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   BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13   

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BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13 (https://dejure.org/2014,4985)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.2014 - 2 B 94.13 (https://dejure.org/2014,4985)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 2014 - 2 B 94.13 (https://dejure.org/2014,4985)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 2 S 1 BG SN 2009, § 36 Abs 2 S 1 BG SN 2009
    Versetzung eines Gerichtsvollziehers aus personenbezogenen Gründen; dauerhafte Geschäftsüberlastung

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Rechtswidrigkeit von vorläufiger Verwendung und statusändernder Versetzung eines Gerichtsvollziehers wegen Unzulänglichkeiten bei der Führung der Dienstgeschäfte

  • rewis.io

    Versetzung eines Gerichtsvollziehers aus personenbezogenen Gründen; dauerhafte Geschäftsüberlastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Rechtswidrigkeit von vorläufiger Verwendung und statusändernder Versetzung eines Gerichtsvollziehers wegen Unzulänglichkeiten bei der Führung der Dienstgeschäfte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Thüringen, 26.01.2012 - 2 EO 246/11

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versetzung einer Gerichtsvollzieherin in

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13
    Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2001 (NVwZ-RR 2002, 856) und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 (LKV 2012, 236) ab, weil keines dieser Obergerichte den Rechtssatz aufgestellt hat, erhebliche organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn könnten keinen dienstlichen Grund für eine Personalmaßnahme darstellen, wenn sie auf das dienstliche Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sind.

    Schließlich liegt eine Abweichung von dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 (a.a.O.) auch insoweit nicht vor, als das Berufungsgericht angenommen hat, die Voraussetzungen für ein "Auswechseln" der Rechtsgrundlage der angegriffenen Personalmaßnahmen lägen vor.

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde -

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Personalmaßnahmen nicht schon deshalb zu einem Mittel der Bestrafung und Disziplinierung des Betroffenen werden, wenn sie im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung an ein bestimmtes dienstliches Verhalten anknüpfen (Urteile vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 6 S. 27 f., vom 25. Januar 1967 - BVerwG 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65 und vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 ).

    Gerichtsvollzieher sind für die ihnen obliegenden Aufgaben in einem örtlich begrenzten Bezirk ausschließlich zuständig; sie nehmen diese Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr (Urteil vom 29. April 1982 a.a.O. S. 273 f.).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 2 BvR 263/07

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch auf Ausgleich von

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13
    Eine dauerhafte Geschäftsüberlastung berechtigt den Gerichtsvollzieher, seine Aufträge nach Dringlichkeit zu ordnen und seinen Geschäftsbereich planvoll anwachsen zu lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2008 - 2 BvR 263/07 - ZBR 2008, 389 ).

    Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 - 2 BvR 263/07 - (ZBR 2008, 389) ab, weil dieser Beschluss keine Aussage zu den tragenden Rechtssätzen des Berufungsgerichts enthält.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2007 - 2 A 11252/06

    Disziplinarrechtliches Urteil; Rechtskraftwirkung

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13
    Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2007 (NVwZ-RR 2007, 478) ab, weil das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt hat, dass die Klägerin kein Verschulden an der objektiv unzulänglichen Amtsführung und an der dadurch hervorgerufenen erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes trifft.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2001 - 2 B 11412/01

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen der Abordnung einer Oberstudiendirektorin an

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13
    Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2001 (NVwZ-RR 2002, 856) und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 (LKV 2012, 236) ab, weil keines dieser Obergerichte den Rechtssatz aufgestellt hat, erhebliche organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn könnten keinen dienstlichen Grund für eine Personalmaßnahme darstellen, wenn sie auf das dienstliche Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sind.
  • BVerwG, 12.12.2011 - 2 B 34.11

    Landesdisziplinarangelegenheiten; Gesetzgebungskompetenz; Übertragung auf die

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13
    In der Regel lässt die Begründung dieser Zuständigkeit den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber das Landesdisziplinarrecht für revisibel erklärt hat (Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 34.11 - NVwZ 2012, 514 Rn. 4).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).
  • BVerwG, 17.01.1990 - 1 DB 35.89

    Umfang der Bindungswirkung des § 120 Abs. 2 BDO

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13
    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht weder in dem Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - (Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7) noch in dem Beschluss vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - (DVBl 1990, 642) einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, das vom Disziplinargericht festgestellte objektive Fehlverhalten dürfe in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn dem Beamten kein Verschulden zur Last fällt.
  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
    Auszug aus BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Personalmaßnahmen nicht schon deshalb zu einem Mittel der Bestrafung und Disziplinierung des Betroffenen werden, wenn sie im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung an ein bestimmtes dienstliches Verhalten anknüpfen (Urteile vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 6 S. 27 f., vom 25. Januar 1967 - BVerwG 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65 und vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13
    Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 38.65

