Rechtsprechung
BVerwG, 07.03.2011 - 3 B 90.10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
VZOG § 1a Abs. 1, § 8 Abs. 4 Satz 2
Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; Verbindlichkeiten; zuordnungsfähige Verbindlichkeiten; dingliche Sicherung; Objektbezug; Rechtsträger; vertraglicher Verwalter - openjur.de
Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; Verbindlichkeiten; zuordnungsfähige Verbindlichkeiten; dingliche Sicherung; Objektbezug; Rechtsträger; vertraglicher Verwalter.
- Bundesverwaltungsgericht
VZOG § 1a Abs. 1, § 8 Abs. 4 Satz 2
Erlösauskehr; Objektbezug; Rechtsträger; Verbindlichkeiten; Vermögenszuordnungsrecht; dingliche Sicherung; vertraglicher Verwalter; zuordnungsfähige Verbindlichkeiten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1a Abs 1 VZOG, § 8 Abs 4 S 2 VZOG
Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; Objektbezug zuordnungsfähiger Verbindlichkeiten - Wolters Kluwer
Objektbezug als maßgebliches Kriterium der Zuordnung von Verbindlichkeiten zu einem Grundstück
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; Verbindlichkeiten; zuordnungsfähige Verbindlichkeiten; dingliche Sicherung; Objektbezug; Rechtsträger; vertraglicher Verwalter
- rewis.io
Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; Objektbezug zuordnungsfähiger Verbindlichkeiten
- ra.de
- rewis.io
Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; Objektbezug zuordnungsfähiger Verbindlichkeiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VZOG § 1a Abs. 1; VZOG § 8 Abs. 4 S. 2
Objektbezug als maßgebliches Kriterium der Zuordnung von Verbindlichkeiten zu einem Grundstück - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 10.08.2010 - 7 K 1308/09
- BVerwG, 07.03.2011 - 3 B 90.10
Papierfundstellen
- DÖV 2011, 580
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 08.06.2007 - 3 B 107.06
Vermögenszuordnungsrecht; Vermögensbegriff; Zuordnung von Verbindlichkeiten; …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2011 - 3 B 90.10
Die Beklagte ist der Auffassung, das angegriffene Urteil weiche von dem Beschluss des Senats vom 8. Juni 2007 - BVerwG 3 B 107.06 - (Buchholz 428.2 § 1a VZOG Nr. 15) ab.Es trifft zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231, daran anschließend Beschluss vom 8. Juni 2007 - a.a.O. - sowie Urteil vom 25. Juli 2007 - BVerwG 3 C 19.06 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 70) die Zuordnung von Vermögensgegenständen nach § 1a Abs. 1 Satz 2 VZOG die Verbindlichkeiten umfasst, die konkret auf den zugeordneten Vermögensgegenstand bezogen sind, also nicht nur dingliche Lasten und Berechtigungen, sondern auch Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen; insoweit ist in der Tat der tatsächliche Objektbezug der Verbindlichkeit ausschlaggebend.
Aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt sich nichts anderes, insbesondere nicht aus dem vom Kläger herangezogenen Beschluss vom 8. Juni 2007 (a.a.O.).
- BGH, 09.10.1996 - VIII ZR 266/95
Recht der Neuen Länder; Keine Herleitung des Eintritts des Übernehmers eines …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2011 - 3 B 90.10
Der für die Zuordnung einer Verbindlichkeit notwendige Objektbezug zu einem zuzuordnenden Grundstück wird nicht allein dadurch hergestellt, dass sie für Aufwendungen eingegangen worden ist, die in das Grundstück geflossen sind; erforderlich ist darüber hinaus, dass die Verbindlichkeit - wenn sie nicht durch eine dingliche Sicherung mit dem Grundstück verbunden ist - über einen Rechtsträger in zuordnungsfähiger Weise am Grundstück haftet (wie BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 266/95 - BGHZ 133, 363 ).Der notwendige Objektbezug zum zuzuordnenden Vermögensgegenstand wird also nicht allein dadurch hergestellt, dass die Verbindlichkeit für Aufwendungen eingegangen worden ist, die in das Grundstück geflossen sind; erforderlich ist darüber hinaus, dass die Verbindlichkeit - wenn sie nicht durch eine dingliche Sicherung mit dem Grundstück verbunden ist - über einen Rechtsträger in zuordnungsfähiger Weise am Vermögenswert haftet (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 266/95 - BGHZ 133, 363 ).
- BVerwG, 08.07.1994 - 7 C 36.93
Rückübertragung eines Waldgrundstücks - Rückübertragung eines …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2011 - 3 B 90.10
Es trifft zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231, daran anschließend Beschluss vom 8. Juni 2007 - a.a.O. - sowie Urteil vom 25. Juli 2007 - BVerwG 3 C 19.06 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 70) die Zuordnung von Vermögensgegenständen nach § 1a Abs. 1 Satz 2 VZOG die Verbindlichkeiten umfasst, die konkret auf den zugeordneten Vermögensgegenstand bezogen sind, also nicht nur dingliche Lasten und Berechtigungen, sondern auch Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen; insoweit ist in der Tat der tatsächliche Objektbezug der Verbindlichkeit ausschlaggebend. - BGH, 09.02.1995 - VII ZR 29/94
Übergang von Werklohnverbindlichkeiten auf den Eigentümer eines ehemals …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2011 - 3 B 90.10
Die Beklagte hält den Begriff der Objektbezogenheit für klärungsbedürftig und verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1994 - VII ZR 29/94 - (BGHZ 128, 393), wonach Werklohnforderungen für Baumaßnahmen auf dem zuzuordnenden Grundstück mit dem Grundstück auf den Zuordnungsberechtigten übergehen, auch wenn der die Forderung begründende Werkvertrag nicht zwischen dem seinerzeitigen Rechtsträger des Grundstücks und dem Werkunternehmer abgeschlossen worden ist. - BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 19.06
Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Rückübertragung; Vermögenszuordnung; …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2011 - 3 B 90.10
Es trifft zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…grundlegend Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231, daran anschließend Beschluss vom 8. Juni 2007 - a.a.O. - sowie Urteil vom 25. Juli 2007 - BVerwG 3 C 19.06 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 70) die Zuordnung von Vermögensgegenständen nach § 1a Abs. 1 Satz 2 VZOG die Verbindlichkeiten umfasst, die konkret auf den zugeordneten Vermögensgegenstand bezogen sind, also nicht nur dingliche Lasten und Berechtigungen, sondern auch Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen; insoweit ist in der Tat der tatsächliche Objektbezug der Verbindlichkeit ausschlaggebend.
- BVerwG, 29.05.2012 - 3 B 89.11
Vermögenszuordnung; zum Zeitpunkt des Beitritts existierende Verbindlichkeiten
Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. März 2011 - BVerwG 3 B 90.10 - (Buchholz 428.2 § 1a VZOG Nr. 18) aufmerksam gemacht, auf den sich der Kläger beruft und dabei übersieht, dass der dortige Hinweis auf die Einstandspflicht eines bisherigen Rechtsträgers notwendigerweise das Bestehen der Verbindlichkeit vor dem Beitritt voraussetzt.