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   BVerwG, 06.12.2011 - 2 B 85.11   

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BVerwG, 06.12.2011 - 2 B 85.11 (https://dejure.org/2011,47859)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.2011 - 2 B 85.11 (https://dejure.org/2011,47859)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 2011 - 2 B 85.11 (https://dejure.org/2011,47859)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2000/78EG Art. 2 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1, §§ 7, 10 Abs. 3 Nr. 5, § 24; LBG RP § 54; HochSchG RP § 52 Abs. 3
    Allgemeine Altersgrenze; Diskriminierung; ausgewogene Altersstruktur

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Richtlinie 2000/78EG Art. 2 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1
    Allgemeine Altersgrenze; Diskriminierung; ausgewogene Altersstruktur

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, § 7 AGG, § 10 S 3 Nr 5 AGG, § 24 Nr 1 AGG
    Eintritt in den Ruhestand; allgemeine Altersgrenze; Diskriminierung

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Altersdiskriminierung in § 7 AGG und Art. 2 der RL 2000/78/EG durch eine gesetzlich geregelte allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren für den Eintritt der Beamten in den Ruhestand

  • rewis.io

    Eintritt in den Ruhestand; allgemeine Altersgrenze; Diskriminierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot der Altersdiskriminierung in § 7 AGG und Art. 2 der RL 2000/78/EG durch eine gesetzlich geregelte allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren für den Eintritt der Beamten in den Ruhestand

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 1052
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 2 B 85.11
    Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist.

    Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 a.a.O. bedarf auch die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mehr.

    Die Regelungen des hessischen Landesrechts, die dem EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. zugrunde lagen, und die hier in Streit stehenden Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesrechts stimmen inhaltlich überein.

    Diese stellen politische Erwägungen im Sinne des EuGH-Urteils vom 21. Juli 2011 a.a.O. dar und genügen noch den dort formulierten Anforderungen.

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 2 B 85.11
    Mit dem AGG wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 ).

    Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143) entschieden, dass allgemeine Einstellungsaltersgrenzen durch das AGG nicht ausgeschlossen werden.

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 2 B 85.11
    In seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25) hat der Senat unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - (BVerfGE 71, 255 ) ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers ist.
  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 2 B 85.11
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2011 - 2 A 11201/10

    Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen Verbot der

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 2 B 85.11
    VG Neustadt a. d. Weinstraße - 24.09.2010 - AZ: VG 6 K 105/10.NW OVG Rheinland-Pfalz - 25.02.2011 - AZ: OVG 2 A 11201/10.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 2 B 85.11
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr).
  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 26.07

    Allgemeine Altersgrenze; besondere Altersgrenzen; Alimentation;

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2011 - 2 B 85.11
    In seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25) hat der Senat unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - (BVerfGE 71, 255 ) ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers ist.
  • OVG Thüringen, 31.01.2013 - 2 EO 74/13

    Altersgrenze bei Richtern

    Eine allgemeine Altersgrenze bewirkt eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen; sie ist deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - NVwZ 2012, 146, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 - Juris).

    Damit ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 -NVwZ 2012, 146, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 - Juris).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zusammengefasst in: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 A 882/10 - Juris), höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - NVwZ 2012, 146, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 - Juris), der der Senat folgt, und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - Rs C-286/12 - Juris) verfolgt die Altersgrenze mit diesem Zweck nicht nur ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, sie ist grundsätzlich auch ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels.

    Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, die widerstreitenden Interessen in Ausgleich zu bringen, so dass es genügt, wenn die verfolgten Ziele "nicht unvernünftig" erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249; Urteil vom 6. November 2012 - Rs C-286/12 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - NVwZ 2012, 146, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 - Juris).

    Da es unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - Juris).

