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   BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11   

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BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11 (https://dejure.org/2012,11422)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.2012 - 8 C 1.11 (https://dejure.org/2012,11422)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 2012 - 8 C 1.11 (https://dejure.org/2012,11422)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § ... 48 Abs. 1, 3 und 4; VermG § 1 Abs. 7 und 8 Buchst. a; SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945; SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 Nr. 1, 4, 5 und 8; Richtlinien Nr. 1 der DWK Nr. 2 Abs. 1; Richtlinien Nr. 3 der DWK § 1 Nr. 2, § 2
    Betriebsenteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungshoheitlicher Zurechnungszusammenhang; Besatzungsmacht; Beschlagnahme; Deutsche Wirtschaftskommission; DWK; Hausgrundstück; Liste A; Listenenteignung; Privatvermögen; Richtlinien; Sequestration; SMAD; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 48 Abs. 1, 3 und 4
    Besatzungsmacht; Beschlagnahme; Betriebsenteignung; DWK; Deutsche Wirtschaftskommission; Hausgrundstück; Liste A; Listenenteignung; Privatvermögen; Richtlinien; SMAD; Sequestration; Unternehmen; Unternehmensenteignung; Zurechnung; besatzungshoheitliche Enteignung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nr 1 SMADBef 64/48, SMADBef 124/45, Nr 4 SMADBef 64/48, Nr 5 SMADBef 64/48, Nr 8 SMADBef 64/48
    Besatzungshoheitliche Enteignung trotz des Enteignungsverbots für nicht sequestriertes Vermögen?

  • Wolters Kluwer

    Zurechung der Konkretisierung des Umfangs der Betriebsenteignungen nach Nr. 1 SMAD-Befehl Nr. 64 durch § 1 Nr. 2 Richtlinie Nr. 3 der DWK zur sowjetischen Besatzungsmacht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsenteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Beschlagnahme; Listenenteignung; Privatvermögen; Richtlinien; Sequestration; SMAD; Unternehmensenteignung

  • rewis.io

    Besatzungshoheitliche Enteignung trotz des Enteignungsverbots für nicht sequestriertes Vermögen?

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechung der Konkretisierung des Umfangs der Betriebsenteignungen nach Nr. 1 SMAD-Befehl Nr. 64 durch § 1 Nr. 2 Richtlinie Nr. 3 der DWK zur sowjetischen Besatzungsmacht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 25.05

    Enteignung; besatzungshoheitlich; besatzungshoheitliche Enteignung; Freigabe;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34) sei im Hinblick auf die Enteignungsurkunde vom 1. Juni 1948 nicht einschlägig.

    Für die besatzungshoheitliche Zurechnung von Maßnahmen deutscher Stellen genügt aber, dass sie auf Wünsche oder Anregungen der Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst deren generellem oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (stRspr; vgl. Urteile vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 26 und vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34 Rn. 24 m.w.N.).

    Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang wird nur unterbrochen, wenn die Enteignung einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90, 1174/90 und 1175/90 - BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104, vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23 und vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27).

    Die daran anknüpfende Bestätigung der Betriebsenteignungslisten (Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64), die Regelung der Enteignung des "sonstigen sequestrierten Besitz[es]" (Nr. 4 des Befehls) und die umfassende Ermächtigung der DWK zum Erlass von Durchführungsbestimmungen (Nr. 8 des Befehls) sollten die Beschlagnahme- und Enteignungsmaßnahmen gegenüber dem genannten Personenkreis zum Abschluss bringen (Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27).

    Er ließ erkennen, dass es mit den in Nr. 1 und 4 des Befehls geregelten Enteignungen sein Bewenden haben sollte und weitere Sequestrierungen nach Befehl Nr. 124 ebenso wie Enteignungen, die nicht auf den bisherigen Beschlagnahmeaktionen nach diesem Befehl beruhten, nach dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht künftig zu unterbleiben hatten (Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27).

    Vielmehr brachte es zum Ausdruck, dass mit der Durchführung der Nr. 1 und 4 des Befehls die umfassende Enteignung der "Nazi- und Kriegsverbrecher" zum Abschluss gebracht werden sollte, dass aber darüber hinausgehende, nicht an die bisherigen Beschlagnahmeaktionen nach SMAD-Befehl Nr. 124 anknüpfende Sequestrationen und Enteignungen dem Willen der Besatzungsmacht widersprachen (Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27).

