Rechtsprechung
   BVerwG, 07.04.2011 - 9 B 61.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13293
BVerwG, 07.04.2011 - 9 B 61.10 (https://dejure.org/2011,13293)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.2011 - 9 B 61.10 (https://dejure.org/2011,13293)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 2011 - 9 B 61.10 (https://dejure.org/2011,13293)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,13293) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Rechtmäßigkeit einer Hundesteuersatzung; Aufstellung einer Liste höher zu besteuernder Hunderassen; Rasse "Bullmastiff"

  • Wolters Kluwer

    Eine über die Rasseliste des einschlägigen Landesordnungsrechts hinausgehende Liste eines gemeindlichen Satzungsgebers von höher zu besteuernden Hunderassen ist nicht i.R.d. Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG klärungsbedürftig

  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit einer Hundesteuersatzung; Aufstellung einer Liste höher zu besteuernder Hunderassen; Rasse "Bullmastiff"

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit einer Hundesteuersatzung; Aufstellung einer Liste höher zu besteuernder Hunderassen; Rasse "Bullmastiff"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerungskompetenz einer über die Rasseliste des einschlägigen Landesordnungsrechts hinausgehenden Liste eines gemeindlichen Satzungsgebers von höher zu besteuernden Hunderassen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 9 B 61.10
    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; sich dem anschließend BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 17 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 Rn. 17).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 9 B 61.10
    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; sich dem anschließend BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 17 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 Rn. 17).
  • BVerwG, 27.02.2007 - 6 B 81.06

    Aufnahme einer Hunderasse in eine Liste vermutlich gefährlicher Hunde ohne

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 9 B 61.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab aufgeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 83 S. 18).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 9 B 61.10
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrpotenzial zugesprochen werden muss, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 ).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 9 B 61.10
    Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 ) mit Blick auf das Verbot des Verbringens und der Einfuhr von Hunden bestimmter Rassen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG eine Überprüfung und Bewertung des Beißverhaltens verlangt habe, hat die Vorinstanz angenommen, dass diese Anforderung an die Beurteilung der Gefährlichkeit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 9 B 61.10
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung

    Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer, mit der die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit getroffen werden soll (BVerwG vom 31.10.1990 Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16; vom 7.4.2011 Az. 9 B 61/10 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 2 S 3284/11

    Hundesteuer bleibt örtliche Aufwandsteuer; erhöhter Steuersatz für bestimmte

    Die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotential zugesprochen werden muss, ist in Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gleichheitssatz vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2011 - 9 B 61.10 - Juris; Urt. v. 19.1.2000, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10

    Vorliegen einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse

    In diesem Sinne ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotenzial zugesprochen werden muss, sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 31.08.2011 - 9 B 8/11 -, vom 30.08.2011 - 9 B 4.11 - und vom 07.04.2011 - 9 B 61.10 - jeweils zitiert nach Juris, unter Hinweis auf das sog. Kampfhundesteuer-Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).

    Sie ist überdies an der geringeren Eingriffsintensität einer steuerrechtlichen Satzungsregelung gegenüber dem zwingend wirkenden Einfuhr- und Verbringungsgebot zu messen, denn dem kommunalen Satzungsgeber ist beim Erlass einer Hundesteuersatzung im Hinblick auf den mit der Besteuerung verfolgten Lenkungszweck ein größerer Gestaltungsspielraum eröffnet als dem Bundesgesetzgeber im Hinblick auf das gefahrenabwehrrechtliche Verbringungs- und Einführungsverbot (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011 - 9 B 61.10 - a. a. O. und vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275).

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567

    Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde

    Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer, mit der die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit getroffen werden soll (BVerwG vom 31.10.1990 Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16; vom 7.4.2011 Az. 9 B 61/10 ).
  • BVerwG, 04.01.2017 - 7 B 4.16

    Rechtmäßige Maßnahmen zur Sicherung eines im Jahr 2003 erfolgten Erdrutsches im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 83 S. 18 und vom 7. April 2011 - 9 B 61.10 - juris Rn. 8).
  • ArbG Magdeburg, 19.03.2010 - 11 Ga 10/10

    Einstweilige Verfügung - Zuordnung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst nach

    Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 9 B 61/10 MD beim Verwaltungsgericht Magdeburg geführt.
  • VGH Bayern, 15.01.2013 - 4 ZB 12.540

    Hundesteuer; "örtliche Radizierung" der Hundehaltung; Rottweiler, erhöhter

    Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer, mit der die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit getroffen werden soll (BVerwG, B.v. 31.10.1990 - 8 B 72/90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16; B.v. 7.4.2011 - 9 B 61/10 - juris).
  • VG München, 16.08.2023 - M 10 S 23.444

    Hundesteuer, Kampfhunde II (Bullterrier, Presa Canario), "erdrosselnde" Wirkung,

    Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer, mit der die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit getroffen werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2011 - 9 B 61.10 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht