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   BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16   

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BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16 (https://dejure.org/2017,10171)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.2017 - 9 B 64.16 (https://dejure.org/2017,10171)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 2017 - 9 B 64.16 (https://dejure.org/2017,10171)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2; GG Art. 105 Abs. 2a Satz 1
    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Aufwandsbegriff; Innehaben einer Zweitwohnung; Verfügungsmacht; tatsächliche Überlassung zur Nutzung; Leihe; Dauer; Zweckbestimmung; Vereinbarung mietrechtlicher Kündigungsvorschriften; Fremdvergleich; Divergenz; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2
    Aufwandsbegriff; Dauer; Divergenz; Fremdvergleich; Innehaben einer Zweitwohnung; Leihe; Nichtzulassungsbeschwerde; Vereinbarung mietrechtlicher Kündigungsvorschriften; Verfügungsmacht; Zweckbestimmung; grundsätzliche Bedeutung; konkreter Zweck; tatsächliche Überlassung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 604 Abs 2 BGB, Art 105 Abs 2a S 1 GG
    Zweitwohnungssteuerpflicht bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnungen an Familienangehörige

  • Wolters Kluwer

    Zweitwohnungssteuerpflicht bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnungen an Familienangehörige; Überlassung der Wohnung tatsächlich oder im Rahmen eines Leihvertrags

  • doev.de PDF

    Zweitwohnungssteuerpflicht bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnungen an Familienangehörige

  • rewis.io

    Zweitwohnungssteuerpflicht bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnungen an Familienangehörige

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweitwohnungssteuerpflicht bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnungen an Familienangehörige; Überlassung der Wohnung tatsächlich oder im Rahmen eines Leihvertrags

  • datenbank.nwb.de

    Zweitwohnungssteuerpflicht bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnungen an Familienangehörige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 344
  • DÖV 2017, 643
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15

    Aufwandsbegriff; Beruhen; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Leihe;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16
    Unter solchen Umständen darf er die Wohnung gemäß § 604 Abs. 2 BGB grundsätzlich erst zurückfordern, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat oder hätte machen können (wie BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15).

    lässt sich auf der Grundlage des inzwischen ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 - (juris Rn. 13 f., 17, 28) beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

    Hiervon ausgehend weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 - (juris) ab.

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16
    Das Oberverwaltungsgericht hat in Bezug auf die in der Beschwerde im Einzelnen genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 , Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 9 B 25.12 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 29 Rn. 4) keine abweichenden abstrakten Rechtssätze aufgestellt.
  • BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01

    Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16
    Das angefochtene Urteil weicht nur dann von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts ab, wenn das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235).
  • BVerwG, 05.03.1996 - 8 B 2.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang nach Verfahrensrüge

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16
    Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs sind aber vornehmlich die §§ 85, 88 AO (BFH a.a.O. Rn. 20), die in Bezug auf die Aufwandsteuern nicht als Bundesrecht, sondern - vermittelt über das jeweils anwendbare Kommunalabgabengesetz (hier § 11 Abs. 1 KAG SH) - als irrevisibles Landesrecht Anwendung finden (in diesem Sinne bereits BVerwG, Beschluss vom 5. März 1996 - 8 B 2.96 - juris Rn. 12 f., vgl. auch allgemein Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13

    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16
    Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs sind aber vornehmlich die §§ 85, 88 AO (BFH a.a.O. Rn. 20), die in Bezug auf die Aufwandsteuern nicht als Bundesrecht, sondern - vermittelt über das jeweils anwendbare Kommunalabgabengesetz (hier § 11 Abs. 1 KAG SH) - als irrevisibles Landesrecht Anwendung finden (in diesem Sinne bereits BVerwG, Beschluss vom 5. März 1996 - 8 B 2.96 - juris Rn. 12 f., vgl. auch allgemein Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.08.2006 - 9 B 9.06

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; kommunale Planungshoheit; Abwägungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16
    Das Oberverwaltungsgericht hat in Bezug auf die in der Beschwerde im Einzelnen genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 , Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 9 B 25.12 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 29 Rn. 4) keine abweichenden abstrakten Rechtssätze aufgestellt.
  • BFH, 04.10.2016 - IX R 8/16

    Fremdvergleich bei Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs macht die steuerliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen zwar regelmäßig davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl in ihrer Gestaltung als auch in ihrer tatsächlichen Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (s. nur BFH, Urteil vom 4. Oktober 2016 - IX R 8/16 - BFHE 255, 259 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 9 B 25.12

    Zweitwohnungssteuer; Überlassen der Wohnung ohne Entgelt an Familienangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 64.16
    Das Oberverwaltungsgericht hat in Bezug auf die in der Beschwerde im Einzelnen genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 , Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 9 B 25.12 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 29 Rn. 4) keine abweichenden abstrakten Rechtssätze aufgestellt.
  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

    Dies setzt voraus, dass das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2002 - 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235 und vom 7. März 2017 - 9 B 64.16 - juris Rn. 8).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2017 - 2 LB 14/16

    Zweitwohnungssteuer bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung

    Es bedarf stets einer Auslegung im Einzelfall (Fortführung der Rechtsprechung OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 12/16 -, Anschluss BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 -, Beschluss vom 7. März 2017 - 9 B 64.16 -).

    Der Kläger verweist zur Begründung des Fehlens seiner Verfügungsbefugnis über die Immobilie auf das Urteil des Senats vom 22. Juli 2016 - 2 LB 12/16 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2017 (- 9 B 64.16 -).

    Allerdings ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 (9 C 28.15) eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung an Familienangehörige zu Wohnzwecken dann kein zweitwohnungssteuerpflichtiger Aufwand im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wenn die Wohnung für unbestimmte Zeit im Rahmen eines Leihverhältnisses überlassen wird, das nur nach den Bestimmungen der §§ 573 ff. BGB für ein Mietverhältnis über Wohnraum gekündigt werden kann, oder wenn der Verleiher im Einvernehmen mit dem Entleiher eine Zweckbestimmung getroffen hat und die Wohnung daher nur nach Maßgabe von § 604 Abs. 2 BGB zurückfordern kann (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 -, juris, rn 17f.;BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 9 B 64.16 -, Rn. 4, juris; vorgehend OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 12/16 -).

    Insoweit ist nichts erkennbar dafür, was das Rechtsverhältnis des Klägers zu seiner Mutter von demjenigen eines Vermieters zu seiner Mieterin unterschiede (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016, aaO, juris, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017, aaO, juris, Rn. 8f.).

  • BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 13.19

    Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung hinsichtlich Untersagung der DENIC eG

    Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weicht nur dann von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts ab, wenn das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2002 - 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235 und vom 7. März 2017 - 9 B 64.16 - juris Rn. 8).
  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 244/21

    Zweitwohnungssteuer; Verfügungsbefugnis bei unentgeltlicher Überlassung an einen

    Bei der Beurteilung sind alle Tatsachen und Gegebenheiten des Einzelfalls umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 B 64.16 - juris Rn. 4; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 - 2 LB 14/16 - juris Rn. 42).
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