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   BVerwG, 07.06.1973 - III C 83.72   

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https://dejure.org/1973,1680
BVerwG, 07.06.1973 - III C 83.72 (https://dejure.org/1973,1680)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1973 - III C 83.72 (https://dejure.org/1973,1680)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1973 - III C 83.72 (https://dejure.org/1973,1680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der angemessenen Gegenleistung - Wertvergleich eines in Danziger Gulden geleisteten Kaufpreises mit dem in Reichsmark ermittelten Ersatzeinheitswert - Wertsteigerung durch Tilgung von in einer fremden Währung bestehenden Verbindlichkeit - Umrechnung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.03.1973 - III C 40.70

    Grundsatz des Nominalismus bei der Schadensermittlung im Lastenausgleichsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1973 - III C 83.72
    Dabei wird - anders als in der Anlage 2 zur 11. FeststellungsDV (vgl. dazu Urteil vom 8. März 1973 - BVerwG III C 40.70 - [zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt]) - auf bestimmte Schadenszeitpunkte nicht abgehoben.
  • BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71

    Angemessene Gegenleistung für entzogene Grundstücke - Schadensfeststellung im

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1973 - III C 83.72
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, deren Grundsätze er in seinem Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - (BVerwGE 41, 145 = ZLA 1973, 61) zusammengefaßt hat.
  • BVerwG, 12.12.1974 - III C 39.73

    Angemessenheit der Gegenleistung für entzogene Vermögensgegenstände -

    Sollte sich hiernach die vom Beteiligten aufgeworfene Frage noch stellen, ob unter diesen Begriff - ebenso wie im Falle des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV - nur diejenigen Leistungen fallen, für die der Erwerber eigene, in der Regel in das Vertreibungsgebiet mitgebrachte Mittel aufgewandt hat, oder ob dazu - anders als im Fall des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV - auch solche Leistungen gehören, die entweder aus den Erträgnissen des erworbenen Vermögens, sei es unmittelbar aus solchen Erträgnissen oder sei es zunächst aus einem Darlehen, das später mit Erträgnissen getilgt worden ist, oder aus Darlehen aufgebracht wurden, die bis zur Vertreibung nicht mehr getilgt worden sind und infolge der Vertreibung dann auch nicht mehr getilgt zu werden brauchten, so wird das Verwaltungsgericht diese Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 18.69 - [Buchholz 427.207 § 8 Nr. 4] und vom 7. Juni 1975 - BVerwG III C 83.72 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 25] sowie vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 40 = BVerwGE 25, 341], vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 114.66 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 6 = BVerwGE 27, 90], vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12] und vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 15 = BVerwGE 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]]) zu entscheiden haben.
  • BVerwG, 09.12.1976 - 3 C 23.76

    Schädigung jüdischer Vermögenswerte zur Zeit des Nationalsozialismus

    Nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV wären dann der in die freie Verfügung der Verfolgten gelangte Kaufpreis von 15.000 RM als Objektschaden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) und die angeblich bis zur Vertreibung getilgten Verbindlichkeiten von 9.000 RM, die beim Grundstückserwerb übernommen worden sind, zur Hälfte als Mehrwert (§ 8 Abs. 1 Nr. 2), also nur mit 4.500 RM als Objektschaden festzustellen (vgl. hierzu: Urteil vom 7. Juni 1973 - BVerwG III C 83.72 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 25]; Nr. 34 der DB zur 7. FeststellungsDV).
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