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   BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83   

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https://dejure.org/1985,598
BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83 (https://dejure.org/1985,598)
BVerwG, Entscheidung vom 07.02.1985 - 3 C 33.83 (https://dejure.org/1985,598)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Februar 1985 - 3 C 33.83 (https://dejure.org/1985,598)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung - Fördermittel - Zinsanspruch - Rückzahlungsvorbehalt - Bewilligungsbescheid - Hinweis - Erstattungsanspruch - Bereicherungsvorschriften - Kenntniserlangung - Verschärfte Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 48
  • NJW 1985, 2208
  • NVwZ 1985, 898 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.04.1975 - III C 78.73

    Verzinsung eines Erstattungsanspruchs - Ausgleichsleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es im öffentlichen Recht keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß Geldschulden im allgemeinen oder Erstattungsbeträge im besonderen vom Schuldner zu verzinsen sind (vgl. BVerwGE 14, 1 [3]; BVerwGE 15, 78 [81]; BVerwGE 21, 44; BVerwGE 38, 49 [50]; BVerwGE 48, 133 [136]).
  • BVerwG, 21.04.1971 - V C 45.69

    Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es im öffentlichen Recht keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß Geldschulden im allgemeinen oder Erstattungsbeträge im besonderen vom Schuldner zu verzinsen sind (vgl. BVerwGE 14, 1 [3]; BVerwGE 15, 78 [81]; BVerwGE 21, 44; BVerwGE 38, 49 [50]; BVerwGE 48, 133 [136]).
  • BVerwG, 26.03.1965 - IV C 123.63
    Auszug aus BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es im öffentlichen Recht keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß Geldschulden im allgemeinen oder Erstattungsbeträge im besonderen vom Schuldner zu verzinsen sind (vgl. BVerwGE 14, 1 [3]; BVerwGE 15, 78 [81]; BVerwGE 21, 44; BVerwGE 38, 49 [50]; BVerwGE 48, 133 [136]).
  • BVerwG, 25.10.1962 - VIII C 55.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es im öffentlichen Recht keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß Geldschulden im allgemeinen oder Erstattungsbeträge im besonderen vom Schuldner zu verzinsen sind (vgl. BVerwGE 14, 1 [3]; BVerwGE 15, 78 [81]; BVerwGE 21, 44; BVerwGE 38, 49 [50]; BVerwGE 48, 133 [136]).
  • BVerwG, 14.02.1962 - V C 11.61
    Auszug aus BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es im öffentlichen Recht keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß Geldschulden im allgemeinen oder Erstattungsbeträge im besonderen vom Schuldner zu verzinsen sind (vgl. BVerwGE 14, 1 [3]; BVerwGE 15, 78 [81]; BVerwGE 21, 44; BVerwGE 38, 49 [50]; BVerwGE 48, 133 [136]).
  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Vielmehr bedarf es dazu einer gesetzlichen Regelung (stRspr.; Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 33.83 - BVerwGE 71, 48 = Buchholz 451.74 § 15 KHG Nr. 1 S. 5 f. m.w.N.).
  • VG Berlin, 30.08.2019 - 24 K 301.18

    Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg

    Es genügt nicht, dass die Nebenbestimmung irgendeinem legitimen Verwaltungszweck dient (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 33.83 - juris, Rn. 27).
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Die Verpflichtung, den Rentenanerkennungsbescheid erst nach Ermittlung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X) zu erlassen, darf nicht dadurch umgangen werden, daß der Versicherte durch Vorbehalte in Unkenntnis über den ihm monatlich zu Recht zustehenden Zahlbetrag gelassen wird und deswegen mit im Betrag ungewissen Rückforderungen rechnen muß (vgl BVerwGE 71, 48, 50) [BVerwG 07.02.1985 - 3 C 33/83].

    Deshalb richtet sich die Rückforderung von Geldleistungen aufgrund eines endgültigen Verwaltungsaktes ausschließlich nach den §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 45, 48 SGB X (BSGE 62, 32, 38 = SozR 4100 § 71 Nr. 2), nicht nach einem Rückforderungs- oder Rückzahlungsvorbehalt (zu den strengen Anforderungen an die Wirksamkeit eines ggf bei einstweiligen Bewilligungen zulässigen, nur auf behördlicher Entscheidung beruhenden Rückzahlungsvorbehalts zutreffend: BVerwGE 71, 48, 50) [BVerwG 07.02.1985 - 3 C 33/83].

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