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   BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88   

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BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88 (https://dejure.org/1990,2532)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1990 - 6 C 40.88 (https://dejure.org/1990,2532)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1990 - 6 C 40.88 (https://dejure.org/1990,2532)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Schadensersatzpflicht des Vorgesetzten, der pflichtwidrig die Dienste eines Untergebenen für private Zwecke in Anspruch nimmt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichtwidrige Inanspruchnahme der Dienste eines Soldaten durch einen Vorgesetzten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 1171
  • DVBl 1990, 885
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 43.85

    Beamter - Schadensersatz - Pflichtwidrigkeit - Arbeitskraft - Unterstelltes

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Dies ist fraglich, weil die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch das Fehlen des St. ersichtlich nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - und vom 27. Juni 1984 ).

    Es wäre widersprüchlich, im Falle einer rechtmäßigen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Personals eine Abgeltung zu fordern, im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme aber einen entsprechenden Schaden zu verneinen (Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82

    Wehrrecht - Soldaten - Schadensersatzamspruch - Bundesrepublik Deutschland -

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Danach ist - im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode - als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Bundes, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 - <BVerwGE 69, 331>).

    Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Schadensersatzansprüche des Bundes gegen Soldaten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden können (Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 8 B 111.68 - Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 200.67 - <BVerwGE 34, 97 [BVerwG 16.10.1969 - VIII C 200/67]> sowie aus jüngerer Zeit z.B. Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 - ).

  • BVerwG, 10.08.1971 - VIII B 111.68

    Schadensersatzanspruch des Bundes gegenüber Soldaten - Zulässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Schadensersatzansprüche des Bundes gegen Soldaten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden können (Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 8 B 111.68 - Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 200.67 - <BVerwGE 34, 97 [BVerwG 16.10.1969 - VIII C 200/67]> sowie aus jüngerer Zeit z.B. Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 - ).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Zwar begründet die bloße Entziehung der Arbeitskraft noch keinen Vermögensschaden; denn Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit sind Eigenschaften der Person, die, haftungsrechtlich gesehen, in erster Linie mit den Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit verbunden sind (BGHZ 54, 45; 69, 34) [BGH 25.04.1977 - AnwZ B 3/77].
  • BGH, 29.04.1977 - V ZR 236/74

    Vertrauen auf das Zustandekommen eines Kaufvertrages über ein Grundstück;

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Zwar begründet die bloße Entziehung der Arbeitskraft noch keinen Vermögensschaden; denn Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit sind Eigenschaften der Person, die, haftungsrechtlich gesehen, in erster Linie mit den Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit verbunden sind (BGHZ 54, 45; 69, 34) [BGH 25.04.1977 - AnwZ B 3/77].
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Es ist auch nicht darüber zu befinden, ob auf der Grundlage des vom Bundesgerichtshof entwickelten normativen Schadensbegriffs (BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86]) die Arbeitskraft einem Nutzungswert gleichkommt, der Vermögenswert haben kann, bei dessen Beeinträchtigung oder Entzug eine Schadensersatzpflicht entstehen kann.
  • BVerwG, 16.10.1969 - VIII C 200.67

    Unfall eines Kraftfahrzeugführers bei der Bundeswehr während seines Wehrdienstes

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Schadensersatzansprüche des Bundes gegen Soldaten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden können (Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 8 B 111.68 - Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 200.67 - <BVerwGE 34, 97 [BVerwG 16.10.1969 - VIII C 200/67]> sowie aus jüngerer Zeit z.B. Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 - ).
  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 21.76

    Bundeswehr - Schaden - Einsatz von Soldaten - Private Zwecke -

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Diese Fallgestaltung unterscheidet sich von der, die Grundlage der Urteile vom 12. Oktober 1978 - BVerwG 2 C 6.78 - (BVerwGE 56, 315) sowie - BVerwG 2 C 21.76 - (Buchholz 238.4 § 24 SG Nr. 5) war.
  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 6.78
    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Diese Fallgestaltung unterscheidet sich von der, die Grundlage der Urteile vom 12. Oktober 1978 - BVerwG 2 C 6.78 - (BVerwGE 56, 315) sowie - BVerwG 2 C 21.76 - (Buchholz 238.4 § 24 SG Nr. 5) war.
  • BAG, 24.04.1970 - 3 AZR 324/69

    Filialleiter - Auflösungsschaden - Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88
    Dies hat sich dadurch konkret zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt, daß sie insoweit für nicht geleistete Dienste an den Gefreiten St. Dienstbezüge gezahlt hat, wozu sie rechtlich nicht verpflichtet war (vgl. in diesem Sinne Lavenz, Anm. zu BAG, AP § 249 BGB Nr. 7; BAG, JZ 1971, 380).
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Maßgebend ist der dem § 249 BGB zugrundeliegende Schadensbegriff (vgl. Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - und vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - m.w.N.).