  • BVerwG, 04.11.2002 - 7 B 70.02

    Vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf ein Grundstück auf Grund

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11
    Soweit Koordinationsschwierigkeiten oder Fehler bei der Umsetzung des SMAD-Befehls Nr. 124 in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone dazu geführt hatten, dass Vermögenswerte eines in den Sequesterlisten aufgeführten Betroffenen nur unvollständig erfasst worden waren, entsprach es der Zielrichtung des Befehls und dem ihm zugrunde liegenden, auf eine umfassende Enteignung der Betroffenen gerichteten Willen der SMAD, solche Lücken zu schließen (vgl. Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 S. 321 f. und Beschluss vom 4. November 2000 - BVerwG 7 B 70.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 23 S. 80 f.).

    Insoweit gilt für die Konkretisierung des Enteignungsumfangs durch § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK nichts anderes als für die Konkretisierung des Umfangs des Betriebsvermögens nach Nr. 2 Abs. 1 der Richtlinien Nr. 1 der DWK (vgl. dazu Beschluss vom 4. November 2002 - BVerwG 7 B 70.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 23).

    Als Anknüpfungspunkt genügte die Sequestration des Betriebes (Beschluss vom 4. November 2002 a.a.O.), so wie bei der Enteignung nach Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 durch § 1 Nr. 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWK die Erfassung des Vermögensinhabers in einer Sequesterliste des sonstigen Vermögens als Anknüpfungspunkt genügte (Urteil vom 27. Februar 1997 a.a.O.; Beschluss vom 15. Februar 2002 a.a.O.).

    Nicht verboten war auch, in eine Betriebslistenenteignung eine Filiale einzubeziehen, die in einem anderen Land der sowjetischen Besatzungszone belegen und dort auf der Rückgabeliste B verzeichnet war (Beschluss vom 4. November 2002 a.a.O. S. 80 f. zu Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 1 der DWK).

  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 42.96

    Sonstiges Vermögen - Bestätigte Enteignungslisten - Enteignung - Aufgeführte

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11
    Soweit Koordinationsschwierigkeiten oder Fehler bei der Umsetzung des SMAD-Befehls Nr. 124 in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone dazu geführt hatten, dass Vermögenswerte eines in den Sequesterlisten aufgeführten Betroffenen nur unvollständig erfasst worden waren, entsprach es der Zielrichtung des Befehls und dem ihm zugrunde liegenden, auf eine umfassende Enteignung der Betroffenen gerichteten Willen der SMAD, solche Lücken zu schließen (vgl. Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 S. 321 f. und Beschluss vom 4. November 2000 - BVerwG 7 B 70.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 23 S. 80 f.).

    Als Anknüpfungspunkt genügte die Sequestration des Betriebes (Beschluss vom 4. November 2002 a.a.O.), so wie bei der Enteignung nach Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 durch § 1 Nr. 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWK die Erfassung des Vermögensinhabers in einer Sequesterliste des sonstigen Vermögens als Anknüpfungspunkt genügte (Urteil vom 27. Februar 1997 a.a.O.; Beschluss vom 15. Februar 2002 a.a.O.).

    Nicht unter das Enteignungsverbot fiel danach die Einbeziehung nicht ausdrücklich in den Enteignungslisten erfasster Vermögensgegenstände einer bereits von Sequestrationsmaßnahmen betroffenen Person, beispielsweise die Nacherfassung eines "vergessenen" Grundstücks eines bereits mit anderen Vermögenswerten in den Enteignungslisten des sonstigen Vermögens aufgeführten Eigentümers (Urteil vom 27. Februar 1997 a.a.O.) oder die Einbeziehung des Privatgrundstücks eines Gesellschafters in die Listenenteignung des Unternehmens (vgl. Urteile vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 22 f., vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 10. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 5. August 1998 - BVerwG 7 B 58.98 - juris).

  • BVerwG, 25.05.2005 - 8 C 7.04

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Besatzungshoheit;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11
    Maßgeblich ist vielmehr, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und dass diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam (stRspr; vgl. Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 42, vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 41 und vom 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 7.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 31 S. 107 m.w.N.).

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einbeziehung des Hausgrundstücks in die Listenenteignung des Betriebes sei mit der Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 3 der DWK im Zentralen Verordnungsblatt am 9. Oktober 1948 (ZVOBl 1948 S. 449) in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen, ist revisionsrechtlich fehlerfrei (vgl. Urteile vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 29).