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 4663/11

    Diskriminierende Altersgrenze in Hessen für den Ruhestandsübertritt

    Die grundsätzlichen Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78EG sind vom EuGH mit dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom 21.7.2011 (a.a.O.) und den in diesem Urteil zusätzlich angeführten zu Art. 6 Rl 2000/78/EG ergangenen Urteilen entschieden worden (BVerwG B. v. 6.12.2011 - 2 B 85.11 - juris Rn. 7 ff.).
  • BVerwG, 21.12.2011 - 2 B 94.11

    Allgemeine Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis;

    Denn der EuGH hat die Frage der Vereinbarkeit einer allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren mit der Richtlinie 2000/78/EG inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 85.11 - ).
  • BVerwG, 20.01.2014 - 2 B 2.14

    Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich

    Eine konkret entscheidungserhebliche allgemeine Rechtsfrage des Unionsrechts ist rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn hierzu im Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH nach § 267 Abs. 3 AEUV einzuholen ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 85.11 - NVwZ 2012, 1052 Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2015 - 6 A 455/15

    Anspruch eines Ministerialrats auf Weiterbeschäftigung über die in § 31 Abs. 2

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - und vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 -, jeweils juris.

    - 2 B 85/11 -, und vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 -, jeweils juris.

  • VG Würzburg, 23.01.2014 - W 1 E 13.1167

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag; Gymnasiallehrer

    Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2011 (Az. 2 B 85/11) sowie des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2011 (Az. M 5 E 11.2506) seien nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2011 (Az. 2 B 85/11) dargelegt, dass die im hessischen und im rheinland-pfälzischen Landesrecht festgelegten Altersgrenzen diese Anforderungen erfüllten.

  • BVerwG, 20.01.2014 - 2 B 3.14

    Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich

    Eine konkret entscheidungserhebliche allgemeine Rechtsfrage des Unionsrechts ist rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn hierzu im Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH nach § 267 Abs. 3 AEUV einzuholen ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 85.11 - NVwZ 2012, 1052 Rn. 5).
  • VG Düsseldorf, 17.03.2014 - 2 K 7705/13

    Anspruch des Schulleiter eines Städt. Ganztagsgymnasiums auf Hinauszuschieben des

    vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - (Kläger war ein Fachhochschulprofessor) und Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 - (Kläger war ein Leitender Regierungsschuldirektor), jeweils juris.

    "... Auch das BVerwG hat insoweit lediglich festgestellt, dass mit dem Urteil des EuGH vom 21.7.2011 geklärt sei, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG "vereinbar sein kann" ( BVerwG, B. v. 6.12.2011 - 2 B 85/11 - juris Rn. 7), was bedeutet, dass unter anderen Voraussetzungen gegebenenfalls auch andere Folgerungen gezogen werden müssen.

  • VG Frankfurt/Main, 15.07.2013 - 9 L 2184/13

    Hinausschieben der Regelaltersgrenze

    Auch das BVerwG hat insoweit lediglich festgestellt, dass mit dem Urteil des EuGH vom 21.7.2011 geklärt sei, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG "vereinbar sein kann" (BVerwG, B. v. 6.12.2011 - 2 B 85/11 - juris Rn. 7), was bedeutet, dass unter anderen Voraussetzungen gegebenenfalls auch andere Folgerungen gezogen werden müssen.
  • VG Düsseldorf, 25.09.2013 - 13 L 1412/13

    Regelaltersgrenze, Altersdiskriminierung, Eintritt in den Ruhestand,

    Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 -, juris, Rdn. 8, und vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 -, juris, Rdn. 10.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2012 - 1 A 882/10

    In Nordrhein-Westfalen für Richter geltende starre Altersgrenze ohne gesetzlich

  • VG Düsseldorf, 10.04.2013 - 20 K 440/12

    Höchstaltersgrenze für Bausachverständige in NRW rechtswidrig!

  • VG Würzburg, 07.02.2014 - W 1 E 14.38

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag; Lehrer an staatlicher

  • VG Düsseldorf, 30.01.2015 - 13 K 3574/14

    Hinausschieben Altersgrenze ; Dienstliches Interesse;

  • VG Potsdam, 26.09.2013 - 6 L 568/13

    Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte,

  • VG Neustadt, 12.02.2014 - 1 K 962/13

    Zum Anspruch auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit eines Polizeibeamten über den

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