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   BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15   

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BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15 (https://dejure.org/2017,22453)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.2017 - 9 C 22.15 (https://dejure.org/2017,22453)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 2017 - 9 C 22.15 (https://dejure.org/2017,22453)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung einer Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts; Maßgeblichkeit des durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbildes aus dem Blickwinkel eines Betrachters am Boden; Auflösend bedingte ...

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    Bestimmung einer Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts; Maßgeblichkeit des durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbildes aus dem Blickwinkel eines Betrachters am Boden; Auflösend bedingte ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 30.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Abgrenzung zwischen einzelner Erschließungsanlage und

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15
    An der gegenteiligen früheren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 und vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 ) hält der Senat nicht fest.

    b) Das Berufungsgericht geht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 ) zutreffend davon aus, dass eine willkürliche Abschnittsbildung vorliegt, wenn die im Zeitpunkt der Abschnittsbildung voraussehbaren Kosten eines Abschnitts je Quadratmeter Straßenfläche um mehr als ein Drittel höher liegen als die des anderen Abschnitts.

    Ausstattungsbedingt in diesem Sinne sind auch Kosten, die für einen Abschnitt deshalb entstehen, weil nur hier überhaupt oder besonders hohe Grunderwerbskosten zu entrichten sind (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 ).

  • BVerwG, 15.05.2013 - 9 C 3.12

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeitragssatzung; Erschließungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15
    Der Zweck des § 133 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Regelung über die Merkmale der endgültigen Herstellung (§ 132 Nr. 4 BauGB) besteht darin, den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht für jedermann möglichst eindeutig erkennbar und bestimmbar zu machen (BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99 und vom 15. Mai 2013 - 9 C 3.12 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 52 Rn. 16; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 11 Rn. 46).

    Für die Frage, ob eine Erschließungsanlage endgültig im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB hergestellt ist, ist es deshalb unerheblich, ob die satzungsgemäße Herstellung von der Gemeinde im Einzelfall lediglich als Provisorium angesehen wird (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2013 - 9 C 3.12 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 52 Rn. 21).

    Auch eine von der Gemeinde nur als vorübergehende Maßnahme angesehene Ausbautätigkeit an einer Anbaustraße führt zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, wenn die Maßnahme einen Zustand erreicht, der den satzungsgemäßen Merkmalen für eine endgültige Herstellung - im Streitfall gemäß den Merkmalen der 2. Abweichungssatzung - entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2013 - 9 C 3.12 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 52 S. 6).

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15
    Erschließungsanlage im Sinne der beitragsrechtlichen Vorschriften in §§ 127 ff. BauGB ist unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich die Anlage in ihrem tatsächlich hergestellten Umfang (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 und vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 28).

    Nach dem schon erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - (BVerwGE 95, 176 ) kann der Umstand, dass eine Anlage lange Zeit - im konkreten Fall über 15 Jahre - nicht weitergebaut wird, zu dem Schluss zwingen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als eine neue, selbstständige Erschließungsanlage in Betracht kommt (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwG 155, 171 Rn. 28 und vom 22. November 2016 - 9 C 25.15 - juris Rn. 26).

    An der gegenteiligen früheren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 und vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 ) hält der Senat nicht fest.

  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15
    Erschließungsanlage im Sinne der beitragsrechtlichen Vorschriften in §§ 127 ff. BauGB ist unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich die Anlage in ihrem tatsächlich hergestellten Umfang (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 und vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 28).

    Nach dem schon erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - (BVerwGE 95, 176 ) kann der Umstand, dass eine Anlage lange Zeit - im konkreten Fall über 15 Jahre - nicht weitergebaut wird, zu dem Schluss zwingen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als eine neue, selbstständige Erschließungsanlage in Betracht kommt (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwG 155, 171 Rn. 28 und vom 22. November 2016 - 9 C 25.15 - juris Rn. 26).

    Wenn ein Grundstück an zwei Abschnitte einer Erschließungsanlage angrenzt, ist dieses Grundstück bei der Aufwandsverteilung jeweils nur mit dem Anteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen bzw. anderen Abschnitt entspricht (stRspr, BVerwG, Urteile vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 und vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 27).