    Nicht unter das Enteignungsverbot fiel danach die Einbeziehung nicht ausdrücklich in den Enteignungslisten erfasster Vermögensgegenstände einer bereits von Sequestrationsmaßnahmen betroffenen Person, beispielsweise die Nacherfassung eines "vergessenen" Grundstücks eines bereits mit anderen Vermögenswerten in den Enteignungslisten des sonstigen Vermögens aufgeführten Eigentümers (Urteil vom 27. Februar 1997 a.a.O.) oder die Einbeziehung des Privatgrundstücks eines Gesellschafters in die Listenenteignung des Unternehmens (vgl. Urteile vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 22 f., vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 10. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 5. August 1998 - BVerwG 7 B 58.98 - juris).

  • BVerwG, 15.02.2002 - 7 B 81.01

    Zum Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dessen Umwandlung in

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11
    Die Konkretisierung des Enteignungsumfangs durch § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK ging auf Anregungen der Besatzungsmacht zurück (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2002 - BVerwG 7 B 81.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 21 S. 76 f.) und entsprach deren Willen.

    Seine Übereinstimmung mit dem Willen der Besatzungsmacht zeigt sich auch darin, dass die SMAD nach der Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 3 im Zentralen Verordnungsblatt vom 9. Oktober 1948 nicht korrigierend eingriff, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätte (Beschluss vom 15. Februar 2002 a.a.O. S. 76).

    Als Anknüpfungspunkt genügte die Sequestration des Betriebes (Beschluss vom 4. November 2002 a.a.O.), so wie bei der Enteignung nach Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 durch § 1 Nr. 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWK die Erfassung des Vermögensinhabers in einer Sequesterliste des sonstigen Vermögens als Anknüpfungspunkt genügte (Urteil vom 27. Februar 1997 a.a.O.; Beschluss vom 15. Februar 2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98

    Offene Vermögensfragen - Volksentscheid Sachsen; Enteignung;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11
    Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang wird nur unterbrochen, wenn die Enteignung einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90, 1174/90 und 1175/90 - BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104, vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23 und vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27).

    Nicht unter das Enteignungsverbot fiel danach die Einbeziehung nicht ausdrücklich in den Enteignungslisten erfasster Vermögensgegenstände einer bereits von Sequestrationsmaßnahmen betroffenen Person, beispielsweise die Nacherfassung eines "vergessenen" Grundstücks eines bereits mit anderen Vermögenswerten in den Enteignungslisten des sonstigen Vermögens aufgeführten Eigentümers (Urteil vom 27. Februar 1997 a.a.O.) oder die Einbeziehung des Privatgrundstücks eines Gesellschafters in die Listenenteignung des Unternehmens (vgl. Urteile vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 22 f., vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 10. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 5. August 1998 - BVerwG 7 B 58.98 - juris).

  • BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Restitutionsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11
    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einbeziehung des Hausgrundstücks in die Listenenteignung des Betriebes sei mit der Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 3 der DWK im Zentralen Verordnungsblatt am 9. Oktober 1948 (ZVOBl 1948 S. 449) in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen, ist revisionsrechtlich fehlerfrei (vgl. Urteile vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 29).

    Nicht unter das Enteignungsverbot fiel danach die Einbeziehung nicht ausdrücklich in den Enteignungslisten erfasster Vermögensgegenstände einer bereits von Sequestrationsmaßnahmen betroffenen Person, beispielsweise die Nacherfassung eines "vergessenen" Grundstücks eines bereits mit anderen Vermögenswerten in den Enteignungslisten des sonstigen Vermögens aufgeführten Eigentümers (Urteil vom 27. Februar 1997 a.a.O.) oder die Einbeziehung des Privatgrundstücks eines Gesellschafters in die Listenenteignung des Unternehmens (vgl. Urteile vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 22 f., vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 10. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 5. August 1998 - BVerwG 7 B 58.98 - juris).

  • BVerwG, 02.03.2000 - 7 C 13.99

    Unternehmen Enteignung, besatzungshoheitliche; Pachtgrundstück; Nutzung,

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11
    Maßgeblich ist vielmehr, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und dass diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam (stRspr; vgl. Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 42, vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 41 und vom 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 7.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 31 S. 107 m.w.N.).

