]> und vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - ).
  • BVerwG, 04.10.1988 - 2 WD 7.88

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2000 - 2 WD 39.00
    Der Senat hat allerdings in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 2 WD 7/88 - und vom 16. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 50.99 - <ZBR 2000, 316 = DokBer B 2000, 205>) von der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme dann abgesehen, wenn Milderungsgründe in der Tat im Sinne eines atypischen Sachverhalts einer Unfallflucht gegeben waren.
  • BVerwG, 15.11.1990 - 2 WD 42.90

    Disziplinarmaßnahmen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort - Verstoß gegen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2000 - 2 WD 39.00
    Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, dass es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahnden ist (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 2 WD 2.86 -, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - <BVerwGE 86, 357>, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - <BVerwGE 93, 119 [f.]> und vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - ).
  • BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei vorwerfbarem Schuldenmachen eines

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2000 - 2 WD 39.00
    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - <BVerwGE 103, 343 [347]> m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 22.02.1989 - 2 WD 28.88

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen vorsätzlichen Vollrausches - Entfernung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2000 - 2 WD 39.00
    Insbesondere kann die Tatsache einer sachgleichen strafgerichtlichen Ahndung nicht zur disziplinargerichtlichen Milderung führen, denn das strafgerichtliche und das disziplinargerichtliche Verfahren haben unterschiedliche Intentionen und die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme; während jene neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßregelung unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftigem pflichtmäßigem Verhalten mahnt (vgl. Urteil vom 22. Februar 1989 - BVerwG 2 WD 28.88 - m.w.N.).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 2 WD 19.07

    Achtungs- und Vertrauenswahrungsgebot nach Ausscheiden aus dem Dienst; treues

    Ferner stuft der Senat in ständiger Rechtsprechung die - außerdienstlich begangene - Straftat eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort als Dienstvergehen ein, bei dem im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ebenfalls ein Beförderungsverbot, nicht jedoch eine Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen ist (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 2 WD 2.86 -, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - BVerwGE 86, 357, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - BVerwGE 93, 119, vom 17. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 65.91 -, vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - BVerwGE 103, 32 = NZWehrr 1994, 79, vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 2 WD 39.00 - vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 und vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 2 WD 21.05 -).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 2 WD 21.05
    f) Bei der abschließenden Gesamtwürdigung des schuldhaften Fehlverhaltens des Soldaten ist davon auszugehen, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen einstuft, dass es im Regelfall nicht mit einer Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahnden ist (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 2 WD 2.86 -, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - BVerwGE 86, 357, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - BVerwGE 93, 119, vom 17. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 65.91 -, vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - BVerwGE 103, 32 = NZWehrr 1994, 79, vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 2 WD 39.00 - und vom 16. Oktober 2002 a.a.O.).
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