  • BVerwG, 04.02.1981 - 8 C 13.81

    Voraussetzungen für eine umlegungsbedingte Wertsteigerung von

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15
    Das sind diejenigen Flächen, die die Gemeinde zweckgerichtet zur Herstellung von Erschließungsanlagen ankauft (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1981 - 8 C 13.81 - BVerwGE 61, 316 ).

    Die von der Beklagten stattdessen gewählte Einstellung der Kostenposition auf der Grundlage des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung - kommt hingegen nur in Betracht, wenn die Gemeinde die Flächen nicht zweckgerichtet für die Herstellung von Erschließungsanlagen erworben hat (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1981 - 8 C 13.81 - BVerwGE 61, 316 ).

  • BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87

    Keine Ermächtigung zur Einschränkung der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15
    Lediglich dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltpunkte die ernstzunehmende Gefahr einer alsbaldigen Beseitigung der Anlage besteht, fehlt es an einer die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsvermittlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 ).

    Etwas anderes könnte nur in dem - vorliegend wohl nicht gegebenen Fall - gelten, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die Wendeanlage werde alsbald wieder beseitigt werden und deshalb nicht die Erwartung gegeben ist, dass sie der Allgemeinheit hinreichend gesichert zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 ).

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13

    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15
    Das ist bei einem Anliegergrundstück grundsätzlich der Fall, bei einem Hinterliegergrundstück aber regelmäßig nur dann, wenn es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise auf Dauer zur Verfügung steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16 und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13).

    Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.09.1974 - IV C 70.72

    Erschließungsbeitragspflicht und Bestandsschutz; Verlust der Bestimmung als

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15
    Das Grundstück ist ungeachtet des vorhandenen Gebäudes nicht Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und deshalb bei der gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden Verteilung des Erschließungsaufwands unberücksichtigt zu lassen, wenn es nach den Festsetzungen des Bebauungsplans überhaupt nicht mehr oder nur noch in unterwertiger Weise bebaut werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. September 1974 - 4 C 70.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 48 S. 42 f. und vom 25. Oktober 1996 - 8 C 21.95 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 104 S. 82).

    Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe auch Grundstücke als "bebaubar" beitragspflichtig machen wollen, die nach Zerstörung der auf ihnen befindlichen Gebäude nicht wieder bebaut werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 20. September 1974 - 4 C 70.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 48 S. 42 f.).

  • BVerwG, 05.09.1975 - IV CB 75.73

    Tilgende Wirkung der Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag; Merkmale der

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15
    Eine Erschließungsanlage ist im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellt, sobald sie vollständig in einer den Herstellungsmerkmalen der Satzung entsprechenden Weise angelegt ist (BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 - 4 CB 75.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55 S. 17).

    Eine Gemeinde kann für eine konkrete Erschließungsanlage hinsichtlich eines bestimmten Herstellungsmerkmals im Sinne von § 132 Nr. 4 BauGB eine Abweichungssatzung erlassen, die einen von der allgemeinen Erschließungsbeitragssatzung abweichenden Willen des Satzungsgebers kundtut (s. BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 - 4 CB 75.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55 S. 17 f.).

  • BVerwG, 06.05.2008 - 9 B 18.08

    Erschließung; Erschließungslast; Erschließungsanlage; erstmalige Herstellung;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15
    Die in den Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" über die Erschließung eingeordnete und so den Vorschriften über Erschließungsbeiträge vorangestellte Norm des § 123 Abs. 2 BauGB beschreibt Inhalt und Umfang der Erschließungslast (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 18.08 - Buchholz 406.11 § 123 BauGB Nr. 45 Rn. 5).

    Durch § 123 Abs. 2 BauGB wird lediglich das Vorhandensein einer gefahrlosen und funktionsfähigen Erschließung gefordert (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 18.08 - Buchholz 406.11 § 123 BauGB Nr. 45 Rn. 7; Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 123 Rn. 31).