    Für die Zurechnung genügt, dass die Bestimmung dem Willen der Besatzungsmacht entsprach, die als "Nazi- und Kriegsverbrecher" bezeichneten Personen aus dem wirtschaftlichen Leben der sowjetischen Besatzungszone zu verdrängen und dazu vollständig zu enteignen (vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1, vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 43 f. und vom 27. März 2000 - BVerwG 7 C 14.99 - VIZ 2000, 594 ).

  • BVerwG, 05.08.1998 - 7 B 58.98
    Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11
    Nicht unter das Enteignungsverbot fiel danach die Einbeziehung nicht ausdrücklich in den Enteignungslisten erfasster Vermögensgegenstände einer bereits von Sequestrationsmaßnahmen betroffenen Person, beispielsweise die Nacherfassung eines "vergessenen" Grundstücks eines bereits mit anderen Vermögenswerten in den Enteignungslisten des sonstigen Vermögens aufgeführten Eigentümers (Urteil vom 27. Februar 1997 a.a.O.) oder die Einbeziehung des Privatgrundstücks eines Gesellschafters in die Listenenteignung des Unternehmens (vgl. Urteile vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 22 f., vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 10. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 5. August 1998 - BVerwG 7 B 58.98 - juris).
  • BVerwG, 07.11.2000 - 8 B 137.00

    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts - Rücknahme innerhalb der

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11
    Zu Recht hält das Verwaltungsgericht § 48 Abs. 2 VwVfG für nicht einschlägig, weil die Rückübertragung keine Geld- oder teilbare Sachleistung im Sinne der Vorschrift darstellt (Beschluss vom 7. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 3 C 17.09

    Genusstauglichkeitsbescheinigung; Rindfleisch; Schlachttieruntersuchung;

  • BVerwG, 25.06.2008 - 8 C 14.07

    Beschlagnahme eines Grundstücks unter Verstoß gegen das Enteignungsverbot;

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 5.94

    Restitution nach NS-Enteignung

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

  • BVerwG, 28.01.1999 - 7 C 10.98

    Unternehmensenteignungen; "Kriegs- und Naziverbrecher"; SMAD-Befehl Nr. 64;

  • BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 14.99
  • BVerwG, 14.06.2017 - 8 C 7.16

    Abtretung; Ausgleichsleistung; Besatzungsmacht; Beschlagnahme; Bestandskraft;

    Für die besatzungshoheitliche Zurechnung der Enteignungserstreckung nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWK kommt es nicht auf eine Sequestration der in die Enteignung einbezogenen Vermögenswerte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SMAD-Befehls Nr. 64 an (BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 20 ff.).

    Bei der Bestätigung der Listenenteignungen ging sie davon aus, dass das gesamte Vermögen der Betroffenen nach SMAD-Befehl Nr. 124 sequestriert worden war (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 43 f. und vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - a.a.O. Rn. 21).

    Soweit Vermögenswerte eines Betroffenen - etwa wegen Koordinationsschwierigkeiten oder Fehlern bei der Umsetzung des SMAD-Befehls Nr. 124 - nur unvollständig erfasst worden waren, entsprach es der Zielrichtung des Befehls und dem ihm zugrunde liegenden, auf eine umfassende Enteignung der Betroffenen gerichteten Willen der SMAD, solche Lücken zu schließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 4. November 2000 - 7 B 70.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 23 S. 80 f.).

  • BVerwG, 11.09.2013 - 8 C 4.12

    Vermögensrecht; Rückgabe; Restitution; Restitutionsausschluss; Enteignung auf

    Insofern ist von Bedeutung, dass die Enteignungen nach der Liste 3 in Ost-Berlin - anders als diejenigen in der sowjetischen Besatzungszone, die schon 1948 erfolgten (vgl. dazu Urteil vom 7. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45) - erst nach der Gründung der DDR und mithin zu einer Zeit durchgeführt wurden, zu der die sowjetische Besatzung beendet war.
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Insofern bedurfte es auch keiner Sequestration jedes einzelnen in die Betriebsenteignung einbezogenen Vermögensgegenstandes (Urteil vom 7. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - juris Rn. 24).

    Daran ändert auch nichts, dass offenbar den Enteignungsbehörden in Brandenburg im Sommer und Herbst 1948 und auch noch 1949 die Thüringer Sequestrierung und Enteignung der Klägerin möglicherweise nicht hinreichend bekannt war (vgl. dazu allgemein u.a. Urteil vom 7. März 2012 a.a.O. Rn. 22).