    Ermessen bei der Beurteilung von "dienstlichen Bedürfnissen" - Zugrundelegung

  • BVerwG, 28.04.1966 - II C 68.63

    Rechtsmittel

  • VG Ansbach, 19.05.2020 - AN 1 K 18.00352

    Versetzung vom Gerichtsvollzieherdienst in den Innendienst, hier: mittlerer

    Dabei werden Personalmaßnahmen aber nicht schon deshalb zu einem Mittel der Bestrafung oder Disziplinierung des Betroffenen, wenn sie im Interesse der Funktionsfähigkeit der Öffentlichen Verwaltung an ein bestimmtes dienstliches Verhalten anknüpfen (BVerwG, B.v. 7.3.2014 - 2 B 94/13 - juris Rn. 6).

    Auf ein Verschulden kommt es nicht an (BVerwG, B.v. 7.3.2014 - 2 B 94/13 - juris Rn. 8).

    Es ist Sache des Dienstherrn, durch geeignete Organisationsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass für die zu bewältigenden Aufgaben in ausreichendem Maße Personal und sachliche Mittel zur Verfügung stehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.3.2008 - 2 BvR 263/07 - juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 7.3.2014 - 2 B 94/13 - juris Rn. 15).

    Insoweit konnte eine Versetzung der Klägerin auch wegen des Vertrauensverlustes, der aufgrund der Verletzung der Dienstpflichten, die im Übrigen auch bei Überlastung einzuhalten sind (BVerwG, B.v. 7.3.2014 - 2 B 94/13 - juris Rn. 15), ausgesprochen werden.

  • OLG Stuttgart, 23.02.2015 - 8 W 75/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz bei persönlicher Zustellung einer Ladung

    Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 192 ZPO Rn. 3; Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 192 ZPO Rn. 2; Wittschier in Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 194 ZPO Rn. 2; Dörndorfer in Beck'scher online-Kommentar ZPO, Hrsg.: Vorwerk/Wolf, Stand 1. Januar 2015, § 192 ZPO Rn. 2; Landgericht Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014, Az. 7 T 121/14, in juris; Amtsgericht Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2014, Az. 288 M 857/14, in juris; Landgericht Offenburg DGVZ 2014, 259; Amtsgericht Homburg BeckRS 2015, 00850; Amtsgericht Limburg DGVZ 2014, 204; Amtsgericht Lichtenberg DGVZ 2014, 205; Amtsgericht Neunkirchen DGVZ 2014, 130; Amtsgericht Esslingen JurBüro 2013, 433; Landgericht Cottbus, Beschluss vom 11. Mai 2010, Az. 7 T 6/10, in juris; Landgericht Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2007, Az. 3 T 501/07, in juris; Amtsgericht Bonn DGVZ 2006, 124; je m.w.N.; § 15 Abs. 2 GVGA).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - 6 A 1640/20

    Finanzieller Ausgleich von Mehrarbeit bzw. Zuvielarbeit eines ehemaligen

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.5.2012 - 2 BvR 610/12 -, NJW 2012, 2334 = juris Rn. 16 ff. (zur dienstlichen Überlastung von Richtern) und vom 11.3.2008 - 2 BvR 263/07 -, NVwZ-RR 2008, 505 = juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 7.3.2014 - 2 B 94.13 -, Buchholz 237.93 § 35 SächsBG Nr. 2 = juris Rn. 15 (jeweils zu Gerichtsvollziehern); OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2005 - 1 A 494/04 -, juris Rn. 20 ff., und VG Köln, Urteil vom 26.10.2012 - 19 K 3320/12 -, NZA-RR 2013, 273 = juris Rn. 43 (jeweils wiederum zu Richtern), sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008 - 13 K 5885/07 -, juris Rn. 43 (Rechtspfleger).
  • LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19

    Wahl des Gerichtsvollziehers zwischen Zustellungsarten nach pflichtgemäßem

    Diese Auffassung lässt den Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Erwägungen wählen (vgl. AG Neunkirchen, Beschl. v. 31.01.2014, 18 M 34/14, zitiert nach juris; zur Rechtsprechungs- und Literaturübersicht siehe auch LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 12 m. w. N.; siehe auch AG Lichtenberg, Beschl. v. 20.06.2014 - 35 M 8015/14, DGVZ 2014, 205).
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