    Danach besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gestaltet hat, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde (vgl. BVerwGE 69, 331 ; Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - und vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - ).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Dieser bestimmt sich nach dem Schadensbegriff des § 249 BGB und entspricht dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestünde (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - Buchholz 448.11 § 34 ZDG Nr. 1 S. 3 sowie - zu § 24 SG - Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 15 S. 16 und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18 S. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88

    Vergütungshöchstgrenze - Freizeitausgleich - Mehrarbeit - Schadensersatz

    Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - sowie entsprechend zum Soldatenrecht BVerwGE 69, 331 und Urteil vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

    Demgegenüber kann für die vorliegende Fragestellung nichts aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitet werden, wonach es für den Dienstherrn einen Vermögensschaden bedeutet, wenn ein Vorgesetzter unerlaubt die Arbeitskraft eines ihm unterstellten Beschäftigten während der Arbeitszeit für private Zwecke in Anspruch nimmt und damit dem Dienstherrn entzieht (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - ; Urteil des 6. Senats vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

  • VG Lüneburg, 16.05.2017 - 8 A 78/16

    Regress

    Danach ist - im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode - als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Bundes - hier des Landes -, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1990 - 6 C 40/88 -, juris, Rn. 16, NVwZ 1990, 1171; Urt. v. 27.6.1984 - BVerwG 6 C 60.82 -, juris, BVerwGE 69, 331).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung zwar nicht ausdrücklich angeschlossen, sie aber zitiert und im Ergebnis einen Vermögensschaden durch Entziehung der Arbeitskraft eines Beschäftigten, soweit ersichtlich, nur dann anerkannt, wenn ein Vorgesetzter unerlaubt die Arbeitskraft eines ihm unterstellten Beschäftigten während der Arbeitszeit für private Zwecke in Anspruch genommen hat (BVerwG, Urt. v. 7.5.1990 - 6 C 40/88 -, juris; v, 12, 3,1987 - 2 C 43/85 -, DÖD 1987, 181 (182 f.).

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber selbst durch die Regelung über das Nutzungsentgelt bei erlaubter Inanspruchnahme staatlichen Personals für seine Nebentätigkeit zum Ausdruck gebracht habe, dass er der Arbeitskraft von Beschäftigten, die ein Vorgesetzter für eigene Zwecke in Anspruch nimmt, einen abgeltungsfähigen wirtschaftlichen Wert beigemessen habe (BVerwG, Urt. v. 7.5.1990 - 6 C 40/88 -, juris, Rn. 18; v, 12, 3,1987 - 2 C 43/85-, DÖD 1987, 181 (182)).

    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in den oben genannten Urteilen, offenbar in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zumindest in Erwägung gezogen, dass der Arbeitskraft eines Beamten ein Vermögenswert dann zukommen kann, wenn die öffentliche Aufgabe - in den entschiedenen Fällen die Verteidigungsaufgabe der Bundeswehr - durch die Entziehung der Arbeitskraft beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1990 - 6 C 40/88 -, juris, Rn. 16; v, 12, 3,1987 - 2 C 43/85 -, DÖD 1987, 181 (182)).

  • OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20

    Anordnung der Herausgabe dienstlicher Arbeitsmittel einer Beamtin; Sofortvollzug;

    Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass öffentliche Sachmittel grundsätzlich nur zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 07.05.1990 - 6 C 40/88, juris Rn. 18).

    Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, seine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Beamten aus dem Dienstverhältnis durch Leistungsbescheid geltend zu machen (vgl. für Schadensersatzansprüche BVerwG, Urt. v. 07.05.1990 - 6 C 40/88, juris Rn. 23; Urt. v. 09.03.1989 - 2 C 21/87, juris Rn. 18; für den Anspruch auf Herausgabe von Nebentätigkeitsvergütungen BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 2 C 19/97, juris Rn. 21; für den Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten BVerwG, Urt. v. 11.02.1977 - VI C 105.74, juris Rn. 16 f.).

  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 49.88

    Mehrarbeitsvergütung für Beamte und die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs für

    Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - sowie entsprechend zum Soldatenrecht BVerwGE 69, 331 [BVerwG 27.06.1984 - 6 C 60/82] und Urteil vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

    Demgegenüber kann für die vorliegende Fragestellung nichts aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitet werden, wonach es für den Dienstherrn einen Vermögensschaden bedeutet, wenn ein Vorgesetzter unerlaubt die Arbeitskraft eines ihm unterstellten Beschäftigten während der Arbeitszeit für private Zwecke in Anspruch nimmt und damit dem Dienstherrn entzieht (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - ; Urteil des 6. Senats vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 13.89

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Heranziehung zu Mehrarbeit ohne

    Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - sowie entsprechend zum Soldatenrecht BVerwGE 69, 331 [BVerwG 27.06.1984 - 6 C 60/82] und Urteil vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

    Demgegenüber kann für die vorliegende Feststellung nichts aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitet werden, wonach es für den Dienstherrn einen Vermögensschaden bedeutet, wenn ein Vorgesetzter unerlaubt die Arbeitskraft eines ihm unterstellten Beschäftigten während der Arbeitszeit für private Zwecke in Anspruch nimmt und damit dem Dienstherrn entzieht (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - ; Urteil des 6. Senats vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2019 - 1 L 70/19

    Schadensersatz wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen: Ehemaliger Bürgermeister

    Dieser Betrachtung liegt zugrunde, dass zur Beantwortung der Frage, ob die Dienstpflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, zu prüfen ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Dienstherrn darstellen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1990 - 6 C 40.88 -, juris Rn. 16 m. w. N.; BGH, Urteil vom 6. April 1995 - III ZR 183/94 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 21.96

    Unterschlagene Geldbuße - § 153a StPO, Haftung des Staatsanwalts, Schaden des

    Nach § 249 BGB ist im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Klägers, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (BVerwGE 69, 331 (333) [BVerwG 27.06.1984 - 6 C 60/82]; Urteile vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 35.86 - (Buchholz 236.1 § 24 Nr. 13) und vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - (Buchholz 296.1 § 24 Nr. 15)).
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