    Soweit Koordinationsschwierigkeiten oder Fehler bei der Umsetzung des SMAD-Befehls Nr. 124 in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone dazu geführt hatten, dass Vermögenswerte eines in den Sequesterlisten aufgeführten Betroffenen nur unvollständig erfasst wurden, entsprach es dem Willen der SMAD, solche Lücken zu schließen (vgl. u.a. Urteile vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 S. 321 f. und vom 7. März 2012 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 20.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Insofern bedurfte es auch keiner Sequestration jedes einzelnen in die Betriebsenteignung einbezogenen Vermögensgegenstandes (Urteil vom 7. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - juris Rn. 24).

    Daran ändert auch nichts, dass offenbar den Enteignungsbehörden in Brandenburg im Sommer und Herbst 1948 und auch noch 1949 die Thüringer Sequestrierung und Enteignung der Klägerin möglicherweise nicht hinreichend bekannt war (vgl. dazu allgemein u.a. Urteil vom 7. März 2012 a.a.O. Rn. 22).

    Soweit Koordinationsschwierigkeiten oder Fehler bei der Umsetzung des SMAD-Befehls Nr. 124 in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone dazu geführt hatten, dass Vermögenswerte eines in den Sequesterlisten aufgeführten Betroffenen nur unvollständig erfasst wurden, entsprach es dem Willen der SMAD, solche Lücken zu schließen (vgl. u.a. Urteile vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 S. 321 f. und vom 7. März 2012 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15

    Besatzungshoheitlich; Enteignung; faktisch; Liste A; Liste B; bewusste

    Nach dem faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensrechts ist von einer Enteignung auszugehen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 17 f.).

    Nach dem faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensrechts ist von einer Enteignung auszugehen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 17 f.).

  • VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08

    Ausgleichsleistungsrecht

    Maßgebend ist im vorliegenden Fall § 48 Abs. 3 VwVfGBbg, weil die Rückgabe beweglicher Vermögensgegenstände nach Ziffer 1. des Bescheides vom 08. Dezember 2004 weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfGBbg ist (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 07. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - juris).

    Auch in diesen Fällen bedarf es aber unter Umständen für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes einer Klärung der Frage, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und ihm dadurch Vermögensnachteile entstanden sind, weil dies im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung wegen der Rechtsfolgen des § 48 Abs. 3 S. 1 VwVfGBbg für die Frage von Bedeutung sein kann, ob die Behörde von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch machen will (BVerwG, Beschl. v. 07. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - juris Rn. 5; Urt. v. 07. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - juris).

  • BVerwG, 17.12.2020 - 8 B 38.20

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei Revision; Urheberstaat des

    Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang wird nur unterbrochen, wenn die Enteignung einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174 und 1175/90 - BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 , vom 27. Juli 1999 - 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23 und vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 29).

    Eine Enteignung ist nach dem im Vermögensrecht geltenden faktischen Enteignungsbegriff anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam (stRspr; vgl. BVerwG Urteile vom 6. April 1995 - 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 , vom 2. März 2000 - 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 41, vom 25. Mai 2005 - 8 C 7.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 31 S. 107 m.w.N. und vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 17).

  • BVerwG, 31.07.2023 - 8 B 2.23

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Die Beschwerde arbeitet auch keinen Rechtssatz in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - heraus, von dem die angefochtene Entscheidung abweichen könnte.

    Der Hinweis auf die Ausführungen des zitierten Urteils zu den Voraussetzungen für die Unterbrechung des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs (vgl. BVerwG vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 20) nimmt zwar einen diese Entscheidung tragenden Rechtssatz in Bezug.

  • BVerfG, 16.02.2016 - 1 BvR 1256/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels der Möglichkeit einer Verletzung von

    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 -,.
  • VG Cottbus, 18.06.2020 - 1 K 2531/17
    Auch in diesen Fällen bedarf es aber unter Umständen für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes einer Klärung der Frage, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und ob ihm dadurch Vermögensnachteile entstanden sind, weil dies im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung wegen der Rechtsfolgen des § 48 Abs. 3 S. 1 VwVfG für die Frage von Bedeutung sein kann, ob die Behörde von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch machen will (BVerwG, Beschl. v. 07. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 07. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 -, juris).
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