  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

  • BVerwG, 22.11.2016 - 9 C 25.15

    Abschnitt; Beitrittsgebiet; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Gebot der

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 66.87

    Berücksichtigung von Nutzungsbehinderungen durch öffentlich-rechtliche

  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1996 - 3 A 1284/93

    Zielgerichteter Erwerb; Erwerb von Grundstücken; Gemeinde; Schaffung von

  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht - Erschlossensein eines durch ein

  • BVerwG, 25.10.1996 - 8 C 21.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Begriff des Erschlossenseins bei

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 51.87

    Erschlossensein eines Grundstücks durch Errichtung eines Lärmschutzwalls;

  • BVerwG, 05.09.1969 - IV C 67.68

    Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

  • BVerwG, 16.09.1977 - IV C 71.74

    Merkmale "erschlossene Grundstücke" in § 131 und § 133 BBauG

  • BVerwG, 16.11.1973 - IV C 45.72

    Absetzbarkeit von vor Inkrafttreten des BBauG nach Landesrecht bezahlten

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2000 - 9 M 4297/99

    Beitrag; Erschließung; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1998 - 3 A 706/91

    Erschließungsbeitragsrecht: "Regimeentscheidung" im Erschließungsrecht, Teilweise

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2002 - 2 L 246/01

    Erschließungsbeitragsrecht: Vorfinanzierungsvertrag ein Erschließungsvertrag,

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 1 N 07.767

    Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche

  • BVerwG, 08.12.2010 - 4 BN 24.10

    Zur Feinsteuerung durch Festsetzungen im Bebauungsplan

  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2012 - 2 D 38/11

    Gewerbegebietsausweisung auf dem Gelände einer ehemaligen Zuckerfabrik im

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2015 - 3 S 1078/14

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Lösung immissionsschutzrechtlicher

  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16

    Veräußerung

    Der durch eine Anlage vermittelte Erschließungsvorteil erstreckt sich ausnahmsweise über die Anliegergrundstücke hinaus auch auf Hinterliegergrundstücke, wenn das Hinterliegergrundstück tatsächlich durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist oder wenn die Eigentümer der übrigen (beitragspflichtigen) Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 41; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; jeweils zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

    Eine dahingehende Erwartung ist dann schutzwürdig, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden kann, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 39).

    Dies kann bei einem Hinzutreten weiterer Umstände etwa dann der Fall sein, wenn das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist; ein solcher zusätzlich erforderlicher Umstand kann etwa darin liegen, dass das Grundstück auf die Anbindung an die Erschließungsanlage angewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 41).

    Die Schutzwürdigkeit einer entsprechenden Erwartung der übrigen Eigentümer ist darüber hinaus auch anzunehmen, wenn bei Eigentümeridentität des Hinter- und Anliegergrundstücks diese einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 39; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; a.A. zum Erfordernis der einheitlichen Nutzung Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 5 und so wohl auch Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 248/13 -, juris Rn. 24, jeweils zum Straßenausbaubeitragsrecht ).

    Die schutzwürdige Erwartung der übrigen Anlieger muss in den bestehenden Verhältnissen ihre Stütze finden und diese Verhältnisse müssen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen sowie den übrigen Grundstückseigentümern ohne weiteres erkennbar sein; bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 40).

    Die Kosten der Baustraße sind Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage dienten (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, juris Rn. 45).

    Aufwendungen der Gemeinde für provisorische Bauten bzw. Anlagenteile, die bei der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage überflüssig sind und wieder entfernt werden, können zwar nicht in den Erschließungsaufwand einbezogen werden (Battis/Krautzberger/Löhr; a.a.O., § 128 Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, juris Rn. 45; vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.3.2008 - 3 A 76/04 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die provisorische Anlage erforderlich war, um die endgültige Erschließungsanlage ordnungsgemäß herstellen zu können oder - wie hier - Teile eines Provisoriums bei der endgültigen Herstellung beibehalten werden (A./Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: August 2017, Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, juris Rn. 45).

  • VG Schleswig, 16.05.2019 - 9 C 16/19

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Hochschulzulassung; Ermittlung der

    Beim Übergang in das letzte Semester wird dabei die Kapazität in Höhe des ursprünglichen Schwundaufschlages unterschritten (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer v. 26.10.1981 - 9 D 1019/81 u.a.; 07.06.2004 - 9 C 78/04 - und v. 12.05.2015 - 9 C 22/15 - sowie des OVG Schleswig v. 05.12.2011 - 3 NB 155/11 - zum Rechengang - und v. 03.07.2014 - 3 NB 3/14 u.a. -).
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