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   BVerwG, 06.12.2018 - 4 B 11.18   

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BVerwG, 06.12.2018 - 4 B 11.18 (https://dejure.org/2018,44936)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.2018 - 4 B 11.18 (https://dejure.org/2018,44936)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - 4 B 11.18 (https://dejure.org/2018,44936)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Rügefristen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 214 Abs. 4 ; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 3
    Abstellen auf die textlichen Festsetzungen des Ausgangsbebauungsplans bei der Rügefrist; Abstellen auf den Zeitpunkt einer neuerlichen Planbegründung bei der Rügefrist

  • datenbank.nwb.de

    Rügefristen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2019, 274
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.01.2017 - 4 BN 18.16

    Erneute Rügen nach ergänzendem Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB)

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2018 - 4 B 11.18
    Für den Fall eines Bebauungsplans, der nach Behebung eines Ausfertigungsmangels im ergänzenden Verfahren erneut bekannt gemacht wurde, hat der Senat daraus abgeleitet, dass auf bisherige, im ergänzenden Verfahren nicht zu wiederholende Verfahrensschritte bezogene Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB, die bereits verfristet sind, durch die erneute Bekanntmachung des Plans nach der Fehlerbehebung nicht neu eröffnet werden (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 18 und vom 10. Januar 2017 - 4 BN 18.16 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 19).

    Das gilt auch dann, wenn der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren inhaltsgleich wiederholt wird (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 4 BN 18.16 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 19).

    Denn mit der Wiederholung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ist - trotz unveränderten Inhalts - ein neuer Plan entstanden, der auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Gestalt, wie er nach Behebung des Mangels in Kraft gesetzt worden ist, Gegenstand des Normenkontrollverfahrens wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2000 - 4 BN 47.00 - BRS 63 Nr. 60 S. 300 f. = juris Rn. 6 m.w.N. und vom 10. Januar 2017 - 4 BN 18.16 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 19).

  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 40.96

    Behebung von Ausfertigungsmängeln eines Bebauungsplans ohne neue Abwägung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2018 - 4 B 11.18
    Für den Fall eines Bebauungsplans, der nach Behebung eines Ausfertigungsmangels im ergänzenden Verfahren erneut bekannt gemacht wurde, hat der Senat daraus abgeleitet, dass auf bisherige, im ergänzenden Verfahren nicht zu wiederholende Verfahrensschritte bezogene Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB, die bereits verfristet sind, durch die erneute Bekanntmachung des Plans nach der Fehlerbehebung nicht neu eröffnet werden (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 18 und vom 10. Januar 2017 - 4 BN 18.16 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 19).
  • BVerwG, 29.12.2000 - 4 BN 47.00

    Entscheidung im Normenkontrollverfahren durch Urteil oder Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2018 - 4 B 11.18
    Denn mit der Wiederholung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ist - trotz unveränderten Inhalts - ein neuer Plan entstanden, der auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Gestalt, wie er nach Behebung des Mangels in Kraft gesetzt worden ist, Gegenstand des Normenkontrollverfahrens wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2000 - 4 BN 47.00 - BRS 63 Nr. 60 S. 300 f. = juris Rn. 6 m.w.N. und vom 10. Januar 2017 - 4 BN 18.16 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 19).
  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 10.14

    Normenkontrolle; Antragsfrist; Bekanntmachung; Ausfertigungsmangel; ergänzendes

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2018 - 4 B 11.18
    Nach gefestigter Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 - BVerwGE 152, 379 Rn. 9) setzt die Gemeinde beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist.
  • BVerwG, 13.12.2018 - 4 CN 3.18

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Gesamträumliches

    Eine neue Norm entsteht im ergänzenden Verfahren auch, wenn - wie hier - bei erneuter Abwägung die hinsichtlich der Ausschlusswirkung als Rechtsnorm zu behandelnden Darstellungen des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 und Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 4 B 11.18 - juris Rn. 4) und lediglich der dem Bauleitplan beizufügende Umweltbericht geändert wird (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 4 BN 7.17 - BauR 2017, 1677 Rn. 7).
  • BVerwG, 12.12.2018 - 4 C 6.17

    Anerkenntnis; Bauvorbescheid; Bebauungsplan; Bekanntmachung Bebauungsplan;

    Dies gilt selbst dann, wenn der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren inhaltsgleich wiederholt wird (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 4 B 11.18 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2019 - 12 KN 226/17

    Bekanntmachungsmangel; Flächennutzungsplan; Flächennutzungsplan; Gebot der

    Zweitens setzt die Gemeinde beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist; jedenfalls hinsichtlich der neu durchgeführten Verfahrensschritte bedeutet dies, dass die Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB durch die erneute Bekanntmachung des Plans insoweit neu eröffnet werden (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 10.1.2017 - 4 BN 18/16 -, juris, Leitsatz 2, m. w. N., sowie zusammenfassend Beschl. v. 6.12.2018 - 4 B 11/18 -, juris, Rn. 4).
  • VGH Bayern, 18.12.2020 - 15 N 20.391

    Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Verstoßes einer zentralen

    Die Gemeinde setzt beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist (BVerwG, U.v. 18.8.2015 - 4 CN 10.14 - BVerwGE 152, 379 = juris Rn. 9; B.v. 10.1.2017 - 4 BN 18.16 - ZfBR 2017, 370 = juris Rn. 7; B.v. 6.12.2018 - 4 B 11.18 - ZfBR 2019, 274 = juris Rn. 4).

    Wenn das ergänzende Verfahren mit einem neuen / wiederholten - wenn auch womöglich inhaltsgleichen oder (wie vorliegend) weitgehend inhaltsgleichen - Satzungsbeschluss abgeschlossen wird, entsteht ein neuer Plan, der ohne Weiteres Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, B.v. 6.12.2018 a.a.O.; vgl. auch VGH BW, U.v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - DVBl 2011, 239 = juris Rn. 36).

  • VGH Bayern, 01.09.2022 - 15 N 21.2289

    Unwirksamer Bebauungsplan - keine bloße Feststellung der Unvereinbarkeit mit

    Das gilt hier auch für die Schlussabwägung und den Satzungsbeschluss, die vorliegend im heilenden Verfahren wiederholt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2018 - 4 B 11.18 - ZfBR 2019, 274 = juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, U.v. 3.8.2022 - 15 N 21.1291 - juris Rn. 41 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.2021 - 12 KN 191/20

    Ausschlusswirkung; Bekanntgabe; ergänzendes Verfahren; Flächennutzungsplan;

    Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, setzt die Gemeinde "nach gefestigter Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 6.12.2018 - 4 B 11/18 -, juris, Rn. 4 unter Bezug auf das bereits o. a. Urt. v. 18.8.2015 - 4 CN 10/14 - BVerwGE 152, 379, Rn. 9) beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB allerdings das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren ohnehin an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist, und setzt die o. a. Möglichkeit der alleinigen erneuten Bekanntmachung mindestens ein "ursprünglich unbedenkliches Abwägungsergebnis" voraus.
  • VGH Bayern, 03.08.2022 - 15 N 21.1291

    Unwirksamer Bebauungs- und Grünordnungsplan - Nichtberücksichtigung möglicher

    Das gilt hier auch für die Schlussabwägung und den Satzungsbeschluss, die vorliegend - wenn auch inhaltsgleich - im heilenden Verfahren vollumfänglich wiederholt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2018 - 4 B 11.18 - ZfBR 2019, 274 = juris Rn. 4 m.w.N.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2021, § 215 Rn. 39b; Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2017 Anm. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.06.2021 - 15 N 20.385

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag mangels Rechtsgrundlage für die festgesetzte

    Soweit das ergänzende Verfahren mit einem neuen Satzungsbeschluss abgeschlossen wird, entsteht mit dem neuen Satzungsbeschluss ein neuer Plan, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2017 - 4 BN 18.16 - ZfBR 2017, 370 = juris Rn. 7; B.v. 12.7.2017 - 4 BN 7.17 - BauR 2017, 1677 = juris Rn. 7; B.v. 6.12.2018 - 4 B 11.18 - ZfBR 2019, 274 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 18.12.2020 - 15 N 20.391 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 15.06.2021 - 15 N 20.398

    Gebietsübergreifende Gliederung zwischen Gewerbegebiet und Industriegebiet

    Soweit das ergänzende Verfahren mit einem neuen Satzungsbeschluss abgeschlossen wird, entsteht mit dem neuen Satzungsbeschluss ein neuer Plan, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2017 - 4 BN 18.16 - ZfBR 2017, 370 = juris Rn. 7; B.v. 12.7.2017 - 4 BN 7.17 - BauR 2017, 1677 = juris Rn. 7; B.v. 6.12.2018 - 4 B 11.18 - ZfBR 2019, 274 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 18.12.2020 - 15 N 20.391 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 15.09.2021 - 1 N 20.151

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen im ergänzenden Verfahren

    Die Antragsgegnerin hat für die von der Planung betroffenen Eigentümerinteressen eine neue Abwägungsentscheidung getroffen, hinsichtlich derer die Rügemöglichkeit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB neu eröffnet wird, aber auch eine entsprechende Obliegenheit entsteht (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2018 - 4 B 11.18 - ZfBR 2019, 274; B.v. 10.1.2017 - 4 BN 18.16 - BauR 2017, 655).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2023 - 3 K 489/20

    Ordnungsgemäße Bekanntmachung eines Bebauungsplans; Bedarfanalyse bezüglich der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2023 - 2 A 1203/21
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