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   BVerwG, 07.05.1975 - VII C 101.72   

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BVerwG, 07.05.1975 - VII C 101.72 (https://dejure.org/1975,1805)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1975 - VII C 101.72 (https://dejure.org/1975,1805)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1975 - VII C 101.72 (https://dejure.org/1975,1805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Billigkeitserlass der Gewerbesteuer - Klageänderung im Revisionsverfahren - Forderung von Prozesszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1975 - VII C 101.72
    Im Oktober 1971 entschied der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in mehreren gleichgelagerten Fällen (BVerwGE 39, 355 ff. [BGH 19.10.1971 - GmS-OGB - 3/70]), das den Gemeindebehörden für den Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer nach § 131 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung eingeräumte Ermessen könne nur in der Weise ermessensfehlerfrei ausgeübt werden, daß die bei Versicherungsgeneralagenten auf die Erträge aus verwaltender Tätigkeit entfallende Gewerbesteuer für die Zeit vor 1962 erlassen werde.

    Billigem Ermessen entspricht es, diese Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen; denn die Beklagte hat die Erledigung des gesamten Klagebegehrens dadurch herbeigeführt, daß sie in Anerkennung der Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 (BVerwGE 39, 355 ff. [BGH 19.10.1971 - GmS-OGB - 3/70]), die in mehreren gleichgelagerten Fällen ergangen sind, dem Steuererlaßantrag der Kläger entsprochen hat.

  • BGH, 04.05.1961 - III ZR 222/59
    Auszug aus BVerwG, 07.05.1975 - VII C 101.72
    Es kann offenbleiben, ob dieser Teil der Revision schon deshalb unzulässig ist, weil ein solcher neuer Klageantrag im Revisionsverfahren überhaupt nicht zugelassen werden kann (vgl. BGH in NJW 1961, 1467 [1468] mit weiteren Nachweisen; ferner Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., 1972, Anm. V zu § 268).
  • BVerwG, 16.12.1959 - III C 252.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1975 - VII C 101.72
    Offenbleiben kann weiter, ob der auf die Prozeßzinsen erweiterte Revisionsantrag deswegen unzulässig ist, weil die Kläger diesen neuen Antrag erst mit Schriftsatz vom 3. Juli 1973, also lange nach Ablauf der am 8. Februar 1973 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist (§ 139 VwGO) gestellt haben (vgl. BVerwGE 10, 68 [69]; BGHZ 12, 52 [67, 68]; BFH in BStBl. 1966 III 627 [628]; BAGE 14, 266 [269]; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., 1974 S. 783).
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1975 - VII C 101.72
    Offenbleiben kann weiter, ob der auf die Prozeßzinsen erweiterte Revisionsantrag deswegen unzulässig ist, weil die Kläger diesen neuen Antrag erst mit Schriftsatz vom 3. Juli 1973, also lange nach Ablauf der am 8. Februar 1973 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist (§ 139 VwGO) gestellt haben (vgl. BVerwGE 10, 68 [69]; BGHZ 12, 52 [67, 68]; BFH in BStBl. 1966 III 627 [628]; BAGE 14, 266 [269]; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., 1974 S. 783).
  • BAG, 25.07.1963 - 2 AZR 510/62

    Fristlose Kündigung - Wichtiger Grund - Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1975 - VII C 101.72
    Offenbleiben kann weiter, ob der auf die Prozeßzinsen erweiterte Revisionsantrag deswegen unzulässig ist, weil die Kläger diesen neuen Antrag erst mit Schriftsatz vom 3. Juli 1973, also lange nach Ablauf der am 8. Februar 1973 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist (§ 139 VwGO) gestellt haben (vgl. BVerwGE 10, 68 [69]; BGHZ 12, 52 [67, 68]; BFH in BStBl. 1966 III 627 [628]; BAGE 14, 266 [269]; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., 1974 S. 783).
  • BGH, 12.12.1957 - VII ZR 135/57

    Zinsen als Hauptforderung

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1975 - VII C 101.72
    Eine Nebenforderung setzt das Bestehen eines Hauptanspruchs voraus, so daß Zinsen eines nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruchs Hauptforderung sind (vgl. auch BGH in NJW 1958, 342; Stein-Jonas, a.a.O. Anm. II zu § 4; Thomas-Putzo, ZPO, 8. Aufl., 1975, Anm. 2 zu § 4).
  • OVG Niedersachsen, 01.06.2021 - 10 LB 96/20

    Bestandskraft; Prozesszinsen

    Die Klägerin hat in entsprechender Anwendung der § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in dem tenorierten Umfang auch einen Anspruch auf die von ihr im Berufungsverfahren im Wege der Erweiterung des Klageantrags gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.2017 - 9 C 1.16 -, juris Rn. 7, sowie Beschluss vom 7.5.1975 - VII C 101.72 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.11.2020 - 8 LB 97/19 -, Rn. 44, sowie Beschluss vom 4.5.2017 - 5 LB 6/16 -, juris Rn. 44; Dawin/Buchheister in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 142 Rn. 5; Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 142 Rn. 14; Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 264 Rn. 14) geltend gemachten Prozesszinsen.
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