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   BVerwG, 07.01.2000 - 9 B 611.99   

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BVerwG, 07.01.2000 - 9 B 611.99 (https://dejure.org/2000,18026)
BVerwG, Entscheidung vom 07.01.2000 - 9 B 611.99 (https://dejure.org/2000,18026)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Januar 2000 - 9 B 611.99 (https://dejure.org/2000,18026)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.11.1992 - 11 B 40.92

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung - Notwendigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2000 - 9 B 611.99
    Die Beschwerde des Klägers, mit der die Divergenz zu einer das gerichtliche Verfahren betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und damit zugleich ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird (vgl. hierzu Beschluß vom 3. November 1992 - BVerwG 11 B 40.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 313), ist zulässig und begründet.
  • BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91

    Asylrecht; Anerkennung als Asylberechtigter; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2000 - 9 B 611.99
    Das gilt auch bei einer Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Beschluß vom 19. März 1992 - BVerwG 9 B 235.91 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 10 = NVwZ-RR 1992, 584) und ebenso, wenn - wie hier - die Erweiterung des Streitgegenstands im Verfahren über die Berufung des Bundesbeauftragten eingetreten ist.
  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2000 - 9 B 611.99
    Eine isolierte Entscheidung über den asylrechtlichen Anerkennungsanspruch ist nach dem seit Anfang 1991 geltenden Recht nicht mehr zulässig; sie ist wegen des kraft Gesetzes erweiterten Gegenstandes des Asylverfahrens auch ohne einen entsprechend formulierten Klageantrag von Amts wegen durch eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu ergänzen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1992, 892 = DVBl 1992, 843; vgl. ferner Urteil des Senats vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 ).
  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2000 - 9 B 611.99
    Eine isolierte Entscheidung über den asylrechtlichen Anerkennungsanspruch ist nach dem seit Anfang 1991 geltenden Recht nicht mehr zulässig; sie ist wegen des kraft Gesetzes erweiterten Gegenstandes des Asylverfahrens auch ohne einen entsprechend formulierten Klageantrag von Amts wegen durch eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu ergänzen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1992, 892 = DVBl 1992, 843; vgl. ferner Urteil des Senats vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - A 12 S 367/99

    Unverzügliche Beantragung von Familienasyl eines nachgezogenen Kindes

    Die Frage, ob diesem Beschluss mit Blick auf den durch § 13 Abs. 2 AsylVfG begründeten Entscheidungsverbund, der eine isolierte Entscheidung über den asylrechtlichen Anerkennungsanspruch grundsätzlich verbietet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 07.01.2000 - 9 B 611.99 -, juris; Urteil vom 22.03.1994, BVerwGE 95, 269; Beschluss vom 19.03.1992, Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 10; Urteil vom 18.02.1992, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1), tatsächlich eine die berufungsgerichtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende Wirkung zukommt, bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner abschließenden Klärung.
  • VG München, 15.09.2011 - M 15 K 10.31114

    Asylrecht; Abschiebungsverbote; Drittstaatenregelung; unglaubwürdiges Vorbringen

    Auch ohne einen solchen ausdrücklich gestellten Antrag ist nämlich nicht nur zu prüfen, ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat, sondern auch, ob die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist; nach derzeitiger Rechtslage ist nämlich eine isolierte Entscheidung über den asylrechtlichen Anerkennungsanspruch nicht mehr zulässig, sondern das Gericht hat auch ohne einen entsprechend formulierten Klageantrag zu prüfen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen ist (vgl. BVerwG v. 7.1.2000 9 B 611/99, verfügbar in Juris, zu § 51 Abs. 1 AuslG, der Vorgängervorschrift von § 60 Abs. 1 AufenthG).
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